(RGBl. I, Nr. 83 vom 26. Juli 1935, S. 1039)
Auf Grund des Geſetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgeſetzbl. I S. 66) wird folgendes verordnet:
(1) Die Inhaber der auf franzöſiſche Franken lautenden Schuldverſchreibungen der Hypothekenbanken ſind verpflichtet, die Schuldverſchreibungen der Bank, welche ſie begeben hat, bis zum 15. Auguſt 1935 einzureichen. Den einzureichenden Schuldverſchreibungen ſind die noch nicht fälligen Zins- und Erneuerungsſcheine beizufügen.
(2) Die Einreichungspflicht beſteht nicht für die Gläubiger, welche im § 5 Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung über die Umſtellung der Schuldverhältniſſe im Saarland vom franzöſiſcen Franken auf Reichsmark (Umſtellungsverordnung) vom 22. Februar 1935 (Reichsgeſetzbl. I S. 250) bezeichnet ſind.
(1) Die in den eingereichten Schuldverſchreibungen verbriefte Schuld wird in eine auf Reichsmark lautende Schuld umgewandelt. Soweit die Schuldverſchreibungen eine Goldwertklauſel enthalten, findet die Vorſchrift über wertbeſtändige Rechte im § 4 der Umſtellungsverordnung Anwendung.
(2) Bei der Umwandlung in Reichsmark iſt die Gleichung 1 franzöſiſcher Franken ═ 0,1645 Reichsmark maßgebend.
(1) Die der Deckung von Schuldverſchreibungen der Hypothekenbanken dienenden Hypotheken, Grundſchulden und Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Körperſchaften werden, ſoweit ſie auf franzöſiſche Franken lauten, auf Reichsmark umgeſtellt. Soweit bei den Deckungswerten eine Goldwertklauſel beſteht, iſt § 4 der Umſtellungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vorſchriften des § 3 Abſ. 2 dieſer Verordnung und des § 2 Abſ. 2 bis 4 der Umſtellungsverordnung finden Anwendung.
(1) Die nach § 4 auf Reichsmark ohne Goldwertklauſel umgeſtellten Deckungswerte dienen als Deckung auch für ſolche Schuldverſchreibungen, welche auf franzöſiſche Franken lauten und eine Goldwertklauſel nicht enthalten.
(2) Die auf Reichsmark umgeſtellten Deckungswerte, bei denen eine Goldwertklauſel beſteht, dienen als Deckung für die auf Reichsmark und die auf franzöſiſche Franken lautenden Schuldverſchreibungen, gleichgültg ob dieſe Schuldverſchreibungen eine Goldwertklauſel enthalten oder nicht.
(…) anläßlich des Umtauſches der Schuldverſchreibungen werden vom Reich, den Ländern und ſonſtigen öffentlich-rechtlichen Körperſchaften Steuern und Abgaben nict erhoben. (…) Gebühren für die aus dieſem Anlaß notwendig werdenden Grundbucheintragungen werden nicht erhoben.
Der Reichswirtſchaftsminiſter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Juſtiz zur Durchführung und Ergänzung dieſer Verordnung Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen.
Berlin, den 17. Juli 1935.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Poſſe
Der Reichsminiſter der Juſtiz
In Vertretung
Dr. Schlegelberger
Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Dr. Olſcher
Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner