(RGBl. I, Nr. 167 vom 15. Oktober 1938, S. 1430)
Auf Grund des Erlaſſes des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der ſudetendeutſchen Gebiete vom 1. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1331) wird folgendes verordnet:
(1) Der Kurs der tſchechoſlowakiſchen Krone, neben der ſeit dem 11. Oktober 1938 die Reichsmark in den ſudetendeutſchen Gebieten geſetzliches Zahlungsmittel iſt ― eine tſchechoſlowakiſche Krone gleich 12 Reichspfennig ―, gilt nach Maßgabe der nachſtehenden Beſtimmungen. Andere als die in dieſer Verordnung genannten Schuldverhältniſſe werden durch ihn nicht betroffen, insbeſondere gilt die Kursfeſtſetzung nicht gegenüber Perſonen, die außerhalb des Deutſchen Reichs einſchließlich der ſudetendeutſchen Gebiete ihren Wohnſitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben (Ausländer).
(2) Die Einfuhr von tſchechoſlowakiſchen Geldſorten in die ſudetendeutſchen Gebiete iſt verboten. Der Reichswirtſchaftsminiſter kann dieſes Verbot ganz oder teilweiſe aufheben.
(1) Inländer im Sinne dieser Verordnung ſind alle Perſonen, die innerhalb des Deutſchen Reichs einſchließlich der ſudetendeutſchen Gebiete ihren Wohnſitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben.
(2) Bewohner der ſudetendeutſchen Gebiete im Sinne dieſer Verordnung ſind alle Perſonen, die in den ſudetendeutſchen Gebieten ihren Wohnſitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben.
(1) Mit dem 31. Oktober 1938 hört die tſchechoſlowakiſche Krone auf, in den sudetendeutſchen Gebieten geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.
(2) Die in den ſudetendeutſchen Gebieten gelegenen öffentlichen Kaſſen des Reichs und Reichsbankanſtalten werden allen Bewohnern der ſudetendeutſchen Gebiete die Noten der Tſchechoſlowakiſchen Nationalbank und die auf 100 tſchechoſlowakiſche Kronen lautenden Staatsnoten der Tſchechoſlowakiſchen Republik bis zum 15. November 1938 zu dem im § 1 genannten Kurſe gegen Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.
(3) Die Scheidemünzen der tſchechoſlowakiſchen Währung ſowie die 10, 20 und 50 tſchechoſlowakiſche Kronen-Noten der Tſchechoſlowakiſchen Republik bleiben bis auf weiteres in den ſudetendeutſchen Gebieten als Zahlungsmittel zugelaſſen.
(1) Alle auf tſchechoſlowakiſche Kronen lautende Schuldverhältniſſe zwiſchen Inländern werden zu dem im § 1 genannten Kurs auf Reichsmark umgeſtellt.
(2) Die Beſtimmungen des Abſ. 1 beziehen ſich nur auf ſolche Schuldverhältniſſe, die am 10. Oktober 1938 beſtanden haben. Der Reichswirtſchaftsminiſter kann hierzu abweichende Beſtimmungen treffen.
(1) Alle Zahlungen, die für einen Bewohner der ſudetendeutſchen Gebiete auf ſeine auf tſchechoſlowakiſche Kronen lautenden Forderungen gegen in der Tſchechoſlowakei anſäſſige Schuldner eingehen, ſind ihm über eine Kursausgleichſtelle gutzubringen. Die Einrichtung der Kursausgleichſtelle wird vom Reichswirtſchaftsminiſter geregelt.
(2) Alle Zahlungen, die ein Bewohner der ſudetendeutſchen Gebiete aus einem auf tſchechoſlowakiſche Kronen lautenden Schuldverhältnis an einen in der Tſchechoſlowakei anſäſſigen Gläubiger zu leiſten hat, ſind über die im Abſ. 1 genannte Kursausgleichſtelle zu leiſten.
(3) Die Kursausgleichſtelle wird dem Bewohner der ſudetendeutſchen Gebiete die bei ihr gemäß Abſ. 1 und 2 durchgehenden Zahlungen zu dem im § 1 genannten Kurſe in Reichsmark umrechnen. Das Schuldverhältnis zwiſchen ihm und der in der Tſchechoſlowakei anſäſſigen Perſon wird nicht betroffen.
(4) Die Beſtimmungen von Abſ. 1 bis 3 beziehen ſich nur auf ſolche Schuldverhältniſſe, die am 10. Oktober 1938 beſtanden haben. Der Reichswirtſchaftsminiſter kann hierzu abweichende Beſtimmungen treffen.
Zweigniederlaſſungen tſchechoſlowakiſcher Firmen ― mit Ausnahme der Filialen der Tſchechoſlowakiſchen Nationalbank ―, deren Hauptſitz oder Ort der Leitung in der Tſchechoſlowakei liegt, gelten ohne Rückſicht auf ihre rechtliche Selbſtändigkeit als Perſonen im Sinne dieſer Verordnung.
Die am 10. Oktober 1938 beſtehenden, auf tſchechoſlowakiſche Kronen lautenden Forderungen und Schulden von Bewohnern der ſudetendeutſchen Gebiete gegenüber der Tſchechoſlowakiſchen Nationalbank werden über die Reichsbankanſtalten abgewickelt werden. Hierbei gilt im Verhältnis zwiſchen der Reichsbank und den Bewohnern der ſudetendeutſchen Gebiete der im § 1 genannte Kurs. Die zwiſchen der Reichsbank und der Tſchechoſlowakiſchen Nationalbank abzuſchließenden Vereinbarungen werden hierdurch nicht betroffen.
Der Reichswirtſchaftsminiſter und der Reichsminiſter der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander die zur Ergänzung und Durchführung dieſer Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen.
Berlin, den 15. Oktober 1938.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Brinkmann
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk
Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner