Verordnung

über den Aufruf, die Einziehung und die Vernichtung von Noten der Privatnotenbanken.

(RAnz., Nr. 64 vom 17. März 1925)

― Auszug ―

Auf Grund der §§ 4 Abſ. 2, 12 des Privatnotenbankgeſetzes vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 246) wird hiermit folgendes verordnet:

§ 1.

Die Privatnotenbanken haben bis zum 30. März 1925 ihre auf Mark lautenden Noten, ſoweit ſie nicht bereits aufgerufen ſind, zur Einziehung aufzurufen.

Der Aufruf erfolgt durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger und einer am Sitz der Privatnotenbank verbreiteten Tageszeitung.

§ 2.

Der Aufruf hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Noten mit dem 1. Juli 1925 ihre Eigenscaft als Zahlungsmittel verlieren, jedoch für die Dauer des Monats Juli 1925 bei allen Kaſſen der Privatnotenbanken noch weiterhin in Zahlung genommen oder gegen auf Reichsmark lautende eigene Noten der betreffenden Privatnotenbanken oder gegen Reichsbanknoten in dem in § 4 Abſ. 2 des Privatnotenbankgeſetzes fesgeſetzten Verhältniſſe umgetauſcht werden.

§ 3.

Nach dem 31. Juli 1925 werden die aufgerufenen Noten kraftlos. Es erliſcht damit auch die Einlösungspflicht der Privatnotenbanken.

§ 4.

Die Privatnotenbanken können die Entgegennahme von Noten in Abſchnitten unter 10 Milliarden Mark davon abhängig machen, daß dieſe Noten nur in Gebinden und in einem durch 10 Milliarden teilbaren Betrage eingereicht werden. Die Gebinde müſſen nach den im Geldverkehr üblichen Gebräuchen formiert und gepackt ſein.

Berlin, den 16. März 1925.

Der Reichswirtſchaftsminiſter.

Neuhaus.