(RGBl. I, Nr. 86 vom 6. Mai 1939, S. 877)
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Memelgebiet vom 23. März 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 565) wird folgendes verordnet:
Der im § 1 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Memelgebiet vom 23. März 1939 feſtgeſetzte Umrechnungskurs des Lit (ein Lit ═ 40 Reichspfennig) gilt nach Maßgabe der nachſtehenden Beſtimmungen. Andere als die in dieſer Verordnung genannten Schuldverhältniſſe werden durch ihn nicht betroffen, insbeſondere gilt die Kursfeſtſetzung nicht gegenüber natürlichen und juriſtiſchen Perſonen, die außerhalb des Deutſchen Reichs einſchließlich des Memellandes ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben.
(1) Inländer im Sinne dieser Verordnung ſind natürliche und juriſtiſche Perſonen, die ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung innerhalb des Deutſchen Reichs einſchließlich des Memelgebiets (Inland) haben; Zweigniederlaſſungen ausländiſcher Banken und sonstiger Unternehmen im Inland und inländiſche Betrebe eines Ausländers gelten ohne Rückſicht darauf, ob sie rechtlich ſelbſtändig ſind oder nicht, als Inländer, auch wenn ſich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet.
(2) Bewohner des Memelgebiets im Sinne dieſer Verordnung ſind alle natürlichen und juriſtiſchen Perſonen, die im Memelgebiet ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben.
Die im Memelgebiet gelegenen öffentlichen Kaſſen des Reichs und Reichsbankanſtalten werden allen Bewohnern des Memelgebiets die litauiſchen Banknoten und Scheidemünzen bis zum 20. Mai 1939 zu dem im § 1 genannten Kurs in Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.
(1) Alle auf Lit lautenden Schuldverhältniſſe zwiſchen Inländern werden zu dem im § 1 genannten Kurs auf Reichsmark umgeſtellt.
(2) Die Beſtimmungen des Abſ. 1 beziehen ſich nur auf ſolche Schuldverhältniſſe, die am 22. März 1939 beſtanden haben. Der Reichswirtſchaftsminiſter kann hiervon abweichende Beſtimmungen treffen.
(1) Der Umwandlung nach Maßgabe des § 4 unterliegen auch alle privaten oder öffentlich-rechtlichen, auf eine Geldleiſtung gerichteten dinglichen Belaſtungen der Grundſtücke und grundſtücksgleichen Rechte ſowie Schiffs- und Bahnpfandrechte.
(2) Die Umwandlung bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.
(3) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belaſteten Grundſtücks koſtenfrei, ebenſo der Vermerk der Umwandlung auf den Hypotheken-, Grundſchuld- und Rentenſchuldbriefen.
(4) Einer Vorlegung des Hypotheken-, Grundſchuld- oder Rentenſchuldbriefes bedarf es nicht, wenn die Eintragung der Berichtigung von dem Eigentümer des belaſteten Grundſtücks beantragt wird. Wird der Brief nicht vorgelegt, ſo hat das Grundbuchamt den Beſitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Eintragung auf dem Briefe zu vermerken.
Berlin, den 21. April 1939.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner