Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren.

Vom 16. März 1939.

(RGBl. I, Nr. 47 vom 16. März 1939, S. 485)

― Auszug ―

Artikel 1

(1) Die von den deutſchen Truppen im März 1939 beſetzten Landesteile der ehemaligen Tſchecho-Slowakiſchen Republik gehören von jetzt ab zum Gebiet des Großdeutſchen Reiches und treten als „Protektorat Böhmen und Mähren“ unter deſſen Schutz.

Artikel 10

(1) Geſetzliches Zahlungsmittel iſt neben der Reichsmark bis auf weiteres die Krone.

(2) Das Verhältnis beider Währungen zueinander beſtimmt die Reichsregierung.

Artikel 13

Der Reichsminiſter des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsminiſtern die zur Durchführung und Ergänzung dieſes Erlaſſes erforderlichen Rects- und Verwaltungsvorſchriften.

Prag, den 16. März 1939.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminiſter des Innern
Frick

Der Reichsminiſter des Auswärtigen
von Ribbentrop

Der Reichsminiſter und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers