Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten.

Vom 10. Oktober 1938.

(RGBl. I, Nr. 163 vom 11. Oktober 1938, S. 1393)

§ 1

Geſetzliches Zahlungsmittel in den ſudetendeutſchen Gebieten iſt neben der tſchechoſlowakiſchen Krone die Reichsmark. Eine tſchechoſlowakiſche Krone iſt gleich 12 Reichspfennig.

§ 2

Der Reichswirtſchaftsminiſter erläßt die zur Ergänzung und Durchführung dieſer Verordnung erforderlichen Vorſchriften.

§ 3

Dieſe Verordnung tritt am 11. Oktober 1938 in Kraft.

Berlin, den 10. Oktober 1938.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarſchall