Bekanntmachung über Vereinbarungen und Erklärungen aus Anlaß der Rückgliederung des Saarlandes.

Vom 26. Februar 1935.

(RGBl. II, Nr. 10 vom 27. Februar 1935, S. 121)

― Auszug ―

2. Am 3. Dezember 1934 iſt in Rom zwiſchen bevollmächtigten Vertretern der Deutſchen Regierung und der Franzöſiſcen Regierung ein Abkommen über Fragen der Rückgliederung des Saarlandes unterzeichnet worden.

4. Am 18. Februar 1935 sind in Neapel zwiſchen bevollmächtigten Vertretern der Deutſchen Regierung und der Franzöſiſchen Regierung folgende Abkommen unterzeichnet worden:

  1. Abkommen über die Übertragung des Eigentums des französiſchen Staates an den Gruben, Eiſenbahnen und anderem unbeweglichen Vermögen im Saarland;

    (…)

Die unter 1 bis 5 erwähnten Schriftſtücke nebſt ihren Anlagen werden nachſtehend veröffentlicht.

(…). Die Abkommen zu 2 (…) ſind mit der Unterzeichnung in Kraft getreten. Über das Inkrafttreten der Abkommen zu 4a (…) ergeht eine beſondere Bekanntmachung.

Berlin, den 26. Februar 1935

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminiſter des Auswärtigen
Freiherr von Neurath

2

Abkommen von Rom

vom 3. Dezember 1934

Im Laufe der Beſprechungen, die bis zum 3. Dezember 1934 in Rom ſtattgefunden haben, ſind die unterzeichneten Vertreter er Deutſchen und der Franzöſiſchen Regierung übereinſtimmend der Anſicht geweſen, daß für den dritten im Vertrag von Verſailles (§ 35 Abſatz c der Anlage über das Saargebiet) vorgeſehenen Fall folgende Löſungen durchgeführt werden ſollten:

III. Forderungen des franzöſiſchen Schatzamts

1. Im dritten im Vertrag vorgeſehenen Fall wird die Franzöſiſche Regierung der Deutſchen Regierung ihre Eigentumsrechte an den Bergwerken, Eiſenbahnen, Zollbahnhöfen und dem ſonſtigen im Saargebiet belegenen unbeweglichen Vermögen gegen Zahlung einer Pauſchalſumme von neunhundert Milionen Franken übertragen.

2. Die Zahlung dieſes Betrags erfolgt:

  1. durch Abzweigung von 95 v. H. des Geſamtbetrages der im Saargebiet umlaufenden Noten der Bank von Frankreich und anderen ausländiſchen Zahlungsmittel, die unter den nachſtehend in Abſchnitt V angegebenen Bedingungen eingezogen werden;
  2. der Reſtbetrag durch unentgeltliche Kohlenlieferungen gemäß einer zwiſchen den beiden Regierungen zu treffenden Vereinbarung unter Verteilung der zur Bezahlung der geſamten Pauſchalſumme beſtimmten Kohlenmenge auf 5 Jahre.

An Stelle ſolcher unentgeltlicher Kohlenlieferungen und um Deviſentransfer zu vermeiden, wird die Deutſche Regierung bis zur Tilgung ihrer Pauſchalverpflichtung von neunhundert Millionen Franken für Rechnung der Franzöſiſchen Regierung oder der franzöſiſchen Grubenpächter die von ihnen im Saargebiet aus irgendeinem Grunde in Reichsmark geſchuldeten Beträge (z. B. Entſchädigungen für feſtgeſtellte Bergſchäden, ſonſtige Entſchädigungen, Gemeindeſteuern uſw.) in Reichsmark an die Berechtigten zahlen. Der Frankengegenwert dieſer Zahlungen wird in entſprechendem Umfange von der Schuldverpflichtung Deutſchlands abgeſetzt.

IV. Saarländiſche, von der Regierungskommiſſion genehmigte Schulden

Ein Teilbetrag in Höhe von 5 v. H. des Geſamtbetrages der im Saargebiet umlaufenden Noten der Bank von Frankreich und anderen ausländiſchen Zahlungsmittel, die unter den nachstehend in Abſchnitt V angegebenen Bedingungen eingezogen werden, wird für den Dienſt der von ſaarländiſchen natürlichen uwd juriſtiſchen Perſonen mit Genehmigung der Regierungskommiſſion eingegangenen Schuldverpflichtungen verwendet.

V. Einziehung der im Saargebiet umlaufenden Noten der Bank von Frankreich und anderen ausländiſchen Zahlungsmittel

Die beiden Regierungen ſind der Anſicht, daß es in ihrem gemeinſamen Intereſſe liegt, die Einziehung der im Saargebiet umlaufenden Noten der Bank von Frankreich und anderen ausländiſchen Zahlungsmittel mit größtem Nachdruch zu betreiben.

Sie werden den Tag des Beginns dieses Verfahrens unter Berückſichtigung ihrer beiderſeitigen Anſichten über die geeignetſten Mittel für die Erzielung dieses Ergebniſſes feſtſetzen.

Zu dieſem Zweck erklären ſie ſich für den Fall, daß der erwähnte Tag vor der Änderung des Regimes liegen ſollte, bereit, die Regierungskommiſſion des Saargebiets bei der praktiſchen Durchführung der von ihr zu treffenden Maßnahmen zu unterſtützen, um ein möglichſt volſtändiges und raſches Ergebnis des Verfahrens zu gewährleiſten.

Die Zuſammenarbeit der Deutſchen und der Franzöſiſchen Regierung ſoll nach der Änderung des Regimes während des ganzen, für den vollſtändigen Umtauſch der franzöſiſchen Währung in die deutſche erforderlichen Zeitraums fortdauern.

Folgende praktiſche Maßnahmen werden für den Umtauſch der Franken gegen Reichsmark hauptſächlich erforderlich ſein:

  1. Einführung der Reichsmark als der alleinigen geſetzlichen Währung;
  2. unverzügliche Einführung der deutſchen Geſetzgebung über Kapitalausfuhr mit allen ihren Strafbeſtimmungen im Saargebiet, vorbehaltlich der vorgeſehenen Ausnahmen ſowie derjenigen, deren Bewilligung die Regierungskommiſſion unter Mitwirkung der beiden Regierungen im Geiſte der Billigkeit für erforderlich halten wird. Dabei beſteht Einverſtändnis darüber, daß die franzöſiſche Bergwerksverwaltung und die franzöſiſchen öffentlichen Verwaltungen dieſer Geſetzgebung keinesfalls unterworfen ſein ſollen. Gleichzeitig Ausgangskontrolle an den Grenzen des Saargebiets unter wirkſamer Mitarbeit deutſcher Beamter;
  3. Einrichtung möglichſt zahlreicher Wechſelſtsellen (insbeſondere bei den vier Nebenſtellen der Reichsbank, den 500 bis 600 Poſtämtern im Saargebiet, den Banken, den Sparkaſſen), die unter die Aufſicht der Regierungskommiſſion geſtellt werden und denen je ein Vertrerter der Deutſchen und der Franzöſiſchen Regierung und der Regierungskommiſſion des Saargebiets angehört. Nach der Änderung des Regimes wird für die Tätigkeit der Wechſelſtellen gemeinsam von der Bank von Frankreich und der Reichsbank Sorge getragen werden;
  4. die Reichsbank wird den angegebenen Wechſelſtellen die erforderlichen Reichsmarkbeträge zuteilen;
  5. die von den angegebenen Wechſelſtellen eingezogenen, im Saargebiet umlaufenden Noten der Bank von Frankreich und anderen ausländiſchen Zahlungsmitel werden in regelmäßigen Zeitabſtänden einem von der Regierungskommiſſion in Übereinſtimmung mit der Franzöſiſchen Regierung bezeichneten Bankinſtitut (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder Zweigſtelle der Bank von Frankreich) überwieſen werden;
  6. die im Saargebiet umlaufenden Noten der Bank von Frankreich und anderen ausländiſchen Zahlungsmitel bleiben auf einem Sperrkonto der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hinterlegt, um in geringſtmöglicher Friſt für die Zahlung der Schulden verwendet zu werden, für die ſie in dieſer Vereinbarung beſtimmt ſind;
  7. ſpäteſtens am Ende der Umtauſchfriſt wird die deutſche Geſetzgebung über den Beſitz ausländiſcher Zahlungsmittel mit alen ihren Strafbeſtimmungen in vollem Umfange angewendet werden;
  8. alle von der Reichsbank innerhalb von ſechs Monaten ſeit Beginn der Austauſchfriſt aufgenommenen, im Saargebiet umlaufenden Noten der Bank von Frankreich und anderen ausländiſchen Zahlungsmittel, die nachweislich während der Umtauſchfriſt der Reichsbank hätten abgeliefert werden müſſen, werden dem im vorſtehenden Abſatz k) bezeichneten Sperrkonto zugeführt.

Geſchehen zu Rom, am 3. Dezember 1934

Ullrich von HaſſelCharles de Chambrun
H. F. BergerJ. Rueff
Hermann VoigtH. de Peyſter
Fouques Duparc

4a

Deutſch-Franzöſiſches Abkommen

über die Übertragung des Eigentums des franzöſiſchen Staates an den Gruben, Eiſenbahnen und anderem unbeweglichen Vermögen im Saarland

Die Deutſche Regierung und die Franzöſiſche Regierung haben

folgende Beſtimmungen über die Art und Weiſe der Übertragung der Rechte Frankreichs an den im Saarlande belegenen Gruben, Eiſenbahnen und anderem unbeweglichen Vermögen an Deutſchland vereinbart.

Kapitel II

Beſtimmungen über die Pauſchſumme von 900 Milionen Franken

Abſchnitt 1: Umtauſch der Franken

Artikel 18

(1) Die Deutſche Regierung erklärt unter Bezugnahme auf die Beſtimmungen in Teil V des Abkommens vom 3. Dezember 1934 ihre Abſicht, ſich zu bemühen, ſolche Noten der Bank von Frankreich und andere ausländiſche Zahlungsmittel nach dem Saarland zurückzubringen, die von Bewohnern des Saarlandes ausgeführt worden ſind, um ſie dem Umtauſch zu entziehen. Sie wird ſie entſprechend dem erwähnten Abkommen gegen Reichsmark umtauſchen, gleichviel wofür ſie verwendet wurden und wohin ihr Gegenwert verbracht worden iſt.

(2) Die ſo bis zum 1. Oktober 1935 erfaßten Noten der Bank von Frankreich und ſonſtigen ausländiſchen Zahlungsmittel werden an die Bank von Frankreich abgeführt, um dort entſprechend den Beſtimmungen des obenerwähnten Abkommens verwendet zu werden.

(3) Die Maßnahmen zur Rückführung können zur Vereinfachung der Durchführung auch im Wege der Überweiſung erfolgen.

Artikel 19

Die deutſch-franzöſiſche Zuſammenarbeit, die in dem Abkommen vom 3. Dezember 1934 vorgeſehen iſt, wird bis zum 1. Oktober 1935 nach den zwiſchen der Reichsbank und dem franzöſiſchen Umtauſchdienſt feſtzulegenden Bedingungen fortgeſetzt werden.

Artikel 20

Die Noten der Bank von Frankreich und die franzöſiſchen Münzen, die unter die in Teil III, Abſatz 2 des Abkommens vom 3. Dezember 1934 vorgeſehenen Beſtimmungen fallen, werden unter den Bedingungen gezahlt und übernommen, die durch den am 11. Februar 1935 in Baſel zwiſchen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Reichsbank und der Bank von Frankreich geſchloſſenen Vertrag und durch die am gleichen Tage von der Deutſchen und der Franzöſiſchen Regierung in Baſel gezeichnete Vereinbarung feſtgeſetzt worden ſind. Der Wortlaut dieſes Vertrages und dieſer Vereinbarung iſt dem vorliegenden Abkommen beigefügt.

Abſchnitt 2: Unentgeltliche Kohlenlieferungen; Reichsmarkzahlungen der Deutſchen Regierung für Rechnung der Franzöſiſchen Regierung

Artikel 28

Die Zahlungen der Deutſchen Regierung, die in Anwendung von Teil III, Abſchnitt 2b, Absatz 2 des Abkommens vom 3. Dezember 1934 die unentgeltlichen Kohlenlieferungen erſetzen ſollen, ſind folgende:

  1. die Beträge in Reichsmark, die aus irgendeinem Grunde im Saarland zu Laſten der Franzöſiſchen Regierung aus der franzöſiſchen Verwaltung der Saargruben oder ihrer Abwicklung entſtanden ſind.

    Dieſe Beſtimmung ſchließt für die Franzöſiſche Regierung nicht die Möglichkeit aus, für die Regelung der in Rede ſtehenden Schulden bevorzugt diejenigen Reichsmarkbeträge heranzuziehen, über die ſie im Saarland auf Grund von Rechten verfügen kann, die vor dem 1. März 1935 erworben ſind.

  2. die Beträge, die von den Firmen »Société Houillère de Sarre et Moselle« und »Messieurs les Petits-Fils de François de Wendel« aus irgendeinem Grunde während der im Abkommen vom 3. Dezember 1934 vorgeſehenen Zeit von fünf Jahren zufolge ihrer Pachtverträge im Saarland in Reichsmark geſchuldet werden.

Artikel 29

(1) Die zuſtändigen franzöſiſchen Stellen überſenden fortlaufend und in den kürzeſten Friſten Aufſtellungen über diejenigen Beträge, deren Bezahlung in Reichsmark ſie verlangen, ſowie die notwendigen Belege an die hierfür von der Deutſchen Regierung beſtimmte Stelle.

(2) Dieſe Stelle wird die verlangten Zahlungen bei Fälligkeit leiſten. Wenn ſie der Anſicht iſt, daß die Franzöſiſche Regierung die Anrechnung einer Zahlung auf die Pauſchſumme von 900 Milionen unberechtigterweiſe verlangt, ſo kann ſie die Frage vor einen Schiedsrichter bringen. Falls eine Zahlung von mehr als 20000 Reichsmark von der mit den Zahlungen beauftragten Stelle beanſtandet wird, ſoll dieſe das Recht haben, die Zahlung bis zum Schiedsſpruch aufzuſchieben, wobei gegebenenfalls die Verantwortlichkeit für die Verzögerung dem Schuldner gegenüber von der Deutſchen Regierung getragen wird.

(3) Wenn die Deutſche Regierung durch die ſchiedsrichterliche Entſcheidung von einer geleiſteten Zahlung befreit wird, ſo ſoll ſie die in Frage kommenden Beträge auf die Zahlungen anrechnen, die ſpäter von ihr verlangt werden. Zu dieſem Zwecke werden die beiden Regierungen gegebenenfalls am Ende des Monats diejenigen Beträge feſtſtelen, die die Deutſche Regierung etwa zuviel eingezahlt hat, und dieſer Betrag würde von den durch die Franzöſiſche Regierung im Laufe des folgenden Monats verlangten Zahlungen abzuſetzen ſein.

(4) Die Deutſche Regierung wird nach jeder von ihr geleiſteten Zahlung dem Schuldner die Quittung zugehen laſſen, die ihr der Gläubiger übermittelt hat.

(5) Die Deutſche Regierung wird der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich von jeder von ihr geleiſteten Zahlung Mitteilung machen. Ihrerſeits wird die Franzöſiſche Regierung Abſchrift der oben erwähnten Quittung an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ſenden, die den entſprechenden Betrag auf dem Konto anſchreiben wird, das in ihren Büchern für die Verfolgung der Eingänge auf die Pauſchſumme von 900 Milionen eingerichtet iſt. Die Abſchrift der Quittung wird je nach Lage des Falles von den zuſtändigen franzöſiſchen Dienſtſtellen oder von den Pachtgeſellſchaften »Société Houillère de Sarre et Moselle« und »Messieurs les Petits-Fils de François de Wendel« ausgefertigt werden.

(6) Soweit es ſich um Schulden dieſer beiden Geſellſchaften handelt, wird die Deutſche Regierung der Franzöſiſchen Regierung gegenüber endgültig entlaſtet, ſobald ſie die Zahlungen in Reichsmark geleiſtet hat.

Artikel 29

(1) Jede Meinungsverſchiedenheit über die Auslegung und Anwendung der Beſtimmungen dieſes Abſchnittes ſoll einem von beiden Regierungen im gegenſeitigen Einvernehmen beſtellten Schiedsrichter vorgelegt werden. Kommt keine Einigung zuſtande, ſo werden die beiden Regierungen den Präſidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag bitten, den Schiedsricter zu beſtellen.

(2) Der in Artikel 29 erwähnte Schiedsrichter ſoll in gleicher Weiſe beſtellt werden.

Schlußbeſtimmung

Artikel 36

Dieſes Abkommen, dem der Völkerbund am heutigen Tage in dem Verfahren zugeſtimmt hat, das der Ratsbeſchluß vom 17. Januar 1935 vorſieht, ſoll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden ſollen ſobald als möglich in Rom ausgetauſcht werden. Das Abkommen tritt am Tage des Austauſchs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Sollten jedoch am 27. Februar 1935 die Ratifikationen erfolgt, die Ratiſikationsurkunden jedoch noch nicht in Rom eingetroffen ſein, würden die Botſchaften der beiden Länder dies in einem Protokoll feſtſtelen und das Abkommen würde am 28. Februar 1935 in Kraft treten.

Zur Urkund deſſen haben die unterzeichneten, mit gehöriger Vollmacht verſehenen Bevollmächtigten dieſes Abkommen unterzeichnet.

Geſchehen in doppelter Urſchrift

in Neapel, am 18. Februar 1935

Für die Deutſche
Regierung:
Ullrich von Haſſel
H. F. Berger
Hermann Voigt
Für die Franzöſiſche
Regierung:
Charles de Chambrun
Henry de Peyſter
Jacques Rueff
J. Fouques Duparc

Bekanntmachung über die Ratfikation des deutſch-franzöſiſchen Abkommens über die Übertragung des Eigentums des Franzöſiſchen Staates an den Gruben, Eiſenbahnen und anderem unbeweglichen Vermögen im Saarland. Vom 28. Februar 1935.

(RGBl. II, Nr. 11 vom 28. Februar 1935, S. 174)

Das am 18. Februar 1935 in Neapel unterzeichnete deutſch-franzöſiſche Abkommen über die Übertragung des Eigentums des Französiſchen Staates an den Gruben, Eiſenbahnen und anderem unbeweglichen Vermögen im Saarland (Reichsgeſetzbl. II S. 135) iſt ratifiziert worden. Der Deutſche Botſchafter und der Franzöſiſche Botſchafter in Rom haben dies gemäß Artikel 36 des Abkommens in einem Protokoll vom 27. Februar 1935 feſtgeſtellt. Das Abkommen iſt demnach am 28. Februar 1935 in Kraft getreten.

Berlin, den 28. Februar 1935.

Der Reichsminiſter des Auswärtigen
In Vertretung
Köpke