(RGBl. I, Nr. 60 vom 23. April 1938, S. 405)
Auf Grund des Artikels II des Geſetzes über die Wiedervereinigung Öſterreichs mit dem Deutſchen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 237) in Verbindung mit § 19 des Münzgeſetzes vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 254) wird zur Durchführung der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Öſterreich vom 17. März 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 253) und der Verordnung zur Übernahme der Öſterreichiſchen Natonalbank durch die Reichsbank vom 17. März 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 254) hierdurch folgendes verordnet:
Im Lande Öſterreich gelten
in der zur Zeit im übrigen Reichsgebiet geltenden Faſſung.
Die von der Deutſchen Rentenbank ausgegebenen und nach Maßgabe des Geſetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankſcheinen vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 252) in der Faſſung der Verordnung des Reichspräſidenten zur Sicherung von Wirtſchaft und Finanzen, Sechſter Teil, Kapitel III, vom 1. Dezember 1930 (Reichsgeſetzbl. I S. 517, 592) und des Geſetzes über die Verwendung des Anteils des Reichs am Reingewinn der Reichsbank vom 7. März 1934 (Reichsgeſetzbl. I S. 177) in Umlauf befindlichen Rentenbankſcheine ſind auch im Lande Öſterreich geſetzlich zugelaſſene Zahlungsmittel.
(1) Das Notenprivileg der Öſterreichiſchen Nationalbank erliſcht.
(2) Die Noten der Öſterreichiſchen Nationalbank hören mit dem 25. April 1938 auf, geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.
(1) Die Noten der Öſterreichiſchen Nationalbank werden hiermit zur Einziehung aufgerufen. Bis zum 15. Mai 1938 ſind die öffentlichen Kaſſen im Lande Öſterreich noch zu ihrer Annahme verpflichtet.
(2) Die Einlöſung der aufgerufenen Noten findet an den Schaltern der Öſterreichiſchen Nationalbank in Liquidation in Wien und bei deren ſämtlichen Zweiganſtalten ſowie bei den im Lande Öſterreich belegenen Reichsbankanſtalten gegen auf Reichsmark lautende Zahlungsmittel im Verhältnis von drei Schillingen gleich zwei Reichsmark ſtatt.
(3) Die Öſterreichiſche Nationalbank in Liquidation ſowie die Reichsbank ſind verpflichtet, die Noten der Öſterreichiſchen Nationalbank bis zum 31. Dezember 1938 in Zahlung zu nehmen oder gegen Reichsmark einzulöſen. Nach dieſem Zeitpunkt erliſcht jeder Anſpruch aus den Noten der Öſterreichiſchen Nationalbank.
(1) Die auf Schilling und Groſchen lautenden Scheidemünzen (Teilmünzen) behalten bis zur Einziehung und Außerkursſetzung ihre Gültigkeit als Zahlungsmittel.
(2) Die Scheidemünzen (Teilmünzen) im Nennwert von zwei und einem Groſchen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von zwei und einem Reichspfennig.
(1) Die Reichsbank iſt frei von allen Steuern und Abgaben des Landes Öſterreich, der ehemaligen öſterreichiſchen Bundesländer und Gemeinden ſowie der Stadt Wien. Die Befreiung gilt nicht für Steuern auf den Grundbeſitz ſowie die Fürſorgeabgabe der Stadt Wien, ſchließt jedoch Steuern und Abgaben vom Mietaufwand ein.
(2) Soweit der Öſterreichiſchen Nationalbank auf Grund geſetlicher Beſtimmungen Privilegien, Steuer-, Stempel- und Gebührenfreiheit oder ſonſt eine bevorrechtigte Stellung eingeräumt waren, ſtehen dieſe Rechte künftig der Reicgsbank zu.
(1) Das Eigentum und die ſonſtigen der Öſterreichiſchen Nationalbank in Liquidation an Grundſtücken und Grundſtücksrechten zuſtehenden Rechte gehen mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf die Reichsbank in Berlin über.
(2) Die Reichsbank iſt berechtigt, auch die übrigen vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Öſterreichiſchen Nationalbank in Liquidation zu übernehmen; hierbei iſt ſie befugt, mit ſich ſelbſt Rechtsgeſchäfte vorzunehmen. Dies gilt auch für die von ihr ſeit dem 17. März 1938 vorgenommenen Rechtsgeſchäfte.
(3) Alle Vermögensübertragungen nach den Abſätzen 1 und 2 sind frei von Koſten und Abgaben (Steuern und Gebühren jeder Art), auch wird eine Wertzuwachsſteuer im Zusammenhang mit dieſen Übertragungen nicht erhoben.
(1) Die Aktionäre der Öſterreichiſchen Nationalbank in Liquidation erhalten zur Abfindung ihrer Anſprüche mit 4½ vom Hundert verzinsliche, ſpäteſtens in 20 Jahren fällige Schatzanweiſungen des Deutſchen Reichs, wobei für je 100 Goldkronen Öſterreichiſche Nationalbank-Aktien 125 Reichsmark Nennwert Schatzanweiſungen gewährt werden.
(2) Der Umtauſch der Aktien gegen Schatzanweiſungen erfolgt durch die Reichsbank. Die näheren Beſtimmungen erläßt das Reicsbankdirektorium.
Dieſe Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, 23. April 1938
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarſchall
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminiſter des Innern
Frick
Der Reichswirtſchaftsminiſter
Walther Funk
Reichsminiſter und Reichsbankpräſident
Dr. Hjamlmar Schacht