Münz-Convention.

(RegBl. Bay., Nro. 54 vom 6. November 1837, S. 746)

― Auszug ―

Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Baden und Heſſen, das Herzogthum Naſſau und die freie Stadt Frankfurt, von der Abſicht geleitet, dem in ihren Ländern ſich immer dringender kund gebenden Bedürfniß nach Münzen, welche zum Erſatze der viertel und halben Kronenthaler dienen können, ſo ſchnell als möglich abzuhelfen, und dabei zur Erleichterung und Sicherung des Verkehrs, nach gemeinſchaftlich feſtgeſetzten Principien zu Verfahren, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche, mit Rückſicht auf die Beſtimmung des Art. 14 des allgemeinen Zollvereins-Vertrages, und auf das General-Conferenz-Protokoll vom 6. September 1836 über folgende Punkte übereingekommen ſind:

Art. I.

Das für alle ſüd- und norddeutſche Staaten des Zollvereins beabſichtigte Uebereinkommen ſoll durch die gegenwärtige Convention in keiner Weise erſchwert oder entfernt, ſondern die jetzige Münz-Vereinbarung der ſüddeutſchen Staaten ſo ſehr als möglich annähernd an das Münz-Syſtem der norddeutſchen Staaten gebracht werden.

Art. II.

Der im Süden des Zoll-Vereins bereits beſtehende Kronenthalerfuß soll jedoch, unter genauer Einhaltung des 24½ Gulden-Fußes, von allen contrahirenden Staaten als Münzfuß angenommen, und bei den Ausmünzungen derjenigen Sorten, welche Gegenſtand dieser Convention ſind, in den ſüddeutſchen Zollvereinsſtaaten zum Grunde gelegt werden.

Art. III.

In den süddeutſchen Staaten des Zollvereins bleibt die Rechnung nach Gulden zu 60 Kreuzer nicht nur fortbeſtehend, ſondern es ſollen auch die Münzen in dieſen Staaten der Gulden- und Kreuzer-Rechnung gemäß ausgeprägt werden.

Art. IV.

Als Haupt-Münzen für die süddeutſchen Vereinsſtaaten werden, vorbehaltlich der Beſtimmungen über die Ausprägung weiterer Theil-Stücke des Guldens, angenommen:

ein Guldenſtück zu 60 Kreuzer,

ein halbes Guldenſtück zu 30 Kreuzer.

Die Ausprägung gröberer Münzſorten bleit der Vereinbarung mit den norddeutſchen Staaten des Zollvereins vorbehalten.

Art. V.

Der Silbergehalt der Hauptmünzen wird zu ⁹∕₁₀, und der Kupfergehalt zu ⅒ des Gewichts angenommen. (…)

Art. VII.

Um die Lücken zu erſetzen, welche im Geldverkehre durch die Devalvation und Auſſerkursſetzung der ½ und ¼ Kronenthaler entſtanden ſind, ſollen ſo ſchleunig als möglich, ganze und halbe Guldenſtücke von allen Staaten dieses Vereines geprägt werden.

(…)

Art. IX.

Was das Scheidemünzweſen betrifft ſo wird ſich auf die zwiſchen sämmtlichen kontrahirenden Staaten heute darüber abgeſchloſſene beſondere Uebereinkunft bezogen.

Art. X.

Die Größe des bei den gegenwärtig verabredeten Ausmünzungen der ſüddeutſchen Staaten des Zollvereins anzunehmenden Mark-Gewichtes wird auf 233,855 Grammes feſtgeſetzt.

Art. XIII.

Eine Devalvation oder Auſſerkursſetzung derjenigen Münzen, welche nach den Grundſätzen dieſer Convention ausgeprägt ſind, kann nicht Statt finden. Jeder Staat hat aber die Verbindlichkeit, dieſe Münzen ſeiner Zeit wieder einzuziehen und umzuprägen, wenn ſich ergiebt, daß dieſelben durch Abnützung eine im Wege künftiger Vereinbarung noch feſtzuſtellende Grenze der Gewichtsabnahme überſchritten haben.

Art. XIV.

Die nach dem bisherigen Syſtem ausgeprägten ganzen Kronenthaler werden in ihrem bisherigen Cours von zwei Gulden zwei und vierzig Kreuzer aufrecht erhalten.

Art. XV.

Die Vereinsſtaaten machen ſich auſſerdem verbindlich, keine Herabſetzung oder Verrufung irgend einer in denſelben anerkannten Cours habenden Münze vorzunehmen, ohne die übrigen contrahirenden Staaten davon vier Wochen zuvor in Kenntniß zu setzen.

Gegenwärtige Convention ſoll alsbald zur Ratification der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden ſpäteſtens binnen drei Wochen in München bewirkt werden.

So geſchehen München am 25. Auguſt 1837.

Für Bayern. Für Württemberg. Für Baden.
(L. S.) Frhr. v. Giſe.
(L. S.) Ludwig v. Wirſchinger.
(L. S.) Moritz Weigand.
(L. S.) Ludwig Meyé.
(L. S.) Frhr. v. Wächter.
(L. S.) Schübler.
(L. S.) Dusch.
(L. S.) L. Kachel.
Für Heſſen. Für Naſſau. Für Frankfurt.
Namens des Großherzoglichen Bevollmächtigten Miniſterialrathes Eckhardt, der ſubſtituirte Herzoglich-Naſſauiſche Abgeordnete (L. S.) Reuter. (L. S.) Souchay.
(L. S.) Miniſterialrath Reuter.

Das Hzm. Sachsen-Meiningen trat der Konvention mit Vertrag vom 2. Juni 1838 (RegBl. Bay. S. 469), das Fsm. Schwarzburg-Rudolstadt bzgl. seiner Oberherrschaft mit Vertrag vom 11. Mai 1839 (RegBl. Bay. S. 629) bei. Des weiteren sind im Laufe des Jahres 1838 die zum württembergischen Zollgebiet gehörenden Hzm. Hohenzollern-Sigmaringen und -Hechingen (Bek. vom 24. März ― RegBl. Bay. S. 298 ― und vom 17. Mai 1838 ― RegBl. Bay. S. 385 ―) sowie die zum hessischen Zollgebiet gehörende Lgft. Hessen-Homburg (Bek. vom 12. Dezember 1838 ― RegBl. Bay. S. 957 ―) der Konvention beigetreten.

Beſondere Uebereinkunft, die Scheidemünze betreffend

― Auszug ―

Die Bevollmächtigten der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogthümer Baden und Heſſen des Herzogthums Naſſau und der freien Stadt Frankfurt haben ſich rückſichtlich des Scheidemünzweſens über folgende Beſtimmungen vereinigt:

Artikel I.

Die gemeinſchaftlichen Scheidemünzen in den kontrahirenden Staaten beſtehen:

von Silber. (…)

Art. V.

Die vor dieſer Vereinbarung von den kontrahirenden Staaten geprägten Sechs- und Drei-Kreuzerſtücke behalten in denſelben fortwährend gleichen Cours mit den neu zu prägenden.

Jeder dieſer Staaten macht ſich jedoch verbindlich, alle aus ſeiner Münzſtätte ſowohl vor als nach dieſer Vereinbarung hervorgegangenen Sechs- und Drei-Kreuzerſtücke an dieſer Münzſtätte ſowohl, als auch an anderen, von ihm näher zu bezeichnenden öffentlichen Kaſſen auf Verlangen gegen coursfähige grobe Münze umzuwechſeln. Die zum Umwechſeln beſtimmte Summe darf jedoch nicht unter Hundert Gulden betragen.

Art. VI.

Alle Scheidemünzen der nicht kontrahirenden Staaten werden vom 1. Jänner 1838 an entweder auſſer Cours geſetzt, oder auf ihren Silberwerth gewürdigt, worüber gegenſeitige Mittheilung zu geſchehen hat.

Es bleibt jedoch jedem einzelnen kontrahirenden Staate unbenommen, dieſelben vollgiltig in denjenigen Theilen ſeines Staatsgebiets, wo es örtliche Verhältniſſe erfordern, auch nach dieſem Termine zu dulden.

Gegenwärtige Uebereinkunft ſoll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden gleichzeitig mit jenen über die Münz-Convention ſpäteſtens binnen drei Wochen in München bewirkt werden.

So geſchehen München den 25. Auguſt 1837.

Für Bayern. Für Württemberg. Für Baden.
(L. S.) Frhr. v. Giſe.
(L. S.) Ludwig v. Wirſchinger.
(L. S.) Moritz Weigand.
(L. S.) Ludwig Meyé.
(L. S.) Frhr. v. Wächter.
(L. S.) Schübler.
(L. S.) Dusch.
(L. S.) L. Kachel.
Für Heſſen. Für Naſſau. Für Frankfurt.
Namens des Großherzoglichen Bevollmächtigten Miniſterialrathes Eckhardt, der ſubſtituirte Herzoglich-Naſſauiſche Abgeordnete (L. S.) Reuter. (L. S.) Souchay.
(L. S.) Miniſterialrath Reuter.