Die weitere demokratische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Hauptstadt Deutschlands, Berlin, erfordert die Festigung der Organe der Staatsmacht und die stärkere Entwicklung ihrer aktiven Rolle im Kampf um die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne und der Pläne des Aufbaues von Berlin und um die ständige Hebung des Lebensniveaus der Bevölkerung.
Die Schaffung der Grundlagen des Sozialismus in Groß-Berlin nach dem Beispiel der Deutschen Demokratischen Republik setzt die weitere Demokratisierung der Organe der Staatsmacht der Hauptstadt und die Verbesserung ihres Aufbaues und ihrer Arbeitsweise voraus.
Die Organe der Staatsmacht von Groß-Berlin müssen so aufgebaut sein, daß ihre engste Verbindung zur Bevölkerung und die Teilnanme der breiten werktätigen Massen an ihrer Arbeit gesichert ist. Die Organe der Staatsmacht müssen so organisiert werden, daß sie die Gewähr geben, den Willen der Werktätigen, der in den Gesetzen und Verordnungen des Magistrats von Groß-Berlin zum Ausdruck kommt, im vollen Umfange zu erfüllen und, gestützt auf die Initiative der Bevölkerung, ihren Interessen zu dienen.
Hiervon ausgehend erläßt der Magistrat von Groß-Berlin folgende Verordnung, die hiermit verkündet wird:
Zur weiteren Demokratisierung der Organe der Staatsmacht sind bis zur Wiederherstellung der Einheit Groß-Berlins die
Volksvertretung Groß-Berlin
und
Volksvertretungen der Stadtbezirke
zu bilden.
Der Magistrat beauftragt den Oberbürgermeister, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die weitere Demokratisierung des Aufbaues und der Arbeitsweise der Organe der Staatsmacht von Groß-Berlin gewährleisten.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. Januar 1953
Der Magistrat von Groß-Berlin
E b e r t
Oberbürgermeister
Abteilung Verwaltung und Personalpolitik
H e n t s c h e l
Stadtrat
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die weitere Demokratisierung des Aufbaues und der Arbeitsweise der Organe der Staatsmacht von Groß-Berlin vom 19. Jänuar 1953 (VOBl. I S. 19) wird folgende "Vorläufige Ordnung" erlassen:
a) | Die Volksvertretung Groß-Berlin ist das höchste Organ der Staatsmacht in Groß-Berlin. Die Volksvertretung Groß-Berlin sichert die Festigung und Entwicklung der demokratischen Errungenschaften und schützt die Rechte der Bürger. Sie gewährleistet die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Es ist Aufgabe der Volksvertretung Groß-Berlin, Verordnungen zu erlassen und die Durchführung der Gesetze und Verordnungen zu sichern. Sie leitet den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau Groß-Berlins, bestätigt den Volkswirtschaftsplan und den Haushaltsplan und regelt weitere Angelegenheiten Groß-Berlins. |
b) | Die Zahl der Mitglieder der Volksvertretung Groß-Berlin beträgt 130. |
c) | Mitglieder der Volksvertretung Groß-Berlin sollen in der gesellschaftlichen Arbeit erfahrene Bürger Berlins sein, vorzugsweise aus dem Kreis der Nationalpreisträger, Helden der Arbeit, Aktivisten, Verdienten Techniker, Lehrer und Ärzte des Volkes, Meisterbauern und Betriebsleiter. |
d) | Die Volksvertretung Groß-Berlin wird bis zur Durchführung von Wahlen aus Vertretern gebildet, die von den im Demokratischen Block Groß-Berlin vereinigten politischen Parteien und demokratischen Massenorganisationen benannt werden. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden vom Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Hauptstadt Berlin bestätigt. |
e) | Die Volksvertretung Groß-Berlin tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Außerordentliche Sitzungen werden auf Verlangen des Magistrats oder eines Drittels der Mitglieder der Volksvertretung einberufen. |
f) | Die erste Tagung der Volksvertretung Groß-Berlin wird durch das älteste Mitglied eröffnet. Nach der Eröffnung wählt die Volksvertretung Groß-Berlin aus ihrer Mitte den Tagungsvorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese werden bei jeder Tagung neu gewählt. |
g) | Die Beschlüsse der Volksvertretung Groß-Berlin sind verbindlich für alle Organe der Staatsmacht und alle Bürger von Groß-Berlin. |
a) | Die Mitglieder der Volksvertretung Groß-Berlin haben die besondere Aufgabe, der Bevölkerung die Gesetze, Verordnungen und weiteren Maßnahmen der Staatsmacht zu erläutern und eine ständige enge Verbindung mit der Bevölkerung zu pflegen. |
b) | Die Mitglieder der Volksvertretung Groß-Berlin sind insbesondere verpflichtet, Sprechstunden in den Aufklärungslokalen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland abzuhalten, in denen die Werktätigen ihre Wünsche, Beschwerden und Vorschläge unterbreiten. |
c) | Die Mitglieder der Volksvertretung Groß-Berlin sind der Bevölkerung rechenschaftspllichtig und unterstehen deren Kontrolle. Werden von der Bevölkerung gegen Mitglieder der Volksvertretung Groß-Berlin berechtigte Beschwerden vorgebracht, so können diese Mitglieder vom Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Hauptstadt Berlin im Einvernehmen mit der Partei oder Organisation, die sie berufen hat, abberufen werden. |
a) | Zur besseren Durchführung der in Groß-Berlin
zu lösenden Aufgaben und zum Zwecke der Einbeziehung
der Werktätigen in die Leitung der
Organe der Staatsmacht wählt die Volksvertretung
Groß-Berlin Ständige Kommissionen für
folgende Aufgabengebiete: ... |
b) | Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ständigen Kommissionen werden auf der ersten Tagung der Volksvertretung Groß-Berlin aus den Reihen ihrer Mitglieder gewählt. |
Die Ständigen Kommissionen müssen aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Ständigen Kommissionen sein. Die Abteilungsleiter des Magistrats können nicht Mitglieder solcher Kommissionen sein, deren Aufgaben mit der Tätigkeit ihrer Abteilungen verbunden sind. | |
c) | Jede Ständige Kommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär der Ständigen Kommission aus den Reihen ihrer Mitglieder. |
d) | Die Ständigen Kommissionen sind Organe der
Volksvertretung Groß-Berlin. Sie sind ihr rechenschaftspflichtig
und unterstehen ihrer Kontrolle.
Die besondere Aufgabe der Ständigen Kommissionen
ist die Heranziehung breitester Kreise der
Bevölkerung zur Mitarbeit an der Durchführung
staatlicher Aufgaben. Die Ständigen Kommissionen
sichern die enge Zusammenarbeit der Volksvertretung
Groß-Berlin mit der Bevölkerung und
fördern und unterstützen die Festigung und
Entwicklung der staatlichen Ordnung. Sie unterstützen
die Arbeit des Magistrats und arbeiten
mit an der Vorbereitung von Beschlüssen der
Volksvertretung Groß-Berlin und des Magistrats
unter Berücksichtigung der Wünsche, Beschwerden,
Vorschläge und Hinweise der Bevölkerung. ... |
e) | Die Ständigen Kommissionen treten regelmäßig.
mindestens aber einmal im Monat, zusammen. ... |
Das vollziehende und verfügende Organ der Volksvertretung Groß-Berlin ist der Magistrat von Groß-Berlin. Er wird in der konstituierenden Sitzung der Volksvertretung Groß-Berlin aus deren Mitte in folgender Zusammensetzung gewählt:
Der Oberbürgermeister
(Vorsitzender des Magistrats)
8 Stellvertreter des Oberbürgermeisters
der Sekretär des Magistrats
8 weitere Mitglieder.
a) | Der Magistrat von Groß-Berlin gewährleistet den Schutz und die Festigung der gesellschaftlichen Ordnung, den Schutz der Rechte der Bürger und die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Der Magistrat unterstützt die Verteidigungsfähigkeit der Deutschen Demokratischen Republik. Er leitet den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau in Groß-Berlin und ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der ihm unterstellten Organe. |
b) | Der Magistrat ist in seiner gesamten Arbeit der Volksvertretung Groß-Berlin rechenschaftspflichtig. Der Magistrat tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen. Er arbeitet nach einem von ihm beschlossenen Arbeitsplan. |
c) | Der Magistrat beachtet in seiner Arbeit die Kritik und Anregungen der Ständigen Kommissionen der Volksvertretung Groß-Berlin. Er hat für eine enge Zusammenarbeit seiner einzelnen Abteilungen mit den entsprechenden Ständigen Kommissionen Sorge zu tragen. Er organisiert Vorträge und Seminare für die Mitglieder der Volksvertretung Groß-Berlin. |
d) | Der Magistrat ist für die richtige und sorgfältige Behandlung der Beschwerden und Anregungen aus der Bevölkerung und für die Durchführung regelmäßiger Sprechstunden seiner Mitglieder verantwortlich. |
e) | Der Magistrat ist für die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle der Räte der Stadtbezirke verantwortlich. Er hat einmal monatlich den Bericht über den Stand der Arbeit und die Probleme eines Stadtbezirkes in seiner Sitzung zu behandeln. Zu dieser Sitzung sind die Vorsitzenden aller oder einzelner Räte der Stadtbezirke hinzuzuziehen. Der Magistrat überprüft den Volkswirtschaftsplan und den Haushaltsplan der Stadtbezirke. |
Diese Vorläufige Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. Januar 1953
Der Magistrat von Groß-Berlin
E b e r t
Oberbürgermeister
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die weitere Demokratisierung des Aufbaues und der Arbeitsweise der Organe der Staatsmacht von Groß-Berlin vom 19. Januar 1953 (VOBl. I S. 19) wird folgende "Vorläufige Ordnung" erlassen:
a) | Die Volksvertretung des Stadtbezirks ist das höchste örtliche Organ der Staatsmacht im Stadtbezirk. Auf der Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen sichert die Volksvertretung des Stadtbezirks die Festigung und Entwicklung der demokratischen Errungenschaften im Stadtbezirk und schützt die Rechte der Bürger. Sie gewährleistet die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sichert die Durchführung der Gesetze und Verordnungen, leitet den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau im Stadtbezirk, bestätigt dessen Volkswirtschaftsplan und Haushaltsplan und regelt weitere Angelegenheiten des Stadtbezirkes. |
b) | Die Zahl der Mitglieder der Volksvertretung des Stadtbezirks beträgt bis 200000 Einwohner 65 und über 200000 Einwohner 95. |
c) | Mitglieder der Volksvertretung des Stadtbezirks sollen in der gesellschaftlichen Arbeit erfahrene Bürger Berlins sein, vorzugsweise aus dem Kreise der Nationalpreisträger, Helden der Arbeit, Aktivisten, Verdienten Techniker, Lehrer und Ärzte des Volkes, Meisterbauern und Betriebsleiter. |
d) | Die Volksvertretung des Stadtbezirks wird bis zur Durchführung von Wahlen aus Vertretern gebildet, die von den im Demokratischen Block Groß-Berlin vereinigten politischen Parteien und demokratischen Massenorganisationen benannt werden. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden vom Ausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland der Hauptstadt Berlin bestätigt. |
e) | Die Volksvertretung des Stadtbezirks tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal in drei Monaten. |
Außerordentliche Sitzungen werden auf Verlangen des Rates des Stadtbezirkes oder eines Drittels der Mitglieder der Volksvertretung des Stadtbezirks einberufen. | |
f) | Die erste Tagung der Volksvertretung des Stadtbezirks wird durch das älteste Mitglied eröffnet. Nach der Eröffnung wählt die Volksvertretung des Stadtbezirks den Tagungsvorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese werden bei jeder Tagung neu gewählt. |
g) | Die Beschlüsse der Volksvertretung des Stadtbezirks sind verbindlich für alle Stadtbezirksorgane der Staatsmacht und für alle Bürger des Stadtbezirks. |
h) | Die Beschlüsse der Volksvertretung des Stadtbezirks können von der Volksvertretung Groß-Berlin aufgehoben werden. Der Magistrat von Groß-Berlin kann die Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung des Stadtbezirks vorläufig aussetzen. |
a) | Die Mitglieder der Volksvertretung des Stadtbezirks haben die besondere Aufgabe. der Bevölkerung die Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen der Staatsmacht zu erläutern und eine ständige enge Verbindung mit der Bevölkerung zu pflegen. |
b) | Die Mitglieder der Volksvertretung des Stadtbezirks sind insbesondere verpflichtet, Sprechstunden in den Aufklärungslokalen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland abzuhalten, in denen die Werktätigen ihre Wünsche, Beschwerden und Vorschläge unterbreiten. |
c) | Die Mitglieder der Volksvertretung des Stadtbezirks sind der Bevölkerung rechenschaftspflichtig und unterstehen der Kontrolle der Bevölkerung. Werden von der Bevölkerung gegen Mitglieder der Volksvertretung des Stadtbezirks berechtigte Beschwerden vorgebracht, so können diese Mitglieder vom Ausschuß der Nationalen Front des demokratischien Deutschland der Hauptstadt Berlin im Einvernehmen mit der Partei oder Organisation, die sie benannt hat, abberufen werden. |
a) | Zur besseren Durchführung der in Groß-Berlin
stehenden Aufgaben und zum Zwecke der Einbeziehung
der Werktätigen in die Leitung der
Organe der Staatsmacht wählt die Volksvertretung
des Stadtbezirks Ständige Kommissionen
für folgende Aufgabengebiete: ... |
b) | Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ständigen Kommissionen werden auf der ersten Tagung der Volksvertretung des Stadtbezirks aus den Reihen ihrer Mitglieder gewählt. Die Ständigen Kommissionen müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. |
Die Mitglieder des Magistrats oder des Rates des Stadtbezirks können nicht Mitglieder der Ständigen Kommissionen sein. | |
Die Abteilungsleiter des Magistrats oder des Rates des Stadtbezirks können nicht Mitglieder solcher Kommissionen sein, deren Aufgaben mit der Tätigkeit ihrer Abteilungen verbunden sind. | |
e) | Jede Ständige Kommission wählt In ihrer konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär der Ständigen Kommission aus den Reihen ihrer Mitglieder. |
d) | Die Ständigen Kommissionen sind Organe der
Volksvertretung des Stadtbezirks. Sie sind ihr
rechenschaftspflichtig und unterstehen ihrer
Kontrolle. Die besondere Aufgabe der Ständigen
Kommissionen ist die Heranziehung breitester
Kreise der Bevölkerung zur Mitarbeit an der
Durchführung staatlicher Aufgaben. Die Ständigen
Kommissionen sichern die enge Zusammenarbeit
der Volksvertretung des Stadtbezirks mit
der Bevölkerung und fördern und unterstützen
die Festigung und Entwicklung der staatlichen
Ordnung. Sie unterstützen die Arbeit des Rates
des Stadtbezirks und arbeiten mit an der Vorbereitung
von Beschlüssen der Volksvertretung
des Stadtbezirks und des Rates des Stadtbezirks
unter Berücksichtigung der Wünsche, Beschwerden,
Vorschläge und Hinweise der Bevölkerung. ... |
e) | Die Ständigen Kommissionen treten regelmäßig,
mindestens aber einmal im Monat, zusammen. ... |
Das vollziehende und verfügende Organ der Volksvertretung des Stadtbezirks ist der Rat des Stadtbezirks. Er wird in der konstituierenden Sitzung der Volksvertretung des Stadtbezirks aus deren Mitte in folgender Zusammensetzung gewählt:
Der Vorsitzende
3 Stellvertreter des Vorsitzenden
der Sekretär des Rates des Stadtbezirk
6 weitere Mitglieder.
a) | Der Rat des Stadtbezirks gewährleistet in seinem Stadtbezirk den Schutz und die Festigung der gesellschaftlichen Ordnung, den Schutz der Rechte der Bürger und die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Er beaufsichtigt den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau im Stadtbezirk und ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der ihm unterstellten Organe. |
b) | Der Rat des Stadtbezirks ist in seiner gesamten Arbeit der Volksvertretung des Stadtbezirks und dem Magistrat von Groß-Berlin rechenschaftspflichtig. Der Rat des Stadtbezirks tritt in der Regel einmal wöchentllch zusammen. Er arbeitet nach einem von ihm beschlossenen Arbeitsplan. |
c) | Der Rat des Stadtbezirks beachtet in seiner Arbeit die Kritik und Anregungen der Ständigen Kommissionen der Volksvertretung des Stadtbezirks. Er hat für eine enge Zusammenarbeit der einzelnen Abteilungen mit den entsprechenden Ständigen Kommissionen Sorge zu tragen. |
d) | Der Rat des Stadtbezirks ist für die richtige und sorgfältige Behandlung der Beschwerden und Anregungen aus der Bevölkerung und für die Durchführung regelmäßiger Sprechstunden seiner Mitglieder verantwortlich. |
e) | Die Besehlüsse des Rates des Stadtbezirks können von der Volksvertretung Groß-Berlin, der Volksvertretung des Stadtbezirks oder vom Magistrat von Groß-Berlin aufgehoben werden. |
Diese vorläufige Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. Januar 1953
Der Magistrat von Groß-Berlin
E b e r t
Oberbürgermeister