(RGBl. I, Nr. 47 vom 16. März 1939, S. 485)
(1) Die von den deutſchen Truppen im März 1939 beſetzten Landesteile der ehemaligen Tſchecho-Slowakiſchen Republik gehören von jetzt ab zum Gebiet des Großdeutſchen Reiches und treten als „Protektorat Böhmen und Mähren“ unter deſſen Schutz.
(1) Geſetzliches Zahlungsmittel iſt neben der Reichsmark bis auf weiteres die Krone.
(2) Das Verhältnis beider Währungen zueinander beſtimmt die Reichsregierung.
Der Reichsminiſter des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsminiſtern die zur Durchführung und Ergänzung dieſes Erlaſſes erforderlichen Rects- und Verwaltungsvorſchriften.
Prag, den 16. März 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminiſter des Innern
Frick
Der Reichsminiſter des Auswärtigen
von Ribbentrop
Der Reichsminiſter und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers