Hauptsatzung für die Verwaltung von Groß-Berlin

Vom 8. Juni 1950 (VOBl. I S. 145)

- Auszug -


Der Magistrat hat entsprechend den vom Demokratischen Block am 23. Februar 1950 empfohlenen Grundsätzen zur Strukturänderung der Verwaltung von Groß-Berlin die folgende

Hauptsatzung

beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

1. Der Magistrat ist das Beschlußorgan und das oberste Verwaltungsorgan von Groß-Berlin. Der Magistrat erläßt die gesetzlichen Regelungen für Groß-Berlin sowie die zur Erfüllung der Magistratspolitik notwendigen Anordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Er überwacht ihre Durchführung.

2. Als oberstes Verwaltungsorgan vertritt ausschließlich der Magistrat Groß-Berlin nach außen.

§ 2

1. Die Verwaltung von Groß-Berlin wird vom Magistrat durch die Hauptverwaltung und durch die Bezirksverwaltung ausgeübt.

2. Die Abteilungen des Magistrats bilden mit den ihnen angeschlossenen Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen die Hauptverwaltung. Der Hauptverwaltung sind außer den in § 1 Ziff. 1 genannten Aufgaben alle Geschäfte zur unmittelbaren Erledigung vorbehalten, die wegen ihrer allgemeinen oder grundsätzlichen Bedeutung zentral von einer Stelle bearbeitet werden müssen.

3. Im übrigen wird das Gebiet von Groß-Berlin in Verwaltungsbezirke gegliedert (Bezirksverwaltung), um die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in Berlin zu erleichtern und eine gute Zusammenarbeit und ein enges Verhältnis zwischen Bevölkerung und demokratischer Verwaltung herzustellen

4. In den Verwaltungsbezirken werden die Aufgaben des Magistrats von den Bezirksämtern wahrgenommen.

§ 4

1. Die Bezirksämter sind die ausführenden Organe des Magistrats in den Verwaltungsbezirken. Sie unterstehen der Kontrolle des Magistrats und führen im Dienst- und Geschäftsverkehr die Bezeichnung

Magistrat von Groß-Berlin

Bezirksamt ...................

2. Die Bezirksämter sind für alle Verwaltungsangelegenheiten zuständig, die ihnen entweder generell nach dem Strukturplan übertragen oder auf Grund besonderer Anordnungen vom Magistrat ausdrücklich zugewiesen sind.

3. Die Bezirksämter haben die Beschlüsse und Anordnungen des Magistrats nach den von der Hauptverwaltung bestimmten Richtlinien und Verwaltungsvorschriften in der Bezirksverwaltung durchzuführen. Im übrigen handeln sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach eigenem Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze, die von der Hauptverwaltung für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in Groß-Berlin erlassen sind.

§ 5

1. Das Bezirksamt wird vom Bezirksbürgermeister geleitet. Zu seiner Unterstützung sind ihm höchstens sechs weitere Mitglieder des Bezirksamtes als Vertreter beigegeben (Bezirksräte).

2. Der Bezirksbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Bezirksräte und bestellt einen Bezirksrat zu seinem ständigen Vertreter im Behinderungsfalle. Der Bezirksbürgermeister ist dem Magistrat für die Durchführung der Magistratspolitik im Bezirksamt verantwortlich. Um dies zu gewährleisten, finden regelmäßig Arbeitsbesprechungen des Magistrats mit den Bezirksbürgermeistern statt.

3. Die Bezirksräte leiten die Bezirksabteilungen. Sie haben die ihnen vom Bezirksbürgermeister übermittelten Direktiven zur Durchführung der Magistratsgeschäfte in dem Geschäftsbereich, für den sie bestellt sind, innezuhalten und zu verwirklichen. Im übrigen leiten sie ihren Geschäftsbereich nach den Grundsätzen des Magistrats selbständig und eigenverantwortlich. Sie unterliegen gemäß § 4 Ziff. 1 der Fachaufsicht durch die sachlich zuständige Abteilung des Magistrats.

4. Im Geschäftsverkehr zeichnet der Bezirksbürgermeister ohne Zusatz. Die Bezirksräte zeichnen mit dem Zusatz "In Vertretung".

§ 8

Außer der Befugnis, allgemeine Anordnungen an die Bezirksämter zu erlassen, können die Fachverwaltungen des Magistrats in Ausübung ihrer Fachaufsicht den Bezirksämtern auch in Einzelfällen Weisungen oder Anweisungen erteilen. Maßnahmen der Bezirksämter, die nit den Grundsätzen der Magistratspolitik nicht im Einklang stehen, abändern oder aufheben sowie eine Angelegenheit, die nach § 4 Ziff. 3 zu den Geschäften des Bezirksamtes gehört, jederzeit an sich ziehen, um in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 10

Entstehen bei der Ausübung der Fachaufsicht und der Weisungs- oder Anweisungsbefugnis Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bezirksamt und der beteiligten Magistratsabteilung, so kann das Bezirksamt die Entscheidung des Magistrats anrufen, wenn ein Verständigungsversuch zwischen dem zuständigen Magistratsmitglied und dem Bezirksbürgermeister oder seinem Vertreter erfolglos blieb.

§ 9 Ziff. 7 der Geschäftsordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 29. März 1950 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

1. Alle in der Hauptverwaltung oder in der Bezirksverwaltung Beschäftigten stehen im Dienst von Groß-Berlin. Die Beschlüsse und Anordnungen des Magistrats sind deshalb für jeden einzelnen Beschäftigten bindend. Gegen die Auffassung des Magistrats zu wirken, stellt eine schwere Verletzung der selbstverständlichen Dienstpflichten dar.

...

§ 12

1. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes von Groß-Berlin sind besondere Teilpläne für die Bezirksämter vorzusehen. Der Teilplan soll dem Bezirksamt einen angemessenen Spielraum zur Durchführung der ihm vom Magistrat übertragenen Aufgaben gewähren.

2. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind sowohl in der Hauptverwaltung wie auch in der Bezirksverwaltung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Magistrats, Abteilung Finanzen, zulässig. Vorher dürfen keine Verbindlichkeiten für Groß-Berlin begründet werden.

3. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat für die verantwortlichen Beschäftigten, unabhängig von der Möglichkeit der disziplinarischien Ahndung, vermögensrechtliche Haftung für den entstandenen Schaden zur Folge.

§ 13

Die Abteilung Verwaltung und Personalpolitik des Magistrats wird ermächtigt, die zur Ausführung der Hauptsatzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 14

Die vorstehende Hauptsatzung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 8. Juni 1950.

Der Magistrat von Groß-Berlin

E b e r t
Oberbürgermeister

Abteilung Verwaltung und Personalpolitik

Wald. S c h m i d t
Stadtrat