Nr. 126. | Bekanntmachung. |
(VEVB Sg., Nr. 17 vom 18. Februar 1935, S. 80)
In Ausführung von Artikel I der in Rom am 3. Dezember 1934 zwischen der deutschen und der französischen Regierung getroffenen Vereinbarung wird die Bezahlung der saarländischen Warenforderungen gegen deutsche Schuldner und gegen französische Schuldner sowie die Bezahlung der französischen Warenforderungen gegen saarländische Schuldner folgendermaßen geregelt:
Die saarländischen Forderungen gegen deutsche Schuldner aus der Lieferung saarländischer und französischer Waren sowie von Waren aus den französischen Kolonien, Mandats- und Protektoratsgebieten, für welche vor dem 18. Februar 1935 Zahlungen im deutsch-französischen Verrechnungsverkehr geleistet, aber noch nicht an den Gläubiger abgeführt worden sind, werden von der Deutschen Verrechnungskasse in Reichsmark reguliert werden.
Saarländische Forderungen im Sinne dieser Bestimmungen sind Ansprüche, die im Saarland ansäsigen Firmen zustehen.
1) Die Récépissés über saarländische Forderungen wird die Deutsche Verrechnungskasse entgegennehmen; sie wird das Office Franco-Allemand des Paiements Commerciaux davon benachrichtigen und die Inhaber der Forderungen in Reichsmark befriedigen. Das Office Franco-Allemand des Paiements Commerciaux wird die notwendigen Streichungen in seinen Büchern vornehmen.
2) Das Office Franco-Allemand des Paiements Commerciaux wird die ihm von der Deutschen Verrechnungskasse aufgegebenen Einzahlungen für saarländische Forderungen, bezüglich denen es Récépissés noch nicht ausgestellt hat, in seinen Büchern streichen.
Die französischen Forderungen gegen saarländische Schuldner aus der Lieferung von französischen Waren und von Waren aus den französischen Kolonien, Mandats und Protektoratsgebieten, welche vor dem 18. Februar 1935 in das Saarland eingeführt, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht bezahlt worden sind, werden von den saarländischen Schuldnern gemäß den Bestimmungen der Abkommen zwischen der deutschen und der französischen Regierung über die Regelung der Zahlungen aus dem Warenverkehr vom 28. Juli 1934 und vom 30. November 1934 bezahlt werden.
Die französischen Forderungen gegen saarländische Schuldner aus der Lieferung von französischen Waren und von Waren aus den französischen Kolonien, Mandats und Protektoratsgebieten, welche nach dem 17. Februar 1935 in das deutsche Zollgebiet eingeführt werden, werden von den saarländischen Abnehmern gemäß den Bestimmungen der oben genannten Abkommen bezahlt werden.
Die saarländischen Forderungen gegen französische Schuldner aus der Lieferung von deutschen und saarländischen Waren, welche vor dem 18. Februar 1035 nach Frankreich eingeführt, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht bezahlt worden sind, werden von den französischen Schuldnern gemaß den Bestimmungen der in dem vorigen Artikel genannten Abkommen bezahlt werden.
Die saarländischen Forderungen gegen französische Abnehmer aus der Lieferung von deutschen und saarländischen Waren, welche nach dem 17. Februar 1935 erfolgt, werden gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Abkommen bezahlt werden.
Die französischen Forderungen gegen Saarländer aus der Lieferung von Waren aus dritten Ländern, welche vor dem 18. Februar 1935 in das Saarland eingeführt, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt sind, können nach den Vorschriften der oben genannten Abkommen bezahlt werden. Das Office Franco-Allemand des Paiements Commerciaux wird alle Prüfungen vornehmen, die erforderlich sind; es wird insbesondere neben dem Zahlungsauftrag der Deutschen Verrechnungskasse eine Bescheinigung der Handelskammer Saarbrücken verlangen, aus der hervorgeht, daß die Ware vor dem 18. Februar 1935 in das Saarland eingeführt worden ist.
Die saarländischen Forderungen gegen französische Schuldner aus der Lieferung von Waren aus dritten Ländern, welche vor dem 18. Februar 1935 nach Frankreich eingeführt, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht bezahlt worden sind, können gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Abkommen bezahlt werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris in deutscher und in französischer Sprache den 16. Februar 1935.
Für die Deutsche Regierung: gez. Roland Koester | Für die Französische Regierung: gez. Pierre Laval |