Durchführungsverordnung
zur Zweiten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten.

Vom 2. November 1938.

(RGBl. I, Nr. 180 vom 2. November 1938, S. 1535)

Auf Grund des § 8 der Zweiten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 15. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1430) wird verordnet:

Abſchnitt I

§ 1

(1) Das Kursausgleichsverfahren des § 5 der Zweiten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 15. Oktober 1938 findet auch Anwendung, wenn

  1. der Gläubiger oder der Schuldner nach dem 10. Oktober 1938 infolge von Wohnſitzwechſel, Abtretung, Schuldübernahme, Erbgang oder aus einem ähnlichen Grunde entweder nicht mehr in den ſudetendeutſchen Gebieten, ſondern im übrigen Reich, oder nicht mehr in der Tſchechoſlowakei, ſondern im ſonſtigen Ausland anſäſſig iſt;
  2. an die Stelle eines unter § 5 der Verordnung vom 15. Oktober 1938 fallenden Schuldverhältniſſes nach dem 10. Oktober 1938 durch Schuldumwandlung ein neues Schuldverhältnis tritt;
  3. die Parteien ein unter § 5 der Verordnung vom 15. Oktober 1938 fallendes Schuldverhältnis, das am 10. Oktober 1938 auf tſchechoſlowakiſche Kronen gelautet hat, ſpäter auf eine andere Währung umſtellen.

(2) Soweit im § 5 der Verordnung vom 15. Oktober 1938 und in den Durchführungsvorſchriften von den in den ſudetendeutſchen Gebieten oder in der Tſchechoſlowakei anſäſſigen Gläubigern und Schuldnern geſprochen wird, ſind darunter auch die durch Abſ. 1 unter a erfaßten Perſonen zu verſtehen.

§ 2

Dem Kursausgleichsverfahren unterliegen nicht:

  1. Zahlungen aus Schuldverhältniſſen, aus denen der Schuldner insgeſamt nicht mehr als 100 tſchechoſlowakiſche Kronen zu zahlen hat;
  2. Zahlungen, die im Rahmen der Freigrenze genehmigungsfrei zuläſſig ſind (§ 28 des Geſetzes über die Deviſenbewirtſchaftung vom 4. Februar 1935 ― Reichsgeſetzbl. I S. 106).
§ 3

(1) Dis Aufgaben der Kursausgleichſtelle werden von der Reichs-Kredit-Geſellſchaft Aktiengeſellſchaft, Berlin W 8, Franzöſiſche Straße 49/56, wahrgenommen. Dieſe führt hierbei die Bezeicnung „Sudetendeutſche Kursausgleichſtelle“.

(2) Sie darf für ihre Tätigkeit Gebühren erheben, deren Bemeſſung der Reichswirtſchaftsminiſter im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Finanzen regelt.

§ 4

(1) Zahlungen an die in den ſudetendeutſchen Gebieten anſäſſigen Gläubiger brauchen nicht über die Kursausgleichſtelle geleitet zu werden. Der Anſpruch dieſer Gläubiger auf den Kursausgleich wird hierdurch nicht betroffen.

(2) Die Kursausgleichſtelle leiſtet die Ausgleichszahlungen an die Gläubiger auf Grund von Anweiſungen des Reichswirtſchaftsminiſters oder der von ihm beauftragten Stellen. Der Rechtsweg iſt ausgeſchloſſen.

§ 5

In den ſudetendeutſchen Gebieten anſäſſige Schuldner dürfen Zahlungen auf die unter § 5 der Verordnung vom 15. Oktober 1938 fallenden Schuldverhältniſſe nur über die Kursausgleichſtelle leiſten, es ſei denn, daß der Reichswirtſchaftsminiſter oder die von ihm beauftragten Stellen nach ſeinen Richtlinien hiervon Ausnahmen zulaſſen.

§ 6

(1) Die zuſtändige Deviſenſtelle oder Überwachungsſtelle ſetzt in dem Beſcheid, in dem ſie dem in den ſudetendeutſchen Gebieten anſäſſigen Schuldner eine Leiſtung zugunſten ſeines in der Tſchechoſlowakei anſäſſigen Gläubigers genehmigt, den Reichsmarkbetrag feſt, den der Schuldner bei der Kursausgleichſtelle einzuzahlen hat. Diese Anordnung kann, wenn die Zahlung des Schuldners dem vorgeſehenen Kurſe von einer tſchechoſlowakiſchen Krone gleich 12 Reichspfennig nicht entſpricht, in Höhe des Fehlbetrages für vollſtreckbar erklärt werden.

(2) Die Beitreibung erfolgt auf Erſuchen der Deviſenstelle oder Überwachungsſtelle nach näherer Anweiſung des Reichsminiſters der Finanzen durch das Finanzamt, das für die Beſteuerung des Betroffenen nach dem Einkommen zuſtändig iſt.

§ 7

(1) Wer es unternimmt, die Teilnahme an dem Kursausgleichsverfahren durch unwahre Angaben oder auf ſonſtige Weiſe als Gläubiger zu erſchleichen oder als Schuldner zu vereiteln, wird, ſofern nicht die Tat nach anderen Vorſchriften mit ſchwererer Strafe bedroht iſt, mit Geldſtrafe beſtraft.

(2) Die Strafverfolgung nach Abſ. 1 tritt nur auf Antrag der zuſtändigen Deviſenſtelle oder Überwachungsſtelle ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.

Abſchnitt II

§ 8

(1) Die Scheidemünzen der tſchechoſlowakiſchen Währung ſowie die 10, 20 und 50 tſchechoſlowakiſche Kronen-Noten der Tſchechoſlowakiſchen Republik hören mit dem 15. November 1938 auf, in den ſudetendeutſchen Gebieten Zahlungsmittel zu ſein.

(2) Die in den ſudetendeutſchen Gebieten gelegenen öffentlichen Kaſſen des Reichs und Reichsbankanſtalten werden allen Bewohnern der ſudetendeutſchen Gebiete die im Abſ. 1 genannten Zahlungsmittel bis zum 30. November 1938 einſchließlich zum Kurſe von einer tſchechoſlowakiſchen Krone gleich 12 Reichspfennig gegen Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.

Berlin, den 2. November 1938.

Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Brinkmann

Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk