Verordnung
über das Währungsverhältnis im Protektorat Böhmen und Mähren.

Vom 21. März 1939.

(RGBl. I, Nr. 53 vom 23. März 1939, S. 555)

Auf Grund des Artikels 10 Abſ. 2 des Erlaſſes des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 485) wird verordnet:

§ 1

Das Währungsverhältnis der Reichsmark zur Krone wird wie folgt beſtimmt:

Eine Krone iſt gleich zehn Reichspfennig.

§ 2

Der Reichswirtſchaftsminiſter und der Reichsminiſter der Finanzen erlaſſen im beiderſeitigen Einvernehmen die zur Ergänzung und Durchführung dieſer Verordnung erforderlichen Vorſchriften.

§ 3

Dieſe Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. März 1939 in Kraft.

Berlin, 21. März 1939.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring

Der Reichswirtſchaftsminiſter
Walther Funk

Der Reichsminiſter des Innern
Frick

Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk