Verordnung
über die Umſtellung der Schuldverhältniſſe im Saarland vom franzöſiſchen Franken auf Reichsmark.

Vom 22. Februar 1935.

(RGBl. I, Nr. 19 vom 26. Februar 1935, S. 250)

― Auszug ―

Auf Grund des Geſetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgeſetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:

§ 1
Umwandlung der Frankenſchulden in Reichsmarkſchulden

(1) Die auf franzöſiſche Franken lautenden Geldſchulden des privaten und öffentlichen Rechts, die vor dem 1. März 1935 entſtanden ſind, werden, vorbehaltlich der im § 5 beſtimmten Ausnahmen, mit Wirkung vom 1. März 1935 in Geldſchulden, die auf Reichsmark lauten, umgewandelt,

  1. wenn die Geldſchuld im Saarland zu erfüllen iſt;
  2. wenn die Geldſchuld im übrigen Reichsgebiet zu erfüllen iſt und der Gläubiger oder der Schuldner am 1. März 1935 ſeinen Wohnſitz (Sitz, Niederlaſſung) im Saarland hat;
  3. wenn für die Geldſchuld eine Hypothek auf einem im Saarland gelegenen Grundſtück eingetragen oder vorgemerkt iſt.

(2) Bei der Umwandlung des franzöſiſchen Franken in die Reichsmark iſt die Gleichung 1 franzöſiſcher Franken ═ 0,1645 Reichsmark maßgebend.

§ 2
Umwandlung dinglicher Laſten

(1) Der Umwandlung nach Maßgabe des § 1 unterliegen auch alle privaten oder öffentlich-rechtlichen auf eine Geldleiſtung gerichteten dinglichen Belaſtungen der Grundſtücke und grundſtücksgleichen Rechte ſowie Schiffs- und Bahnpfandrechte.

(2) Die Umwandlung bedarf zur Erhaltung der Wirkſamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.

(3) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belaſteten Grundſtücks koſtenfrei, ebenso der Vermerk der Umwandlung auf den Hypotheken-, Grundſchuld- und Rentenſchuldbriefen.

(4) Einer Vorlegung des Hypotheken-, Grundſchuld- oder Rentenſchuldbriefes bedarf es nicht, wenn die Eintragung der Berichtigung von dem Eigentümer des belaſteten Grundſtücks beantragt wird. Wird der Brief nicht vorgelegt, ſo hat das Grundbuchamt den Beſitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Eintragung auf dem Briefe zu vermerken.

§ 3
Schuldurkunden

Iſt über eine Forderung eine Urkunde ausgeſtellt, ſo können gegen die Wirkſamkeit der Umwandlung der Frankenſchuld in die Reichsmarkſchuld keine Einwendungen daraus hergeleitet werden, daß die Umwandlung nicht in der Urkunde vermerkt iſt.

§ 4
Wertbeſtändige Rechte

(1) Eine Goldwertklauſel bei einer der Umwandlung unterliegenden, auf franzöſiſche Franken lautenden Geldſchuld oder dinglichen Laſt erhält die Bedeutung einer Goldklauſel nach Maßgabe des Geſetzes über wertbeſtändige Hypotheken vom 23. Juni 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 407) und der dazu erlaſſenen Durchführungs- und Ergänzungsvorſchriften.

§ 5
Ausnahmen

(1) Der Umwandlung nach §§ 1 bis 4 unterliegen nicht:

  1. Anſprüche, die außerhalb des Reichsgebiets zu erfüllen ſind;
  2. Anſprüche der franzöſiſchen ſtaatlichen Verwaltungen und der franzöſiſchen Grubenverwaltung, die im Saarland zu erfüllen ſind;
  3. Anſprüche von Gläubigern, die am 1. März 1935 ihren Wohnſitz (Sitz, Niederlaſſung) im Ausland haben. Zweigniederlaſſungen innerhalb des Saarlandes werden einem Inländer gleich behandelt, auch wenn ſich die Hauptniederlaſſung im Ausland befindet. Forderungen und dingliche Rechte, die einem am 28. Februar 1935 im Saarland zum Geſchäftsbetrieb zugelaſſenen ausländiſchen Verſicherungsunternehmen als Reſerve oder Sicherheit dienen, werden in jedem Falle als Vermögenswerte der Hauptniederlaſſung angeſehen;
  4. Anſprüche der im § 2 Ziffern 1, 2, 4, 5 der Währungsverordnung der Regierungskommiſſion des Saargebiets vom 2. Februar 1935 (Amtsbl. S. 47) genannten Perſonen, die ſich in Erfüllung ihrer Aufgaben noch nach dem 28. Februar 1935 im Saarland aufhalten;
  5. Verpflichtungen, die Schuldner im Saarland gegenüber Banken im übrigen Reichsgebiet auf Grund des Baſeler Stillhalteabkommens vom Jahre 1931 und der deutſchen Kreditabkommen von 1932, 1933, 1934 und 1935 übernommen haben, ſowie die dafür beſtellten Sicherheiten.

(2) Darüber hinaus unterliegen der Umwandlung ― vorbehaltlich anderweiter Regelung ― vorläufig nicht:

(3) Unberührt bleiben ferner die auf Einzelgebieten erlaſſenen Geſetze oder Verordnungen des Reichs, ſoweit ſie über die Behandlung von Frankenſchulden abweichende Beſtimmungen enthalten.

§ 6
Vollſtreckungstitel

Vollſtreckungstitel, die auf einen der Umwandlung unterliegenden Betrag lauten, ſind in Reichsmark zu vollſtrecken. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners iſt der Titel von der zur Erteilung der Vollſtreckungsklauſel zuſtändigen Behörde entſprechend zu berichtigen.

§ 8
Inkrafttreten der Verordnung

Die Verordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft.

Berlin, den 22. Februar 1935.

Der Reichsminiſter der Juſtiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminiſter des Innern
Frick

Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk

Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Poſſe