Nr. 110. | Verfügung | |
betr. Anwendung der Bestimmungen der Währungsverordnung vom 2. Februar 1935 (Verordnungsblatt Nr. 10/1935, Seite 34) im Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst. |
(VEVB Sg., Nr. 15 vom 15. Februar 1935, S. 69)
Auf Grund der §§ 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrags von Versailles sowie des § 12 (Abschnitt IV) der Währungsverordnung vom 2. Februar 1935 (Verordnungsblatt Nr. 10/1935, Seite 43) verfügen das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen und Wirtschaftliche Angelegenheiten sowie das Mitglied der Regierungskommission für Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, was folgt:
Die in der französischen Frankenwährung festgesetzten Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren bleiben unverändert und gelangen auch weiterhin in dieser Währung zur Anwendung. Die Entrichtung dieser Gebühren erfolgt je nach Wunsch des Zahlungspflichtigen in französischen Franken oder in Reichsmark.
Freimachung mittels Briefmarken; Postwertzeichen:
Die Freimachung erfolgt auch weiterhin mittels Briefmarken, deren Werte in der französischen Frankenwährung angegeben sind. Der Verkauf dieser Marken oder anderer Postwertzeichen geschieht in französischen Franken entsprechend ihrem Nennwert oder in Reichsmark nach den, in beiliegender Tabelle in Reichsmark aufgeführten‚ festen Gegenwerten.
(Postanweisungen, Einlösung von Nachnahmen und Postaufträgen, Einschreib- und Wertbriefe).
Sendungen nach Deutschland: Die zwecks Versendung nach Deutschland aufgelieferten Beträge können in französischen Franken oder in Reichsmark eingezahlt werden.
Es ist verboten, in Einschreib- oder Wertbriefen nach Deutschland andere als deutsche Geldscheine zu versenden.
Sendungen nach Frankreich und den anderen Ländern: Geldsendungen nach Frankreich und den anderen Ländern sind nicht mehr zugelassen, ausgenommen solche, die von den in der Währungsverordnung vom 2. Februar 1935 unter § 2 (Abschnitt I)‚ Buchstabe c)‚ Ziffer 1 ― 7 angegebenen Personen und Verwaltungen aufgeliefert werden. Die Beträge dieser Sendungen müssen in der französischen Frankenwährung zur Einzahlung gelangen.
Es ist verboten, in Einschreib- oder Wertbriefen nach Frankreich und anderen Ländern Geldscheine, irgendwelcher Art, zu versenden; ausgenommen sind wiederum Sendungen, die von den hierüber angeführten Personen oder Verwaltungen aufgeliefert werden.
Sendungen innerhalb des Saargebietes: Die Beträge solcher Sendungen können in französischen Franken oder in Reichsmark eingezahlt werden.
Die Beträge aller im Saargebiet auszuzahlenden Postanweisungen‚ gleichviel welchen Ursprungs, sind in Reichsmark an den Empfänger auszuhändigen. Ausgenommen hiervon sind Postanweisungen für die in der Währungsverordnung vom 2. Februar 1935 unter § 2 (Abschnitt I), Buchstabe c)‚ Ziffer 1 ― 7 aufgeführten Personen und Verwaltungen; die Beträge dieser Postanweisungen haben auch weiterhin in der französischen Frankenwährung zu lauten und sind in dieser Währung auszuzahlen.
Postscheckkonten: Mit Ablauf des 28. Februar 1935 wird das Gesamtguthaben der Postscheckkonten beim Postscheckamt Saarbrücken in Reichsmark umgewandelt. Nach Inkrafttreten gegenwärtiger Verfügung kann jeder Postscheckkunde die Umwandlung seines Guthabens in Reichsmark bereits vor dem genannten Tage beantragen. Die Umwandlung erfolgt gemäß den von dem Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen festgesetzten Bestimmungen.
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto: Auf Postscheckkonten, gleichviel ob sie in Reichsmark umgewandelt sind oder nicht, können Einzahlungen in französischen Franken oder in Reichsmark getätigt werden. Die Gutschrift ist immer in der Währung vorzunehmen auf welche das betreffende Konto lautet.
Ueberweisungen: Ueberweisungen von einem Konto auf ein anderes beim Postscheckamt Saarbrücken haben in der Währung des belasteten Kontos zu lauten und werden in der Währung des Kontos gutgeschrieben, auf welches die Ueberweisung erfolgt.
Auszahlung durch Scheck; Zahlungsanweisungen: Die durch Schecke bezw. Zahlungsanweisungen beantragten Zahlungen aus einem Postscheckkonto werden dem Empfänger nur in Reichsmark zugestellt. Ausgenommen hiervon sind Schecke und Zahlungsanweisungen, für die in der Währungsverordnung vom 2. Februar 1935 unter § 2, (Abschnitt I), Buchstabe c), Ziffer 1 ― 7, aufgeführten Personen und Verwaltungen; die Beträge dieser Schecke und Zahlungsanweisungen müssen auch weiterhin in der französischen Frankenwährung angegeben sein und in dieser Währung zur Auszahlung gelangen.
Ueberweisungsverkehr mit Deutschland: Ueberweisungen von einem Konto des Postscheckamts Saarbrücken auf ein Postscheckkonto in Deutschland haben stets in Reichsmark zu 1auten und werden dem Antragsteller in der Währung seines Kontos zur Last geschrieben.
Ueberweisungen aus Deutschland werden dem Empfänger in der Währung seines Kontos beim Postscheckamt Saarbrücken gutgeschrieben.
Ueberweisungsverkehr mit Frankreich: Ueberweisungen von einem Konto des Postscheckamts Saarbrücken auf ein Postscheckkonto in Frankreich sind nicht mehr zugelassen, ausgenommen solche‚ die von den in der Währungsverordnung vom 2. Februar 1935 unter § 2 (Abschnitt I), Buchstabe c), Ziffer 1 ― 7 angegebenen Personen und Verwaltungen beantragt werden; die Beträge dieser Ueberweisungen haben auch weiterhin in der französischen Frankenwährung zu lauten.
Ueberweisungen aus Frankreich werden dem Empfänger in der Währung seines Kontos beim Postscheckamt Saarbrücken gutgeschrieben.
Alle Umwandlungen von französischen Frankenbeträgen in Reichsmarkbeträge und umgekehrt, die auf Grund gegenwärtiger Verfügung erforderlich werden, sind nach dem, gemäß den Bestimmungen der Währungsverordnung vom 2. Februar 1935 (§ 10, letzter Absatz) festzusetzenden Umrechnungskurs durchzuführen.
Auf Zahlungen in französischen Franken an die Postverwaltung‚ die über den zu entrichtenden Betrag hinausgehen, wird das Wechselgeld nur in Reichsmark ausgegeben.
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 18. Februar 1935 in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Februar 1935.
Das Mitglied der Regierungskommission für Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen: gez. Dr. v. Ehrnrooth | Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen und Wirtschaftliche Angelegenheiten: gez. J. Morize. |