Nr. 125. | Verfügung. |
(VEVB Sg., Nr. 17 vom 18. Februar 1935, S. 79)
Vom 18. 2. 1935 ab sind alle Zahlungen der Landeskasse und sämtlicher öffentlicher Kassen des Saargebiets in Reichsmark zu leisten, auch wenn die Zahlungsanweisungen auf Franken lauten, mit Ausnahme der Zahlungen zu Gunsten der in § 2 c der Währungsverordnung vom 2. 2. 1935 bezeichneten Personsn und Verwaltungen.
Zum Nachweis der Eigenschaft dieser Personen und Verwaltungen finden die Bestimmungen von Artikel 3 der Ausführungsbestimmungen zur Währungsverordnung vom 14. 2. 1935 (Amtsblatt Nr. 121) entsprechende Anwendung.
Die Schuldner der Landeskasse und sämtlicher öffentlichen Kassen des Saargebietes können alle auf französische Franken lautenden Schuldverhältnisse in Reichsmark begleichen. Zahlungen in gesperrter Reichsmark haben keine befreiende Wirkung.
Als Umrechnungskurs gilt der am Zahlungstage von der Reichsbank für die Umwechslung festgesetzte Kurs. Bei der Umrechnung sich ergebende Bruchteile von Reichspfennigen sind nach oben abzurunden wenn der Bruchteil mehr als 0,5 Reichspfennig beträgt, sonst nach unten.
Die Vorschriften der Verfügung betr. Anwendung der Bestimmungen der Währungsverordnung im Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst (Amtsblatt Nr. 110) bleiben hiervon unberührt.
Saarbrücken, den 16. Februar 1935.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen: gez. J. Morize. |