Bekanntmachung

über den Aufruf und die Einziehung der Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 11. Oktober 1924 liegt.

(RAnz., Nr. 54 vom 5. März 1925)

Auf Grund des § 3 des Bankgeſetzes vom 30. Auguſt 1924 (RGBl. Teil II S. 235) rufen wir alle Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 11. Oktober 1924 liegt, ſoweit ſie nicht bereits aufgerufen ſind, hiermit zur Einziehung aus.

Mit dem Ablauf des 5. Juni 1925 verlieren die aufgerufenen Noten ihre Eigenſchaft als geſetzliches Zahlungsmittel.

Die Beſiter dieſer Noten können ſie noch bis zum 5. Juli 1925 bei allen Kaſſen der Reichsbank in Zahlung geben oder in dem gemäß § 3 Abs. 3 des Bankgeſetzes vorgeſchriebenen Verhältnis, wonach eine Billion Mark durch eine Reichsmark zu erſetzen iſt, gegen geſetzliche Zahlungsmtttel umtauſchen. Mit dieſem Zeitpunkt werden die aufgerufenen Bankknoten kraftlos und es erliſcht damit auch die Einlöſungspflicht der Reichsbank.

Noten in Abſchnitten unter 10 Miliarden Mark ſollen nur in Gebinden und in einem durch 10 Milliarden teilbaren Betrage eingereicht werden. Die Gebinde ſollen nach den im Geldverkehr üblichen Gebräuchen formiert und gepackt ſein.

Berlin, den 5. März 1925.

Reichsbank-Direktorium.
Dr. Hjalmar Schacht.   Kauffmann.

Vorstehende Bekanntmachung wurde ebenfalls in RAnz. Nr. 58 vom 10. März, Nr. 68 vom 21. März, Nr. 113 vom 15. Mai sowie in Nr. 126 vom 2. Juni eingestellt.