Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 9. April 1968 (GBl. I S. 199)
In der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung vom 7. 10. 1974 (GBl. I S. 432)
Zuletzt geändert durch Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 22. 7. 1990 (GBl. I S. 1036)
Abschnitt I
Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung
Kapitel 1
Politische Grundlagen
Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer
Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische
Organisation der Werktätigen in Stadt und Land.
Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik
ist Berlin.
Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf
beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen
Demokratischen Republik.
Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen
Republik besteht aus Hammer und Zirkel, umgeben von einem
Ährenkranz, der im unteren Teil von einem
schwarzrotgoldenen Band umschlungen ist.
(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen
Republik wird von den Werktätigen in Stadt und Land
ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen
der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. Die weitere
Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus
des Volkes auf der Grundlage eines hohen
Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der
Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und
des Wachstums der Arbeitsproduktivität ist die entscheidende
Aufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.
(2) Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse
der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz
und den anderen Schichten des Volkes, das sozialistische
Eigentum an Produktionsmitteln, die Leitung und Planung
der gesellschaftlichen Entwicklung nach den
fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare
Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung.
(3) Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen
ist für immer beseitigt. Was des Volkes Hände schaffen, ist
des Volkes Eigen. Das sozialistische Prinzip "Jeder nach
seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" wird verwirklicht.
[aufgehoben]
Alle Macht dient dem Wohle des Volkes. Sie sichert sein
friedliches Leben, schützt die sozialistische Gesellschaft und
gewährleistet die sozialistische Lebensweise der Bürger, die
freie Entwicklung des Menschen, wahrt seine Würde und
garantiert die in dieser Verfassung verbürgten Rechte.
(1) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
üben ihre politische Macht durch demokratisch gewählte
Valksvertretungen aus.
(2) Die Volksvertretungen sind die Grundlage des Systems
der Staatsorgane. Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit
auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung,
Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen.
(3) Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können
andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe
staatliche Macht ausüben.
(1) Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu
den Interessen des Volkes und den internationalen
Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus
und Nazismus ausgerottet. Sie betreibt eine dem Sozialismus
und dem Frieden, der Völkerverständigung und der
Sicherheit dienende Außenpolitik.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer
und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis
mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen
Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des
Sozialismus und des Friedens.
Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer
Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft. Sie
trägt getreu den Prinzipien des sozialistischen
Internationalismus zu ihrer Stärkung bei, pflegt und entwickelt die
Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den
gegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen
Gemeinschaft.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik unterstützt
die Staaten und Völker, die gegen den Imperialismus und
sein Kolonialregime, für nationale Freiheit und
Unabhängigkeit Kämpfen, in ihrem Ringen um gesellschaftlichen
Fortschritt. Die Deutsche Demokratische Republik tritt für
die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen
Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung
ein und pflegt auf der Grundlage der Gleichberechtigung
und gegenseitigen Achtung die Zusammenarbeit mit allen
Staaten.
(4) Die Deutsche Demokratische Republik setzt sich für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, für eine stabile
Friedensordnung in der Welt und für die allgemeine Abrüstung ein.
(5) Militaristische und revanchistische Propaganda in jeder
Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen-
und Völkerhaß werden als Verbrechen geahndet.
(1) Die Staatsorgane gewährleisten die territoriale
Integrität der Deutschen Demokratischen Republik und die
Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschließlich ihres
Luftraumes und ihrer Territorialgewässer sowie den Schutz
und die Nutzung ihres Festlandsockels.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik organisiert die
Landesverteidigung sowie den Schutz der sozialistischen
Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger. Die
Nationale Volksarmee und die anderen Organe der
Landesverteidigung schützen die sozialistischen Errungenschaften
des Volkes gegen alle Angriffe von außen. Die Nationale
Volksarmee pflegt im Interesse der Wahrung des Friedens
und der Sicherung des sozialistischen Staates enge
Waffenbrüderschaft mit den Armeen der Sowjetunion und anderer
sozialistischer Staaten.
(1) Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der
friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln
des Völkerrechts sind für die Staatsmacht und jeden Bürger
verbindlich.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals
einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte
gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.
Kapitel 2
Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur
(1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik beruht auf dem sozialistischen Eigentum an den
Produktionsmitteln. Sie entwickelt sich gemäß den
ökonomischen Gesetzen des Sozialismus auf der Grundlage der
sozialistischen Produktionsverhältnisse und der zielstrebigen
Verwirklichung der sozialistischen ökonomischen Integration.
(2) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik dient der Stärkung der sozialistischen Ordnung,
der ständig besseren Befriedigung der materiellen und
kulturellen Bedürfnisse der Bürger, der Entfaltung ihrer
Persönlichkeit und ihrer sozialistischen gesellschaftlichen
Beziehungen.
(3) In der Deutschen Demokratischen Republik gilt der
Grundsatz der Leitung und Planung der Volkswirtschaft
sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche. Die
Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist
sozialistische Planwirtschaft. Die zentrale staatliche Leitung
und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen
Entwicklung ist mit der Eigenverantwortung der örtlichen
Staatsorgane und Betriebe sowie der Initiative der
Werktätigen verbunden.
(4) Die Festlegung des Währungs- und Finanzsystems ist
Sache des sozialistischen Staates. Abgaben und Steuern
werden auf der Grundlage von Gesetzen erhoben.
(5) Die Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels
und der Valutawirtschaft ist staatliches Monopol.
(1) Das sozialistische Eigentum besteht
als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum,
als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie
als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.
(2) Das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren
ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner Bürger.
(1) Das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht
sind gewährleistet.
Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der
materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger.
(2) Die Rechte von Urhebern und Erfindern genießen den
Schutz des sozialistischen Staates.
(3) Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und
Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht
zuwiderlaufen.
(1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke,
Talsperren und großen Gewässer, die Naturreichtümer des
Festlandsockels, Industriebetriebe, Banken und
Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die
Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschiffahrt
sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind
Volkseigentum. Abweichungen hiervon sind auf der Grundlage
der Gesetze zulässig.
(2) Der sozialistische Staat gewährleistet die Nutzung des
Volkseigentums mit dem Ziel des höchsten Ergebnisses für
die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft
und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und
Bewirtschaftung des VoIkseigentums erfolgt grundsätzlich
durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen
Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat
durch Verträge genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen
Organisationen und Vereinigungen übertragen. Eine solche
Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der
Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.
Die Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaftlichen,
handwerklichen und sonstigen sozialistischen
Genossenschaften sowie die Tierbestände der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher
Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher
Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind genossenschaftliches Eigentum.
(1) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung
wirtschaftlicher Macht sind nicht gestattet.
(2) Die auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden
kleinen Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe sind
auf gesetzlicher Grundlage tätig. In der Wahrnehmung
ihrer Verantwortung für die sozialistische Gesellschaft
werden sie vom Staat gefördert.
(1) Die Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
durch Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie
Handwerker, Gewerbetreibende und andere Bürger ist auf der
Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(2) Die Mitbestimmung der Werktätigen an der Leitung der
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung wird gewährleistet.
(1) Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik
gehört zu ihren kostbarsten Naturreichtümern. Er muß geschützt
und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich
genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der
verantwortlichen staatlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden.
(2) Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen
Staat und Gesellschaft für den Schutz der Natur. Die Reinhaltung
der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der
Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten
der Heimat sind durch die zuständigen Organe zu gewährleisten
und sind darüber hinaus auch Sache jedes Bürgers.
Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf
gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung
zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere
Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht
werden kann.
(1) [aufgehoben]
(2) [aufgehoben]
(3) Jeder gegen den Frieden, die Völkerverständigung,
gegen das Leben und die Würde des Menschen gerichtete
Mißbrauch der Wissenschaft ist verboten.
(1) Die sozialistische Nationalkultur gehört zu den
Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Die Deutsche
Demokratische Republik fördert und schützt die sozialistische
Kultur, die dem Frieden, dem Humanismus und der
Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft dient. Sie
bekämpft die imperialistische Unkultur, die der
psychologischen Kriegführung und der Herabwürdigung des
Menschen dient. Die sozialistische Gesellschaft fördert das
kulturvolle Leben der Werktätigen, pflegt alle
humanistischen Werte des nationalen Kulturerbes und der Weltkultur
und entwickelt die sozialistische Nationalkultur als Sache
des ganzen Volkes.
(2) Die Förderung der Künste, der künstlerischen
Interessen und Fähigkeiten aller Werktätigen und die
Verbreitung künstlerischer Werke und Leistungen sind
Obliegenheiten des Staates und aller gesellschaftlichen Kräfte.
Das künstlerische Schaffen beruht auf einer engen
Verbindung der Kulturschaffenden mit dem Leben des Volkes.
(3) Körperkultur, Sport und Touristik als Elemente der
sozialistischen Kultur dienen der allseitigen körperlichen und
geistigen Entwicklung der Bürger.
Abschnitt II
Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft
Kapitel 1
Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
(1) Die Deutsche Demokratische Republik garantiert allen
Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an
der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie gewährleistet
die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit.
(2) Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit
sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen
Kräfte und jeden einzelnen Bürger.
(3) Frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher
Abhängigkeit hat jeder Bürger gleiche Rechte und
vielfältige Möglichkeiten, seine Fähigkeiten in vollem Umfange
zu entwickeln und seine Kräfte aus freiem Entschluß
zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen
in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten.
So verwirklicht er Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit.
Die Beziehungen der Bürger werden durch gegenseitige
Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer
Moral geprägt.
(4) Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der
Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik
werden durch Gesetz bestimmt.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem
weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen
Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten.
Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet.
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben die
gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen,
staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung
der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist
eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.
(3) Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen
Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten,
an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung
verantwortungsbewußt teilzunehmen.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des
sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Es gilt der
Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit!".
(2) Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist
dadurch gewährleistet, daß die Bürger
alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer
Tätigkeit und an der Leitung, Planung und Gestaltung des
gesellschaftlichen Lebens mitwirken ;
Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren
Abgeordneten, den Leitern staatlicher und wirtschaftlicher Organe
über ihre Tätigkeit fordern können;
mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen
ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben;
sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die
gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Organe und
Einrichtungen wenden können;
in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.
(3) Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung
und Mitgestaltung ist zugleich eine hohe moralische
Verpflichtung für jeden Bürger.
Die Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher
Funktionen findet die Anerkennung und Unterstützung der
Gesellschaft und des Staates.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik,
der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
wahlberechtigt.
(2) Jeder Bürger kann in die Volkskammer und in die
örtlichen Volksvertretungen gewählt werden, wenn er am
Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Wahlen werden unter öffentlicher Kontrolle durchgeführt und
durch demokratisch gebildete Wahlkommissionen geleitet.
(4) In der Deutschen Demokratischen Republik wohnhafte
ausländische Bürger und Staatenlose haben Wahlrecht zu den Kreistagen,
Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen.
(5) Das Nähere regeln die Wahlgesetze.
(1) Jeder Bürger ist zum Dienst und zu Leistungen für die
Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik oder zu einem
Zivildienst entsprechend den Rechtsvorschriften verpflichtet.
(2) Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen und
ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines
Volkes dienen.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik kann Bürgern
anderer Staaten oder Staatenlosen Asyl gewähren, wenn
sie wegen politischer, wissenschaftlicher oder kultureller
Tätigkeit zur Verteidigung des Friedens, der Demokratie,
der Interessen des werktätigen Volkes oder wegen ihrer
Teilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf
verfolgt werden.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen
Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den
gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation.
Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der
Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben
das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.
(2) Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle
Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit
und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.
(3) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet
durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln;
durch die sozialistische Leitung und Planung des
gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses;
durch das stetige und planmäßige Wachstum der
sozialistischen Produktivkräfte und der Arbeitsproduktivität;
durch die konsequente Durchführung der
wissenschaftlich-technischen Revolution;
durch ständige Bildung und Weiterbildung der Bürger und
durch das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das gleiche Recht auf Bildung. Die Bildungsstätten stehen
jedermann offen.
(2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht
des Staates
(2a) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier
Trägerschaft wird gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz
für staatliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule
in freier Trägerschaft in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
nicht gesichert ist.
(3) Alle Bürger haben das Recht auf Teilnahme am kulturellen
Leben. Es erlangt unter den Bedingungen der
wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erhöhung
der geistigen Anforderungen wachsende Bedeutung. Zur
vollständigen Ausprägung der sozialistischen Persönlichkeit
und zur wachsenden Befriedigung der kulturellen Interessen
und Bedürfnisse wird die Teilnahme der Bürger am kulturellen
Leben, an der Körperkultur und am Sport durch
den Staat und die Gesellschaft gefördert.
(4) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht
allgemeine zehnjährige Schulpflicht, die grundsätzlich durch den
Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden Schulen zu erfüllen ist.
Das Recht zur Einrichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird
gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft haben Anspruch auf
öffentliche Finanzhilfe. Einzelheiten werden durch Gesetz geregelt.
In Ausnahmefällen kann die allgemeine Schulbildung in den Einrichtungen
der Berufsausbildung oder der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen
beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht , einen Beruf zu erlernen.
(4a) Eine Grundschule in freier Trägerschaft
ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine staatliche
Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(5) Für Kinder und Erwachsene mit psychischen und physischen
Schädigungen bestehen Sonderschul- und -ausbildungseinrichtungen.
(6) Die Lösung dieser Aufgaben wird durch den Staat
und alle gesellschaftlichen Kräfte in gemeinsamer Bildungs-
und Erziehungsarbeit gesichert.
(1) Der Staat sichert die Möglichkeit des Übergangs zur
nächsthöheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten,
den Universitäten und Hochschulen, entsprechend
dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen
und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung.
(2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und
Lemmittelfreiheit werden nach sozialen Gesichtspunkten
gewährt.
(3) Direktstudenten an den Universitäten, Hoch- und
Fachschulen sind von Studiengebühren befreit.
Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen
Gesichtspunkten und nach Leistung gewährt.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß
seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht
wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt.
Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem
Recht Gebrauch macht.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
ist gewährleistet.
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der
Grundsätze und Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.
(2) Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur
unbehinderten Ausübung dieses Rechts, der Versammlungsgebäude,
Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien
und Nachrichtenmittel wird gewährleistet.
Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben
das Recht auf Vereinigung, um durch gemeinsames
Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen,
Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung
zu verwirklichen.
(1) Die Persönlichkeit und Freiheit jedes Bürgers der
Deutschen Demokratischen Republik sind unantastbar.
(2) Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit
strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig
und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die
Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden,
als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.
(3) Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit
seiner Persönlichkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf die
Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.
(1) Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.
(2) Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt
werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen
Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.
Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat
im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb
des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat bei Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen
Republik Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der
Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Kein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
darf einer auswärtigen Macht ausgeliefert werden.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Freizeit und Erholung.
(2) Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gewährleistet
durch die gesetzliche Begrenzung der täglichen und
wöchentlichen Arbeitszeit,
durch einen vollbezahlten Jahresurlaub und
durch den planmäßigen Ausbau des Netzes volkseigener
und anderer gesellschaftlicher Erholungs- und Urlaubszentren.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft.
(2) Dieses Recht wird durch die planmäßige Verbesserung
der Arbeits- und Lebensbedingungen, die Pflege der Volksgesundheit,
eine umfassende Sozialpolitik, die Förderung
der Körperkultur, des Schul- und Volkssports und der
Touristik gewährleistet.
(3) Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems
werden bei Krankheit und Unfällen materielle
Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und
andere medizinische Sachleistungen gewährt.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei
Invalidität.
(2) Dieses Recht wird durch eine steigende materielle,
soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und
arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend
den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen
Bedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht
durch die Förderung des Wohnungsbaus, die Werterhaltung
vorhandenen Wohnraumes und die öffentliche Kontrolle über
die gerechte Verteilung des Wohnraumes zu verwirklichen.
(2) Es besteht Rechtsschutz bei Kündigungen.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner
Wohnung.
(1) Ehe, Familie und Mutterschaft stehen unter dem besonderen
Schutz des Staates.
Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat
das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Ehe
und Familie.
(2) Dieses Recht wird durch die Gleichberechtigung von
Mann und Frau in Ehe und Familie, durch die gesellschaftliche
und staatliche Unterstützung der Bürger bei der
Festigung und Entwicklung ihrer Ehe und Familie gewährleistet.
Kinderreichen Familien, alleinstehenden Müttern und
Vätern gilt die Fürsorge und Unterstützung des sozialistischen
Staates durch besondere Maßnahmen.
(3) Mutter und Kind genießen den besonderen Schutz des
sozialistischen Staates. Schwangerschaftsurlaub, spezielle
medizinische Betreuung, materielle und finanzielle Unterstützung
bei Geburten und Kindergeld werden gewährt.
(4) Es ist das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern,
ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und
allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern
zu erziehen. Die Eltern haben Anspruch auf ein enges und
vertrauensvolles Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen
und staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen
und religiöse Handlungen auszuüben.
(2) Die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften
ordnen ihre Angelegenheiten und üben ihre Tätigkeit aus
in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen
Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik.
Näheres kann durch Vereinbarungen geregelt werden.
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer
Nationalität haben das Recht zur Pflege ihrer Muttersprache
und Kultur. Die Ausübung dieses Rechts wird vom
Staat gefördert.
Kapitel 2
Betriebe,Städte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft
[aufgehoben]
(1) Im Betrieb, dessen Tätigkeit die Grundlage für die
Schaffung und Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums ist,
wirken die Werktätigen unmittelbar und mit Hilfe ihrer
gewählten Organe an der Leitung mit. Näheres regeln Gesetze oder Statuten.
(2) Zur Erhöhung der gesellschaftlichen Produktivität
können von den staatlichen Organen, den Betrieben und
Genossenschaften Vereinigungen und Gesellschaften gebildet
sowie andere Formen der kooperativen Zusammenarbeit
entwickelt werden.
[aufgehoben]
Kapitel 3
Die Gewerkschaften und ihre Rechte
(1) Die Gewerkschaften sind überparteiliche und unabhängige
Vereinigungen von Werktätigen, die bereit und fähig sind, deren Interessen
zu vertreten und Forderungen in einem Arbeitskampf geltend zu
machen.
(2) Niemand darf die Gewerkschaften in ihrer rechtmäßigen Tätigkeit
einschränken oder behindern.
(3) Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet. Der
Schadenersatz ist bei Arbeitskämpfen ausgeschlossen. Jegliche Form der
Aussperrung ist verboten.
(1) Die Gewerkschaften haben das Recht, über alle die
Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen
betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, mit Betriebsleitungen
und anderen wirtschaftsleitenden Organen Vereinbarungen
abzuschließen.
(2) Die Gewerkschaften nehmen aktiven Anteil an der
Gestaltung der Rechtsordnung. Sie besitzen das Recht der
Gesetzesinitiative sowie der gesellschaftlichen Kontrolle
über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der
Werktätigen.
(3) Die Gewerkschaften leiten die Sozialversicherung der
Arbeiter und Angestellten auf der Grundlage der
Selbstverwaltung der Versicherten. Sie nehmen an der
umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung
der Bürger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und im
Alter teil.
(4) Alle Staatsorgane und Wirtschaftsleiter sind
verpflichtet, für eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
den Gewerkschaften Sorge zu tragen.
Kapitel 4
Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechte
(1) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur
gemeinsamen sozialistischen Produktion. zur ständig besseren
Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse
und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft.
Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze
eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen.
(2) Durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den
Staatsorganen nehmen die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften an der staatlichen Leitung und
Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teil.
(3) Der Staat hilft den landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften, die sozialistische Großproduktion auf der
Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu
entwickeln.
(4) Für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften
der Fischer, der Gärtner und der Handwerker gelten die
gleichen Grundsätze.
Abschnitt III
Aufbau und System der staatlichen Leitung
[aufgehoben]
Kapitel 1
Die Volkskammer
Die Volkskammer ist das oberste staatliche Machtorgan
der Deutschen Demokratischen Republik. Sie entscheidet in
ihren Plenarsitzungen über die Grundfragen der Staatspolitik.
(1) [aufgehoben]
(2) [aufgehoben]
(3) Die Volkskammer gewährleistet die Verwirklichung
ihrer Gesetze und Beschlüsse. Sie bestimmt die Grundsätze
der Tätigkeit des Staatsrates, des Ministerrates, des
Nationalen Verteidigungsrates.
Die Volkskammer wählt den Vorsitzenden und die
Mitglieder des Staatsrates, den Vorsitzenden und die Mitglieder
des Ministerrates, den Vorsitzenden des Nationalen
Verteidigungsrates. Sie können
jederzeit von der Volkskammer abberufen werden.
Die Volkskammer bestätigt Staatsverträge der Deutschen
Demokratischen Republik und andere völkerrechtliche Verträge,
soweit durch sie Gesetze der Volkskammer geändert
werden. Sie entscheidet über die Kündigung dieser Verträge.
Die Volkskammer beschließt über den Verteidigungszustand
der Deutschen Demokratischen Republik. Im Dringlichkeitsfalle
ist der Staatsrat berechtigt, den Verteidigungszustand
zu beschließen. Der Vorsitzende des Staatsrates
verkündet den Verteidigungszustand.
Die Volkskammer kann die Durchführung von Volksabstimmungen beschließen.
Die Volkskammer besteht aus 400 Abgeordneten, die vom
Volke auf die Dauer von 4 Jahren in freier, allgemeiner,
gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt werden.
(1) Die Volkskammer wählt für die Dauer der Wahlperiode ein Präsidium.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern
und weiteren Mitgliedern.
(2) Das Präsidium leitet die Arbeit der Volkskammer
gemäß ihrer Geschäftsordnung.
(1) Die Abgeordneten der Volkskammer erfüllen ihre
verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle
des gesamten Volkes.
(2) Die Abgeordneten fördern die Mitwirkung der Bürger
an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze in
Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen
Front der Deutschen Demokratischen Republik, den
gesellschaftlichen Organisationen und den staatlichen Organen.
(3) Die Abgeordneten halten enge Verbindung zu ihren
Wählern. Sie sind verpflichtet, deren Vorschläge, Hinweise
und Kritiken zu beachten und für eine gewissenhafte
Behandlung Sorge zu tragen.
(4) Die Abgeordneten erläutern den Bürgern die Politik
des sozialistischen Staates.
(1) Die Abgeordneten der Volkskammer sind verpflichtet,
regelmäßig Sprechstunden und Aussprachen durchzuführen
sowie den Wählern über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu legen.
(2) Ein Abgeordneter, der seine Pflichten gröblich verletzt,
kann von den Wählern gemäß dem gesetzlich festgelegten
Verfahren abberufen werden.
[aufgehoben]
Jeder Abgeordnete der Volkskammer hat das Recht, Anfragen
an den Ministerrat und jedes seiner Mitglieder zu
richten.
(1) Alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe sind
verpflichtet, die Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Abgeordneten der Volkskammer besitzen die
Rechte der Immunität. Beschränkungen der persönlichen
Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder Strafverfolgungen
sind gegen Abgeordnete der Volkskammer
nur mit Zustimmung der Volkskammer oder in der Zeit
zwischen ihren Tagungen mit Zustimmung des Staatsrates
zulässig. Die Entscheidung des Staatsrates bedarf der Bestätigung
durch die Volkskammer.
Die Abgeordneten der Volkskammer sind berechtigt, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete
Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihrer
Abgeordnetentätigkeit solche Tatsachen anvertraut haben,
söwie über diese Tatsachen selbst die Aussage zu verweigern.
(3) Den Abgeordneten dürfen aus ihrer Abgeordnetentätigkeit
keinerlei berufliche oder sonstige persönliche Nachteile
entstehen. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt,
soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete
es erfordert. Gehälter und Löhne sind weiterzuzahlen.
(1) Die Volkskammer bildet aus ihrer Mitte Ausschüsse.
Ihnen obliegt in enger Zusammenarbeit mit den Wählern
die Beratung von Gesetzentwürfen und die ständige Kontrolle
der Durchführung der Gesetze.
(2) Die Ausschüsse können die Anwesenheit der zuständigen
Minister und Leiter anderer staatlicher Organe in ihren
Beratungen zum Zwecke der Erteilung von Auskünften verlangen.
Alle Staatsorgane sind verpflichtet, den Ausschüssen
die erforderlichen Informationen zu erteilen.
(3) Die Ausschüsse haben das Recht, Fachleute zur ständigen
oder zeitweiligen Mitarbeit heranzuziehen.
(1) Die Volkskammer tritt spätestens am 30. Tage nach
ihrer Wahl zusammen. Ihre erste Tagung wird vom Staatsrat einberufen.
(2) Die weiteren Tagungen der Volkskammer werden
vom Präsidium der Volkskammer einberufen.
(3) Das Präsidium der Volkskammer ist verpflichtet, die
Volkskammer einzuberufen, wenn die Volkskammer darüber
Beschluß gefaßt hat oder mindestens ein Drittel der
Abgeordneten es verlangt.
(4) Die Tagungen der Volkskammer sind öffentlich. Auf
Antrag von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Abgeordneten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(1) Die Volkskammer ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Die Volkskammer faßt Ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Verfassungsändernde Gesetze sind beschlossen,
wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten
zustimmen.
(1) Vor Ablauf der Wahlperiode findet eine Auflösung der
Volkskammer nur durch eigenen Beschluß statt.
(2) Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der gewählten Abgeordneten.
(3) Spätestens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode
oder am 45. Tage nach Auflösung der Volkskammer muß
deren Neuwahl stattfinden.
(1) Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen
haben die Abgeordneten der in der Volkskammer vertretenen
Parteien und Massenorganisationen, die Ausschüsse der
Volkskammer, der Staatsrat, der Ministerrat und der Freie
Deutsche Gewerkschaftsbund.
(2) Die Ausschüsse der Volkskammer beraten die
Gesetzesvorlagen und legen ihre Auffassung dem Plenum der
Volkskammer vor.
(3) Entwürfe grundlegender Gesetze werden vor ihrer
Verabschiedung der Bevölkerung zur Erörterung
unterbreitet. Die Ergebnisse der Volksdiskussion sind bei der
endgültigen Fassung auszuwerten.
(4) Die von der Volkskammer verabschiedeten Gesetze
werden vom Vorsitzenden des Staatsrates innerhalb eines
Monats im Gesetzblatt verkündet.
(5) Gesetze treten am 14. Tage nach Ihrer Verkündung
in Kraft, soweit sie nichts anderes bestimmen.
Kapitel 2
Der Staatsrat
(1) Der Staatsrat nimmt als Organ der Volkskammer
die Aufgaben wahr, die ihm durch die Verfassung sowie die
Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer übertragen sind.
Er ist der Volkskammer für seine Tätigkeit verantwortlich.
Zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben faßt er
Beschlüsse.
(2) Der Staatsrat vertritt die Deutsche Demokratische
Republik völkerrechtlich. Er ratifiziert und kündigt
Staatsverträge und andere völkerrechtliche Verträge, für die die
Ratifizierung vorgesehen ist.
(1) Der Staatsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen
Stellvertretern, den Mitgliedern und dem Sekretär.
(2) [aufgehoben]
(3) Der Vorschlag für die Wohl des Vorsitzenden des
Staatsrates wird von der stärksten Fraktion der Volkskammer unterbreitet.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer
setzt der Staatsrat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen
Staatsrates durch die Volkskammer fort.
Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die
Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates leisten bei ihrem
Amtsantritt der Volkskammer folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß Ich meine Kraft dem Wohle des Volkes
der Deutschen Demokratischen Republik widmen, ihre Ver
fassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben
werde."
Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Staatsrates. Im Falle
seiner Verhinderung nimmt ein beauftragter Stellvertreter
des Vorsitzenden des Staatsrates diese Aufgabe wahr.
[aufgehoben]
(1) Der Vorsitzende des Staatsrates ernennt die
bevollmächtigten Vertreter der Deutschen Demokratischen
Republik in anderen Staaten und beruft sie ab. Er nimmt
Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm
akkreditierten Vertreter anderer Staaten entgegen.
(2) Der Staatsrat legt die militärischen Dienstgrade, die
diplomatischen Ränge und andere spezielle Titel fest.
[aufgehoben]
(1) Der Staatsrat faßt grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen
der Verteidigung und Sicherheit des Landes. Er organisiert
die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrates.
(2) Der Staatsrat beruft die Mitglieder des Nationalen
Verteidigungsrates. Der Nationale Verteidigungsrat ist der
Volkskammer und dem Staatsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
(1) [aufgehoben]
(2) Der Staatsrat übt das Amnestie- und Begnadigungsrecht aus.
Der Staatsrat stiftet staatliche Orden, Auszeichnungen
und Ehrentitel, die von seinem Vorsitzenden verliehen
werden.
Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes über die Stellung, die
Aufgaben und die Befugnisse des Präsidenten der Republik und bis zu seiner
Wahl nimmt das Präsidium der Volkskammer der DDR die Befugnisse
des Staatsrates und der Präsident der Volkskammer die Befugnisse des
Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
wahr.
Kapitel 3
Der Ministerrat
(1) Der Ministerrat ist als Organ der Volkskammer die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Für seine
Tätigkeit ist er der Volkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(2) [aufgehoben]
(3) Der Ministerrat leitet die Durchführung der
Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik
entsprechend den Grundsätzen dieser Verfassung. Er vertieft die
allseitige Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten
und gewährleistet den aktiven Beitrag der Deutschen
Demokratischen Republik zur Stärkung der sozialistischen
Staatengemeinschaft.
(4) Der Ministerrat entscheidet entsprechend seiner
Zuständigkeit über den Abschluß und die Kündigung
völkerrechtlicher Verträge. Er bereitet Staatsverträge vor.
Der Ministerrat arbeitet die zu lösenden Aufgaben der
staatlichen Innen- und Außenpolitik aus und unterbreitet
der Volkskammer Entwürfe von Gesetzen und Beschlüssen.
(1) [aufgehoben]
(2) Im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der
Volkskammer erläßt der Ministerrat Verordnungen und faßt
Beschlüsse.
(1) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des
Ministerrates, den Stellvertretern des Vorsitzenden und den
Ministern.
(2) Der Vorsitzende des Ministerrates wird von der
stärksten Fraktion der Volkskammer vorgeschlagen und von der
Volkskammer mit der Bildung des Ministerrates beauftragt.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden
nach der Neuwahl der Volkskammer von ihr für die Dauer der
Legislaturperiode gewählt.
(4) Der Vorsitzende des Ministerrates und die Mitglieder des
Ministerrates leisten bei ihrem Amtsantritt vor der Volkskammer folgenden
Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen,
Recht und Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik wahren,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann
üben werde. So wahr mir Gott helfe!"
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(1) Der Ministerrat ist ein kollektiv arbeitendes Organ.
Für die Tätigkeit des Ministerrates tragen alle seine
Mitglieder die Verantwortung. Jeder Minister leitet
verantwortlich das ihm übertragene Aufgabengebiet.
(2) Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte das Präsidium
des Ministerrates.
(3) Der Vorsitzende des Ministerrates leitet den
Ministerrat und das Präsidium.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer
setzt der Ministerrat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen
Ministerrates durch die Volkskammer fort.
Kapitel 4
Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe
[aufgehoben]
[aufgehoben]
[aufgehoben]
[aufgehoben]
[aufgehoben]
Abschnitt IV
Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege
Die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des
werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung sind
die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung
der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit,
Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit.
Gesellschaft und Staat gewährleisten die Gesetzlichkeit
durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften
in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche
Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts.
Die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat
und Wirtschaft gegenüber den Bürgern ist durch ein System
der Rechenschaftspflicht gewährleistet.
(1) Gesetze und andere allgemeinverbindliche
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
werden im Gesetzblatt und anderweitig veröffentlicht.
(2) Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen und
ihrer Organe werden in geeigneter Form veröffentlicht.
(1) Die Rechtspflege dient der Durchführung der sozialistischen
Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung
der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Staats-
und Gesellschaftsordnung. Sie schützt die Freiheit, das friedliche
Leben, die Rechte und die Würde der Menschen.
(2) Die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und
anderen Rechtsverletzungen sind gemeinsames Anliegen der
sozialistischen Gesellschaft, Ihres Staates und aller Bürger.
(3) Die Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege ist gewährleistet.
Sie wird im einzelnen durch Gesetz bestimmt.
Die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts
über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden,
gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind
unmittelbar geltendes Recht. Verbrechen dieser Art unterliegen
nicht der Verjährung.
Die Rechtsprechung wird in der Deutschen
Demokratischen Republik durch das Oberste Gericht, die
Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen
Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen
Aufgaben ausgeübt.
Das Oberste Gericht ist das höchste Organ der Rechtsprechung.
Die Rechtsprechung wird durch Berufsrichter und durch
ehrenamtliche Richter ausgeübt. Richter kann nur sein, wer von seiner
Persönlichkeit her die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt entsprechend den
Grundsätzen der Verfassung ausübt. Es ist zu gewährleisten, daß die
Rechtsprechung von Frauen und Männern aller Schichten des Volkes
ausgeübt wird.
(1) Die Berufsrichter werden berufen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden gewählt oder berufen.
(3) Die Stellung, Berufung und Wahl der Richter bestimmt das
Richtergesetz.
(1) Richter und ehrenamtliche Richter sind in ihrer Rechtsprechung
unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und das Recht
gebunden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter üben die Rechtsprechung mit
gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.
[aufgehoben]
[aufgehoben]
(1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die
Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt.
(2) Eine Tat zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur
nach sich, wenn diese zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich
festgelegt ist, wenn der Täter schuldhaft gehandelt
hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Strafgesetze
haben keine rückwirkende Kraft.
(3) Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur in Übereinstimmung
mit den Strafgesetzen möglich.
(4) Die Rechte des Bürgers dürfen im Zusammenhang mit
einem Strafverfahren nur insoweit eingeschränkt werden,
wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.
(1) Über die Zulässigkeit von Untersuchungshaft hat nur
der Richter zu entscheiden. Verhaftete sind spätestens am
Tage nach ihrer Verhaftung dem Richter vorzuführen.
(2) Der Richter oder der Staatsanwalt haben im Rahmen
ihrer Verantwortung jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der Untersuchungshaft noch vorliegen.
(3) Der Staatsanwalt hat nächste Angehörige des Verhafteten
innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen
Vernehmung zu benachrichtigen.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch die Benachrichtigung
der Zweck der Untersuchung gefährdet wird.
In diesen Fällen erfolgt die Benachrichtigung nach Wegfall
der Gefährdungsgründe.
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden.
(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
(1) Jeder Bürger hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden.
(2) Das Recht auf Verteidigung wird während des gesamten
Strafverfahrens gewährleistet.
(1) Jeder Bürger kann sich mit Eingaben (Vorschlägen,
Hinweisen, Anliegen oder Beschwerden) an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten oder die staatlichen und
wirtschaftlichen Organe wenden. Dieses Recht steht auch den
gesellschaftlichen Organisationen und den Gemeinschaften
der Bürger zu. Ihnen darf aus der Wahrnehmung dieses
Rechts kein Nachteil entstehen.
(2) Die für die Entscheidung verantwortlichen Organe
sind verpflichtet, die Eingaben der Bürger oder der
Gemeinschaften innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist zu bearbeiten und den Antragstellern das Ergebnis
mitzuteilen.
(3) Das Verfahren der Bearbeitung der Eingaben wird
durch Gesetz bestimmt.
(1) Für Schäden, die einem Bürger oder seinem
persönlichen Eigentum durch ungesetzliche Maßnahmen von
Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden, haftet das
staatliche Organ, dessen Mitarbeiter den Schaden verursacht hat.
(2) Voraussetzungen und Verfahren der Staatshaftung
werden durch Gesetz geregelt.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
Die Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht.
Die Verfassung kann nur von der Volkskammer der Deutschen
Demokratischen Republik durch Gesetz geändert werden, das ausdrücklich als
"Verfassungsgesetz" bezeichnet ist. Staatsverträge der Deutschen
Demokratischen Republik und andere völkerrechtliche Verträge sind, soweit
durch sie Verfassungsgegenstände berührt werden, durch ein
ausdrücklich als "Verfassungsgesetz" bezeichnetes Gesetz zu bestätigen, das der
Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder der Volkskammer bedarf.
Anhang