(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinde ist eine Bürgergemeinschaft. Sie fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das Wohl und das gesellschaftliche Zusammenleben ihrer Einwohner.
(3) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.
(1) Die Gemeinden haben das Recht und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
(3) Bei der Lösung der Selbstverwaltungsaufgaben in der Gemeinde ist die Gleichstellung von Mann und Frau zu sichern.
(5) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Gemeinden können durch Gesetz verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen.
(2) Fur die Erledigung übertragener Aufgaben können die zuständigen staatlichen Behörden den Gemeinden Weisungen erteilen.
(3) Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, sind dementeprechend die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Gemeinden regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einnahmen aufzubringen und sind dementsprechend berechtigt, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben sowie Entgelte und Gebühren für kommunale Leistungen festzulegen.
(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, haben die Gemeinden Anspruch auf einen übergemeindlichen Finanzausgleich. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(1) Die Gemeinden können die Angelegenneiten ihres eigenen Wirkunskreises durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Bei übertragenen Aufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. In den Satzungen können auf der Grundlage von Gesetzen vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Ordnungsstrafen oder Ordnungsgeld bedroht werden. Die Straf- und Ordnungsgelder fließen in die Gemeindekasse.
(2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Hauptsatzung vorgesehen ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen werden.
(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Sie sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie kreisfreien Städte.
(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer gemeindlichen Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministers.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Näheres dazu legt der zuständige Minister fest.
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden.
(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muß von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlußfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.
(3) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das gleiche gilt für die Neubildung oder Auflösung einer Gemeinde. Vor Erlaß des Gesetzes sind die beteiligten Gemeinden und die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.
(4) Über die Auflösung oder Neubildung von einzelnen Gemeinden kann ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gewährleistet sind. Hierbei sind die Belange der davon betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen.
(5) Eine generelle Gebietsreform bedarf eines Gesetzes der Volkskammer.
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Bürger der DDR, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Bürger der Gemeinde sind auch ausländische Bürger und Staatenlose, die mindestens 2 Jahre in der Gemeinde leben und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat.
(3) Bürgermeister und Beigeordnete, die nicht in der Gemeinde wohnen, erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten haben die Einwohner über Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und deren Mitwirkung bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu fördern. Zu diesem Zweck sind Einwohnerversammlungen, Bürgeraussprachen und -foren durchzuführen sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit anzuwenden.
(2) Bei Planungen und Vorhaben, die von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftliche, soziale, umweltverträgliche und kulturelle Entwicklung der Gemeinde sind und unmittelbar die Interessen und Belange der Einwohner nachhaltig berühren, sind die Einwohner rechtzeitig über Grundlagen, Ziele, Zweck und Auswirkungen zu unterrichten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, sich in geeigneter Weise zu den vorgesehenen Maßnahmen zu äußern.
(1) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers. Die Bürger haben bei den Gemeindewahlen im Rahmen der Gesetze das aktive und passive Wahlrecht und sind in sonstigen Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt. Die Bürger können sich in den Gemeinden zu Bürgerinitintiven zusammenschließen.
(2) Die Bürger sind zu ehrenamtlicher, gewissenhafter und unparteiischer Tätigkeit für ihre Gemeinde verpflichtet und haben diese Tätigkeit während der gesamten Dauer der Bestellung auszuüben. Dazu gehört eine Wahl in die Gemeindevertretung, ein gemeindliches Ehrenamt oder eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung in Ausschüssen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch die Gemeindevertretung und kann durch diese zurückgenommen werden. Der Bürger kann aus wichtigen Gründen die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen.
(3) Zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtete Bürger, einschließlich der Mitglieder der Gemeindevertretungen, der ehrenamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Im Rahmen der Gesetze kann Aufwandsentschädigung gewährt werden. Näheres ist in der Hauptsatzung zu regeln.
(1) Die Bürger können beantragen, daß in der Gemeindevertretung eine wichtige Gemeindeangelegenheit behandelt wird, die zum Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Einem Bürgerantrag ist stattzugeben, wenn er von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde unterzeichnet ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn von den Bürgern eine Anhörung in der Gemeindevertretung gefordert wird.
(2) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschließen, daß eine wichtige Gemeindeangelegenheit den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt wird (Bürgerentscheid).
(3) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit können die Bürger bei der Gemeindevertretung einen Bürgerentscheid beantragen. Ein Bürgerbegehren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrages wahlberechtigeer Bürger. Das Bürgerbegehren ist angenommen, wenn es von mindestens 10 Prozent der Gemeindebürger mit ihrer Unterschrift unterstützt wird.
(4) Ein Bürgerbegehren darf nur wichtige Gemeindeangelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, muß es innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
(5) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
1. | Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet (§ 21 Abs. 3), | |
2. | die Satzungen und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben, die Gebühren und Beiträge, | |
3. | die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe, | |
4. | die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, | |
5. | die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter und der angestellten Mitarbeiter der Gemeinde, | |
6. | die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, | |
7. | Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren. |
(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich im besonderen Maße um die Entwicklung der Gemeinde und das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die über einen längeren Zeitraum ein Ehrenamt verwaltet haben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.
(3) Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen können auf Beschluß der Gemeindevertretung aberkannt werden.
Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und der Bürgermeister.
(1) Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willens- und Beschlußorgan der Gemeinde. Sie führt in der kreisangehörigen und der kreisfreien Stadt die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.
(2) Die Gemeindevertretung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder Beschluß der Gemeindevertretung bestimmte Angelegenheiten übertragen sind. Die Gemeindevertretung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(3) Die Gemeindevertretung beschließt ausschließlich über
a) | die Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, | |
b) | die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse, | |
c) | die Grundsätze für Personalentscheidungen sowie die Genehmigung des Abschlusses und der Aufhebung von Verträgen mit Bediensteten der Gemeindeverwaltung entsprechend der Hauptsatzung, | |
d) | die Verleihung des Ehrenbürgerrechte und anderer Enrenbezeichnungen, | |
e) | die Veränderung von Gemeindegrenzen gemäß § 12 Absatz 2, | |
f) | den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, | |
i) | den Haushaltsplan, die Haushaltssatzung und den Stellenplan, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung, | |
j) | die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, | |
k) | die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen der Gemeinde, ausgenommen einfache Geschäfte laufender Verwaltung, | |
l) | die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung bzw. Einschränkung oder Auflösung kommunaler Betriebe und Einrichtugan, die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Betriebe und Einrichtungen, | |
m) | die Aufnahme von Krediten, Überrahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte, | |
o) | die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen sowie die Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Gemeinden, | |
p) | die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung, | |
r) | die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, | |
t) | Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet. |
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Näheres regelt das Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen in kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Bezeichnung Stadtverordneter.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind berechtigt, Beschlußvorlagen in die Gemeindevertretung einzubringen, Anträge zu stellen sowie an der Arbeit der Ausschüsse teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischen Vereinigungen oder politischen Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung bestehen. Fraktionslose Gemeindevertreter können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten. Näheres über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind über Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis kommen, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies ein Gesetz oder ein Beschluß der Gemeindevertretung anordnet. Sie dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung über solche Angelegenheiten, über die sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen noch irgendwelche Angaben machen.
(7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit betrifft, die ihnen oder ihren Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar Vorteil oder Nachteil bringt.
(8) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können mit Ausnahme des Bürgermeisters oder von Beigeordneten nicht gleichzeitig leitende Bedienstete der Kommunalverwaltung sein.
(9) Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen in ihrer Tätigkeit von niemandem behindert werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihres Ehrenamtes zu entlassen oder zu kündigen. Dieses gilt auch für den Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung der Wahlperiode. Ihnen ist die erforderliche freie Zeit für ihre Tätigkeit zu gewähren. Die Gemeindevertretung entscheidet über eine angemessene Entschädigung.
(10) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretung ihr Ehrenamt bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung aus.
(1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister, der die Sitzung zu eröffnen und festzustellen hat, daß alle gewählten Gemeindevertreter die Wahl angenommen haben.
(2) Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitglieds wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Gemeindevertretervorsteher, der in kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher führt sowie einen oder mehrere Stellvertreter hat. In den kreisfreien sowie in größeren kreisangehörigen Städten können Vorstände oder Präsidien der Stadtverordnetenversammlung gebildet werden, denen der Stadtverordnetenvorsteher, dessen Stellvertreter und der Bürgermeister angehören. Bei der Wahl der Stellvertreter sollen das Verhältnis der Sitzzahl der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit des Gemeindevertretervorsteners berücksichtigt werden. Auf Beschluß der Gemeindevertretung kann ein ehrenamtlicher Bürgermeister gleichzeitig auch Gemeindevertretervorsteher sein.
(3) Den Vorstehern der Gemeindevertretungen bzw. den Vorständen oder Präsidien obliegen geschäftsführende Aufgaben. Sie haben für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen zu sorgen. Die Gemeindevertretung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller Gemeindevertreter oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.
(5) Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung sind ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(6) Der Gemeindevertretervorsteher muß eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es der Bürgermeister, ein Drittel aller Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt.
(7) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich, Ausschluß der Öffentlichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch die Geschäftsordnung, für einzelne Angelegenheiten auf Antrag durch Beschluß der Gemeindevertretung angeordnet werden. In Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung können Fragestunden für die Einwohner in die Tagesordnung aufgenonnnen und durchgeführt werden.
(8) Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen der Gemeindevertretungen teil. Der Bürgermeister und im Rahmen ihrer Sachgebiete die Beigeordneten können jederzeit das Wort verlangen.
(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind in ortsüblicher Weise den Bürgern bekannt zu machen.
(2) Der Bürgermeister kann einem Beschluß der Gemeindevertretung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß dieser dem Wohl der Gemeinde entgegensteht. Der Widerspruch muß binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung und führt zur erneuten und diesmal endgültigen Entscheidung der Gemeindevertretung.
(3) Der Bürgermeister hat einen Beschluß der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn dieser Beschluß geltendes Recht verletzt. Die Beanstandung muß binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Gemeindevertretung bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluß, so hat der Bürgermeister eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die Gemeindevertretung hat Anspruch darauf, vom Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung unterrichtet zu werden
(2) Zur Überwachung der Durchführung ihrer Beschlüsse sowie des Verwaltungsablaufes hat die Gemeindevertretung das Recht, vom Bürgermeister, den Beigeordneten und leitenden Bediensteten der Gemeindeverwaltung Auskunft in allen Gemeindeangelegenhelten zu fordern und Akteneinsicht durch von ihr damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Mitglieder der Gemeindevertretung zu verlangen. Der Bürgermeister, die Beigeordneten und die leitenden Bediensteten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung Auskunft zu erteilen. Dem Verlangen ist stattzugeben, wenn es 20 Prozent aller Abgeordneten beantragen
(1) Die Gemeindevertretung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beschließend oder beratend tätig werden. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, legt die Gemeindevertretung in ihrer Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse fest
(2) Bei der Bildung der Ausschüsse sollen die in der Gemeindevertretung mit Abgeordneten vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen und Gruppierungen entsprechend ihren Sitzantellen berücksichtigt werden.
(3) In jeder Gemeinde ist ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und ein Rechnungsprüfungsausschuß zu bilden. In kleineren Gemeinden können durch Beschluß der Gemeindevertretung die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß und die des Rechnungsprüfungsausschusses von einem beauftragten Rechnungsprüfer wahrgenommen werden.
(4) Die Gemeindevertretung kann über die Bildung weiterer Ausschüsse eigenverantwortlich entscheiden.
(5) Der Hauptausschuß koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Gemeindevertretung unterliegen, falls diese keinen Aufschub dulden. Diese Entscheidungen des Hauptausschusses unterliegen der nachträglichen Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Vorsitzender des Hauptausschusses ist von Amts wegen der Bürgermeister.
(8) Der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen, die Beigeordneten an den sie betreffenden Ausschußsitzungen teilzunehmen. Sie sind auf Verlangen zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse verpflichtet.
(9) Von der Gemeindevertretung können in die Ausschüsse mit beratendem Charater neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Bürger berufen werden. Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
(10) Beigeordnete sollen nicht Mitglieder in Aussschüssen sein.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Hauptausschusses der Gemeindevertretung und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde. In kreisfreien Städten trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. In kleineren Gemeinden kann der Bürgermeister ehrenamtlich tätig sein. Näheres regelt die Hauptsatzung.
(2) Der Bürgermeister wird von der Gemeindevertretung entsprechend ihrer Amtsperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(3) Der Bürgermeister hat die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er ist der Gemeindevertretung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht von der Gemeindevertretung wahrgenommen werden. Er hat das Recht, in Fällen äußerster DringlichkeIt anstelle der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses Entscheidungen nach § 21 Absatz 3 zu treffen, die der nachträglichen Genehmigung durch die Gemeindevertretung bedürfen.
(4) Als Leiter der Gemeindeverwaltung obliegt dem Bürgermeister die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Er regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung. Er bestätigt die Geschäftsverteilungspläne und Arbeitsordnungen. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten.
(1) Die Gemeindevertretung wählt entsprechend ihrer Amtsperiode für vier Jahre Beigeordnete. Ihre Anzahl wird gemäß den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung in der Hauptsatzung bestimmt. Die Wahl erfolgt entsprechend der Regelung im § 27 Absatz 2.
(2) Der Erste Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters. Beigeordnete können Dezernate oder Ämter der Gemeindeverwaltung leiten.
(3) Beigeordnete sollen hauptamtlich oder ehrennamtlich tätig sein. Näheres bestimmt die Hauptsatzung.
(5) In kreisfreien Städten mit mehr als 100000 Einwohnern kann die Stadtverordnetenversammlung dem Oberbürgermeister ein Gremium zuordnen, dem alle Beigeordneten angehören und das gemeinsam mit ihm über alle Angelegenheiten entscheidet. Näheres regelt die Hauptsatzung.
Der Bürgermeister und Beigeordnete können auf Beschluß der Gemeindevertretung abberufen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.
In kreisfreien Städten mit mehr als 100000 Einwohnern können Stadtbezirke gebildet werden, die an der Selbstverwaltung der Gemeinde teilhaben. Es können bezirkliche Verwaltungsorgane eingerichtet werden, die Belange der Bürger ihres Gebietes vertreten, laufende Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen und eine bürgernahe Verwaltung gewährleisten. Näheres regeln die Hauptsatzungen der Städte.
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushalt muß in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. | aus Steuern, | |
2. | soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen einschließlich der | |
3. | Abführungen erwerbswirtschaftlich tätiger Eigenbetriebe der Gemeinden, | |
4. | aus Bußgeldern, die von der Gemeinde bei Nichteinhaltung von Umweltbestimmungen erhoben werden können, zu beschaffen. |
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaitssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, getrennt nach Jahren, erlassen werden.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. | des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages
| ||||||||
2. | des Höchstbetrages der Kassenkredite, | ||||||||
3. | der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind. |
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Ennahmen und Ausgaben und den Stellenpian für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mlt Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. | eingehenden Einnahmen, | |
2. | zu leistenden Ausgaben, | |
3. | notwendigenVerpflichtungsermächtigungen. |
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.
(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
(2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist auf die in der Regel auf sieben Tage befristete öffenliche Auslegung des Haushaltsplanes hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften der Haushaltssatzung sinngemäß.
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, so darf die Gemeinde
1. | Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich vepflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushaltes, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, | |
2. | Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben. |
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushaltes nach § 40 Absatz 1 Ziff. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Haushaltsplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie von der Gemeindevertretung zu beschließen.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragszahlung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist.
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmögiichkeiten darzustellen.
(3) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(4) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 35 Absatz 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Gesamtgenehmigung soll unter den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig erlassen wird, bis zum Erlaß dieser Raushaltsatzung.
Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushaltes Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.
(1) Die Gemeinde soll Vermögen nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Vermögen ist pfleglich und wirtschaftllich zu verwalten und ordnungsgemaß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie
a) | Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußert, | |
b) | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkauft oder tauscht, | |
c) | Eigenbetriebe oder Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen veräußert, |
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres nach Maßgabe der Rechtsvorschriften aufzustellen.
(3) Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung nach Durchführung der Rechnungsprüfung, spätestens bis 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sie entscheidet zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(4) Der Bechluß über die Entlastung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortstüblich bekanntzugeben. Im Anschluß an die Bekanntmachung sind Jahresrechnung und Erläuterungen an 7 Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(1) Gemeinden können zur Durchführung ihrer Aufgahen wirtschaftliche Unternehmen im Interesse des Gemeinwohls übernehmen, gründen, unterhalten oder erweitern, aofern diese Aufgaben nicht von Dritten erfüllt werden.
(2) Die Gründung der wirtschaftlichen Unternehmen bedarf der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung,
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden können sein:
1. | Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb), | |
2. | Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile den Gemeinden gehören (Eigengesellschaften), | |
3. | Beteiligungen der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen. |
(4) Wirtschaftliche Unternehmen sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
(1) Der Eigenbetrieb wird nach einem Statut von der Werkleitung selbständig geleitet. Der Werkleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen.
(2) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde.
(3) Über das Statut, die Bestellung des Werkleiters und die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Gewinn- und Verlustrechnung beschließt die Gemeindevertretung.
(1) Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.
(2) Die Aufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten hat sicherzustellen, daß die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt (Rechtsaufsicht).
(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben wird bestirnmt nach den hierfür geltenden Gesetzen (Fachaufsicht).
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist der Minister für Regionale und Kommunale Angelegenheiten. Bei der Warnehmung seiner Aufgaben wirkt er mit dem Minister des Innern zusammen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten und Prüfungen an Ort und Stelle in einzelnen Angelegenheiten durchzuführen. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das geltende Recht verletzen, bestanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde rückgängig gemacht werden.
(2) Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Gemeinde den Festlegungen der Rechtaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben und verlangen, daß getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt und durchführt.
Kommt die Gemeinde einem Verlangen oder einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 66, 67 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
Die Gemeinde kann gegen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Hilft die Rechtsaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so erläßt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.
(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.
(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht gemäß §65 zu. Die Gemeinden sollen die Fachaufsichtsbehörden rechtzeitig über auftretende Probleme bei der Erfüllung übertragener Aufgaben informieren.
(3) Den Fachaufsichtsbehörden stellt in den gesetzlich geregelten Fällen ein Weisungsrecht zu.
(1) Der Landkreis regelt und verwaltet die öffentlichen Angelegenheiten in seinem Gebiet nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Er erfüllt die übergemeindlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Der Landkreis fördert die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner. er unterstützt die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.
(3) Der Landkreis ist Gebietskörperschaft. Das Gebiet des Landkreises ist zugleich das Gebiet der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.
(4) Der Landkreis kann durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden. In Auftragsangelegenheiten unterliegen die Landkreise dem Weisungsrecht der zuständigen Behörden.
(5) In die Rechte des Landkreises kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Rechtsvorschriften zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht vom Ministerrat erlassen werden, der Zustimmung des Ministers für Regionale und Kommunale Angelegenheiten.
Die Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.
(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willens- und Beschöußorgan des Landkreises.
(4) Der Kreisausschuß ist ein vom Kreistag bestellte ständiger Ausschuß. Er koordiniert die Tätigkeit aller Ausschüsse des Kreistages, entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung und erledigt andere ihm vom Kreistag übertragene Aufgaben. Der Kreisausschuß entscheidet die Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Kreistages unterliegen, aber keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kreistages erlauben. Die Entscheidungen des Kreisausschusses unterliegender nachträglichen Genehmigung durch den Kreistag. Vorsitzender des Kreisausschusses ist von Amts wegen der Landrat.
(1) Der Landrat ist Leiter der Kreisverwaltung und Vorsitzender des Kreisausschusses. Er ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises.
(1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde beim Kreis nimmt der Landrat wahr.
(2) Der Landrat hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die staatlichen Grundsätze und Weisungen zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die vorgesetzten staatlichen Behörden von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten.
(3) Der Landrat hat darauf einzuwirken, daß die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.
(4) Der Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden wahr. Im übrigen ergibt sich deine Aufgabenstellung aus den gesetzlichen Vorschriften und den Anweisungen der vorgesetzten staatlichen Behörden.
(5) Der Staat stellt das erforderliche Personal sowie die notwendigen Haushaltsmittel zur Wahrnehmung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde zur Verfügung. Der Landrat kann kommunales Personal für staatliche Angelegenheiten und staatliche Personal für kommunale Angelegenheiten einsetzen, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint. Die dadurch entstehenden Kostenbelastungen sind wechselseitig auszugleichen.
(6) Der Landrat soll als untere staatliche Verwaltungsbehörde den Kreisausschuß in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden anhören.
(1) Der Ministerat hat die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschritten zu erlassen und der Volkskammer entsprechende Gesetzesvorschläge zur Verwirklichung der Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise zu unterbreiten.
(2) Bis zur Bildung von Landtagen erfolgen die Entscheidungen gemäß § 12 Absatz 3 durch Beschlüsse des Ministerrates.
(3) Der Minister der Finanzen hat zur Anwendung der Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft (§§ 34 bis 52) in den Jahren 1990 und 1991 Richtlinien zu erlassen.
(4) Bis zur Inkraftsetzung einer Verfassung durch die Stadtverordnetenversammlung von Berlin gelten hier die Bestimmungen der Kommunalverfassung sinngemäß.
Mit der Bildung der Länder geht die weitere Ausgestaltung der Kommunalgesetzgebung in die Kompetenz der Landtage über.
(1) Das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl. I Nr. 18 S. 213) wird aufgehoben.
(2) Bisherige Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Staatsorgane in den Gemeinden und Landkreisen sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Für einzelne Bereiche erlassene Rechtsvorschriften bleiben bis zur Änderung, Neufassung oder Aufhebung in Kraft, soweit sie den Grundsätzen und Normen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Dieses Gesetz tritt am 17. Mai 1990 in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am siebzehnten Mal neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den siebzehnten Mai neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
B e r g m a n n - P o h l