(RGBl. I, Nr. 21 vom 27. Februar 1935, S. 279)
Auf Grund des § 7 des Geſetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgeſetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:
Die von der Regierungskommiſſion des Saargebiets erlaſſene Verordnung, betreffend die geſetzliche Währung im Saargebiet (Nr. 352) vom 18. Mai 1923 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 114) wird mit Wirkung ab 1. März 1935 aufgehoben
Das Münzgeſetz vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 254) (…), das Bankgeſetz vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 235) und das Privatnotenbankgeſetz vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 246) (…) treten im Saarland mit Wirkung ab 1. März 1935 in Kraft.
Die von der Deutſchen Rentenbank ausgegebenen und nach Maßgabe des Geſetes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankſcheinen vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 252) in der Faſſung der Verordnung des Reichspräſidenten zur Sicherung von Wirtſchaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, Sechſter Teil Kapitel III (Reichsgeſetzbl. I S. 517, 592) (…) in Umlauf befindlichen Rentenbankſcheine ſind auch im Saarland geſetzlich zugelaſſene Zahlungsmittel.
(1) Wo in geltenden Verordnungen und Verfügungen der Regierungskommiſſion des Saargebiets und der ihr unterſtellten Behörden, in Ordnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperſchaften des öffentlichen Rechts Beträge, die für eine Rechtsmittelgrenze, Strafen, Bußen, Abgaben, Gebühren, Unterſtützungen oder für Rechtsverhältniſſe maßgebend ſind, in Frankenwährung ausgedrückt ſind, treten an ihre Stelle nach dem Verhältnis von ſechs Franken gleich einer Reichsmark entſprechende Reichsmarkbeträge.
(2) Der im Abs. 1 angegebene Umrechnungsſatz gilt auch für Geldſtrafen einſchließlich der Ordnungsſtrafen ſowie in einem Strafverfahren eingezogene, für verfallen erklärte oder an Stelle einer Einziehung oder Verfallserklärung als Werterſatz feſtgeſetzte Geldbeträge, die noch nicht bezahlt ſind.
(3) Die zuſtändigen Reichsminiſter können für ihren Geſchäftsbereich im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Finanzen eine abweichende Regelung treffen, falls die Umrechnung nach dem im Abs. 1 angegebenen Umrechnungsſatz mit dem Zweck der betreffenden Rechtsvorſchriften nicht vereinbar wäre oder zur Erreichung einfacherer Zahlengrößen eine Auf- oder Abrundung notwendig iſt.
Die Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 25. Februar 1935.
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk
Der Reichsminiſter des Innern
Frick
Der Reichsminiſter der Juſtiz
Dr. Gürtner