Verordnung

über Teuerungszulagen in der Angeſtelltenverſicherung.

Vom 20. Dezember 1923.

(RAnz., Nr. 291 vom 21. Dezember 1923)

― Auszug ―

Auf Grund des § 58 Abſ. 1 des Verſicherungsgeſetzes für Angeſtellte in der Faſſung des Artikel I der Verordnung über Teuerungszulagen in der Invaliden- und Angeſtelltenverſicherung vom 27. September 1923 (RGBl. I S. 907) wird verordnet:

Zum 1. 1. 1924 wurden außerdem die Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung neu in Rentenmark festgesetzt (Elfte Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung vom 20. 12. 1923, a. a. O.)

Berlin, den 20. Dezember 1923.

Der Reichsartbeitsminiſter.
I. A.: Grieſer.

Durch die Verordnung über Beiträge und Leistungen der Angestellten- und Invalidenversicherung vom 16. 4. 1924 (RAnz. Nr. 91) wurden rückwirkend zum Jahresanfang die Gehaltsklassen (in unveränderter Höhe) auf Goldmark umgestellt und an Stelle der einheitlichen Teuerungszulage wieder beitragsabhängige, ebenfalls in Goldmark ausgedrückte Renten festgesetzt.