(RGBl. I, Nr. 121 vom 30. November 1923, S. 1117)
Auf Grund des Artikel IV Abſ. 6 und des Artikel VI des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung nach Zuſtimmung des Reichsrats, was folgt:
Im Strafgeſetzbuch (…) werden erſetzt:
2. § 27 durch folgende Vorſchrift:
Die Geldſtrafe iſt in Goldmark feſtzuſetzen.
(…)
Lautet eine Vermögensſtrafe (Artikel IV Abſ. 2 des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923) oder eine Buße auf einen Goldmarkbetrag, ſo iſt dieſer Betrag in Reichswährung nach dem für den Tag der Zahlung oder Beitreibung maßgebenden Goldumrechnungsſatz umzurechnen, den der Reichsminiſter der Finanzen auf Grund des § 2 Abſ. 3 der Aufwertungsverordnung vom 11./18. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 939, 979) feſtſetzt und fortlaufend veröffentlicht.
Die Zahlung kann auch in anderen als den geſetzlichen Zahlungsmitteln geleiſtet werden, ſoweit ſie von den öffentlichen Kaſſen anzunehmen ſind; den Umrechnungsſatz beſtimmt der Reichsminiſter der Finanzen. Maßgebend iſt der für den Tag der Zahlung oder Beitreibung geltende Umrechnungsſatz.
(…)
Bei Vermögensſtrafen und Bußen gilt als Tag der Zahlung:
Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseinganges.
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
(…)
Berlin, den 23. November 1923.
Der Reichsminiſter der Juſtiz
In Vertretung
Dr. Joël