(Nr. 1085.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkursſetzung der Münzen der lübiſch-hamburgiſchen Kurantwährung, ſowie verſchiedener anderer Landesmünzen. Vom 21. September 1875.

(RGBl., No. 27 vom 25. September 1875, S. 304)

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Beſtimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. Oktober 1875 an gelten nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel:

  1. folgende Silbermünzen der lübiſch-hamburgiſchen Kurantwährung, nämlich:
    • lübeckiſche Speziesthaler (60 Schillinge) (ſ. g. Johannisthaler),
      Dreimarkſtücke (48 Schillinge) lübeckiſchen Gepräges,
      12-Schillingſtücke,} lübeckiſchen, hamburgiſchen oder mecklenburgiſchen, auch roſtocker oder wismarer Gepräges;
      2-
      1- (ſ. g. ſchweren Schillinge),
      ½- (Sechslinge),
      ¼- (Dreilinge)
  2. die im Zwölfthaler- und die im Vierzehnthalerfuß ausgeprägten ſilbernen 1-Schillingſtücke (ſ. g. leichten Schillinge) mecklenburgiſchen Gepräges, die im Zwölfthalerfuß ausgeprägten ſilbernen halben Schillinge (Sechslinge) und Viertelſchillinge (Dreilinge) mecklenburgiſchen Gepräges und die auf Grund der Zwölftheilung des Schillings in Kupfer geprägten Drei-, Zwei-, Eineinhalb- und Einpfennigſtücke mecklenburgiſchen, roſtocker und wismarer Gepräges;
  3. nachſtehende im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte Silbermünzen kurbrandenburgiſchen und preußiſchen Gepräges:
    • die bis zum Jahre 1810 geprägten ⅔-Thaler- oder 16-gGr.-Stücke,
    • die bis zum Jahre 1768 geprägten ½- und ¼-Thalerſtücke,
    • die bis zum Jahre 1785 geprägten ⅕-Thalerſtücke (ſ. g. Tymphe oder preußiſche Achtzehnkreuzerſtücke),
    • die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten ⅓- und ⅙-Thalerſtücke;
  4. die für die ehemals polniſchen Landestheile der preußiſchen Monarchie geprägten Drei- und Ein-Kupfergroſchen (⅟₆₀- und ⅟₁₈₀-Thaler) preußiſchen Gepräges;
  5. die im Sechszehnthalerfuß geprägten
    • ⅟₁-Reichsthaler und}Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges.
      ⅔-

Es iſt daher vom 1. Oktober 1875 ab, außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen, niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Vom 1. November 1875 an gelten nicht ferner als geſetzliches Zahlungsmittel:

Es iſt daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen, niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 3.

Die im Umlauf befindlichen, in den §§. 1 und 2 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Oktober, November und Dezember 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kaſſen derjenigen Bundesſtaaten, welche dieſe Münzen geprägt haben bezw. in deren Gebiet dieſelben geſetzliches Zahlungsmittel ſind, nach dem in §. 4 feſtgeſetzten Werthverhältniſſe für Rechnung des Deutſchen Reichs ſowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieſes Betrages, umgewechſelt.

Nach dem 31. Dezember 1875 werden derartige Münzen auch von dieſen Kaſſen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.

§. 4.

Die Einlöſung der in den §§. 1 und 2 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachſtehend vermerkten feſten Werthverhältniſſe:

§. 5.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (§. 3) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

Berlin, den 21. September 1875.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.