Verordnung auf Grund des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen. Vom 23. November 1923.

(RGBl. I, Nr. 121 vom 30. November 1923, S. 1117)

― Auszug ―

Aufgehoben zum 16. Februar 1924 durch:

Auf Grund des Artikel IV Abſ. 6 und des Artikel VI des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung nach Zuſtimmung des Reichsrats, was folgt:

Artikel I

Im Strafgeſetzbuch (…) werden erſetzt:

2. § 27 durch folgende Vorſchrift:

Artikel IV

Lautet eine Vermögensſtrafe (Artikel IV Abſ. 2 des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923) oder eine Buße auf einen Goldmarkbetrag, ſo iſt dieſer Betrag in Reichswährung nach dem für den Tag der Zahlung oder Beitreibung maßgebenden Goldumrechnungsſatz umzurechnen, den der Reichsminiſter der Finanzen auf Grund des § 2 Abſ. 3 der Aufwertungsverordnung vom 11./18. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 939, 979) feſtſetzt und fortlaufend veröffentlicht.

Die Zahlung kann auch in anderen als den geſetzlichen Zahlungsmitteln geleiſtet werden, ſoweit ſie von den öffentlichen Kaſſen anzunehmen ſind; den Umrechnungsſatz beſtimmt der Reichsminiſter der Finanzen. Maßgebend iſt der für den Tag der Zahlung oder Beitreibung geltende Umrechnungsſatz.

(…)

Artikel V

Bei Vermögensſtrafen und Bußen gilt als Tag der Zahlung:

  1. bei Zahlung durch Poſtanweiſung oder Zahlkarte der aus dem Tagesſtemprl der Aufgabepoſtanſtalt erſichtliche Tag der Einzahlung;
  2. bei Zahlung durch Poſtſcheck oder Poſtüberweiſung der Tag, der ſich aus dem Tagesſtempel des Poſtſcheckamts auf dem dem Zahlungsempfänger ausgehändigten Abſchnitt ergibt.

Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseinganges.

Artikel VIII

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage der Verkündung in Kraft.

(…)

Berlin, den 23. November 1923.

Der Reichsminiſter der Juſtiz
In Vertretung
Dr. Joël