Verordnung
über die Außerkursſetzung der Bundesgoldmünzen im Nennbetrag von 100 Schilling und 25 Schilling ſowie der Silberſcheidemünzen im Nennbetrag von 5 Schilling und 2 Schilling des Landes Öſterreich

Vom 25. Mai 1938.

(RGBl. I, Nr. 85 vom 30. Mai 1938, S. 601)

― Auszug ―

Auf Grund des Artikels III des Geſetzes über die Wiedervereinigung Öſterreichs mit dem Deutſchen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 237) in Verbindung mit § 1 Buchſtabe a der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Öſterreich und der Verordnung zur Übernahme der Öſterreichiſchen Nationalbank durch die Reichsbank vom 23. April 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 405) ſowie § 14 Abſ. 1 Ziffer 1 und Abſ. 2 des Münzgeſetzes vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 254) in der Faſſung des Geſetzes zur Änderung des Münzgeſetzes vom 5. Juli 1934 (Reichsgeſetzbl. I S. 574) wird hierdurch verordnet:

§ 1

(1) Die (…) öſterreichiſchen Bundesgoldmünzen im Nennbetrag von 100 Schilling und 25 Schilling und der öſterreichiſchen Silberſcheidemünzen (Teilmünzen) im Nennbetrag von 2 Schilling gelten ab 15. Juni 1938 nicht mehr als Zahlungsmittel und ſind einzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für die (…) öſterreichiſchen Silberſcheidemünzen im Nennbetrag von 5 Schilling ſowie für die (…) öſterreichiſchen Erinnerungs-Silberſcheidemünzen (Teilmünzen) im Nennbetrag von 2 Schilling (…).

§ 2

(1) Die im § 1 bezeichneten Bundesgoldmünzen im Nennbetrag von 100 Schilling und 25 Schilling werden nach ihrer Außerkursſetzung nur noch bei den Kaſſen der im Lande Öſterreich gelegenen Reichsbankanſtalten, und zwar nur bis zum 15. Juli 1938 einſchließlich, im Verhältnis von drei Schilling gleich zwei Reichsmark in Zahlung genommen und umgewechſelt.

Die außer Kurs gesetzten Münzen waren bis zum 1. September 1938 (bei Aufenthalt im Ausland spätestens eine Woche nach der Rückkehr ins Inland) einer Devisenbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen (vgl. RGBl. I S. 902). Zuwiderhandlungen wurden nach dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung bestraft.

(2) Die im § 1 bezeichneten Silberſcheidemünzen (Teilmünzen) im Nennbetrag von 5 Schilling und 2 Schilling werden bis zum 31. Dezember 1938 einſchließlich bei allen öffentlichen Kaſſen im Lande Öſterteich ſowie den Kaſſen der im Lande Öſterreich gelegenen Reichsbankanſtalten im Verhältnis von drei Schilling gleich zwei Reichsmark in Zahlung genommen und umgewechſelt.

§ 3

Eine Verpflichtung zur Annahme und zur Umwechſlung (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte ſowie auf verfälſchte Münzen keine Anwendung.

§ 4

Die Verordnung des Bundesminiſteriums für Finanzen vom 17. Juli 1926 über die Ausprägung von Bundesgoldmünzen auf Rechnung von Privaten (B. G. Bl. Nr. 185) in der Faſſung der unter dem 4. September 1935 (B. G. Bl. Nr. 357) veröffentlichten Verordnung des Bundesminiſters für Finanzen tritt mit ſofortiger Wirkung außer Kraft.

Berlin, 25. Mai 1938.

Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt

Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner