Zweite Verordnung

zur Durchführung des Münzgeſetzes.

Vom 12. Dezember 1924.

(RAnz., Nr. 293 vom 12. Dezember 1924)

Im Saarland zum 1. März 1935 in Kraft gesetzt durch

Auf Grund des § 19 des Münzgeſetzes vom 30. Auguſt 1924 (RGBl. II S. 254) und des § 1 Abſ. 2 Satz 2 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1253) verordnet die Reichsregierung mit Zuſtimmung des Reichsrats:

§ 1.

In den in der Anlage 1 aufgeführten Geſetzen und Verordnungen des Reichs treten an die Stelle der Worte „Mark“ und „Pfennig“ die Worte „Reichsmark“ und „Reichspfennig“

In den in der Anlage 2 aufgeführten Geſetzen und Verordnungen des Reichs treten an die Stelle der Worte „Rentenmark“ und „Rentenpfennig“ die Worte „Reichsmark“ und „Reichspfennig“.

Unberührt bleiben die Rechte und Verbindlichkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von Geſetzen oder Verordnungen des Reichs entſtanden ſind, die durch die Beſtimmungen der Abſ. 1 und 2 abgeändert werden. Zur Zeit des Inkrafttretens dieſer Verordnung im Poſtſcheckverkehr beſtehende Forderungen, welche auf Rentenmark lauten, werden jedoc in auf Reichsmark lautende Forderungen gleichen Nennbetrags umgewandelt.

§ 2.

Sofern in Geſetzen oder Verordnungen des Reichs für Geldbeträge die Goldmark als Rechnungseinheit in der Weiſe beſtimmt iſt, daß für die Umrechnung der Goldmarkbeträge in die Währungseinheit der von dem Reichsminiſter der Finanzen bekanntgegebene Goldumrechnungsſatz (§ 2 der Durchführungsbeſtimmungen vom 13 Oktober 1923 ― Reichsgeſetzbl. I, S. 951 ― zur Verordnung des Reichspräſidenten vom 11. Oktober 1923 ― Reichsgeſetzbl. I, S. 939) maßgebend iſt, tritt die Reichsmark an die Stelle der Goldmark. Das gleiche gilt für die Abrechnungen auf Grund des Reichsausgleichsgeſetzes in der Faſſung vom 20. November 1923 ― Reichsgeſetzbl. I, S. 1135 ― und für die Feſtſtellung von Entſchädigungen auf Grund des Liquidationsſchädengeſetzes in der Faſſung vom 20. November 1923 (Reichsgeſetzbl. I, S. 1148) und der Gewaltſchädenverordnung vom 28. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I, S.1018), mit der Maßgabe, daß inſoweit, als nach dieſen Vorſchriften Beträge mittels des Kurſes eines vor dem Inkrafttreten des Münzgeſetzes liegenden Tages zu errechnen ſind, eine Goldmark im Sinne dieſer Vorſchriften einer Reichsmark gleichgeſetzt wird.

In den in der Anlage 3 ausgeführten Geſetzen und Verordnungen des Reichs treten an die Stelle der Worte „Goldmark“ und „Goldpfennig“ die Worte „Reichsmark“ und „Reichspfennig“.

§ 3.

Für den Geltungsbereich der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1253) und der Durchführungsverordnungen tritt an die Stelle der Goldmark und der Rentenmark als Rechnungseinheit die Reichsmark. Soweit Reichsmarkbeträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Münzgeſetzes zu errechnen ſind, wird eine Reichsmark einer Goldmark und einer Rentenmark gleichgeſetzt.

Dieſe Vorſchriften gelten auch, ſoweit in Beſchlüſſen der Geſellſchafterverſammlungen vor dem 20. Dezember 1924 die Goldmark oder die Rentenmark als Rechnungseinheit zur Verwendung gelangt ſind oder noch zur Verwendung gelangen. Solche Beſchlüſſe bedürfen aus Anlaß dieſer Vorſchriften keiner Änderung. Eintragungen auf Grund ſolcher Beſchlüſſe ſind in Reichsmark zu bewirken. Eintragungen, die auf Goldmark oder Rentenmark lauten, ſind bis zum 31. Dezember 1925 von Amtes wegen koſtenfrei zu berichtigen. Dieſe Vorſchriften finden auf Neugründungen entsprechende Anwendung.

§ 4.

Die Regierungen der Länder werden ermächtigt, die erforderlichen Rechtsvorſchriften für die Überleitung des Landesrechts von den bisherigen Währungsverhältniſſen in die neuen Währungsverhältniſſe im Verordnungswege zu erlaſſen.

Berlin, den 12. Dezember 1924

Der Reichsminiſter der Finanzen.
I. V.: Fiſcher

Der Reichsminiſter der Juſtiz.
I. V.: Dr. Joël