(RGBl. I, Nr. 19 vom 26. Februar 1935, S. 250)
Auf Grund des Geſetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgeſetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:
(1) Die auf franzöſiſche Franken lautenden Geldſchulden des privaten und öffentlichen Rechts, die vor dem 1. März 1935 entſtanden ſind, werden, vorbehaltlich der im § 5 beſtimmten Ausnahmen, mit Wirkung vom 1. März 1935 in Geldſchulden, die auf Reichsmark lauten, umgewandelt,
(2) Bei der Umwandlung des franzöſiſchen Franken in die Reichsmark iſt die Gleichung 1 franzöſiſcher Franken ═ 0,1645 Reichsmark maßgebend.
(1) Der Umwandlung nach Maßgabe des § 1 unterliegen auch alle privaten oder öffentlich-rechtlichen auf eine Geldleiſtung gerichteten dinglichen Belaſtungen der Grundſtücke und grundſtücksgleichen Rechte ſowie Schiffs- und Bahnpfandrechte.
(2) Die Umwandlung bedarf zur Erhaltung der Wirkſamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.
(3) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belaſteten Grundſtücks koſtenfrei, ebenso der Vermerk der Umwandlung auf den Hypotheken-, Grundſchuld- und Rentenſchuldbriefen.
(4) Einer Vorlegung des Hypotheken-, Grundſchuld- oder Rentenſchuldbriefes bedarf es nicht, wenn die Eintragung der Berichtigung von dem Eigentümer des belaſteten Grundſtücks beantragt wird. Wird der Brief nicht vorgelegt, ſo hat das Grundbuchamt den Beſitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Eintragung auf dem Briefe zu vermerken.
Iſt über eine Forderung eine Urkunde ausgeſtellt, ſo können gegen die Wirkſamkeit der Umwandlung der Frankenſchuld in die Reichsmarkſchuld keine Einwendungen daraus hergeleitet werden, daß die Umwandlung nicht in der Urkunde vermerkt iſt.
(1) Eine Goldwertklauſel bei einer der Umwandlung unterliegenden, auf franzöſiſche Franken lautenden Geldſchuld oder dinglichen Laſt erhält die Bedeutung einer Goldklauſel nach Maßgabe des Geſetzes über wertbeſtändige Hypotheken vom 23. Juni 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 407) und der dazu erlaſſenen Durchführungs- und Ergänzungsvorſchriften.
(1) Der Umwandlung nach §§ 1 bis 4 unterliegen nicht:
(2) Darüber hinaus unterliegen der Umwandlung ― vorbehaltlich anderweiter Regelung ― vorläufig nicht:
(3) Unberührt bleiben ferner die auf Einzelgebieten erlaſſenen Geſetze oder Verordnungen des Reichs, ſoweit ſie über die Behandlung von Frankenſchulden abweichende Beſtimmungen enthalten.
Vollſtreckungstitel, die auf einen der Umwandlung unterliegenden Betrag lauten, ſind in Reichsmark zu vollſtrecken. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners iſt der Titel von der zur Erteilung der Vollſtreckungsklauſel zuſtändigen Behörde entſprechend zu berichtigen.
Die Verordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 1935.
Der Reichsminiſter der Juſtiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminiſter des Innern
Frick
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Poſſe