(RGBl. I, Nr. 142 vom 16. August 1939, S. 1390)
Auf Grund des Artikels II des Geſetzes über die Wiedervereinigung Öſterreichs mit dem Deutſchen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 237) in Verbindung mit § 1 Buchſtabe a der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Öſterreich und der Verordnung zur Übernahme der Öſterreichiſchen Nationalbank durch die Reichsbank vom 23. April 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 405) ſowie des § 14 Abſ. 1 Ziffer 1 des Münzgeſetzes vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 254) in der Faſſung des Geſetzes zur Änderung des Münzgeſetzes vom 5. Juli 1934 (Reichsgeſetzbl. I S. 574) wird hierdurch verordnet:
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 ab gelten die nacſtehend aufgeführten Scheidemünzen (Teilmünzen) nicht mehr als geſetzliche Zahlungsmittel und ſind einzuziehen. Von dieſem Zeitpunkt ab iſt außer den mit der Einlöſung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, die Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die im § 1 bezeichneten Scheidemünzen (Teilmünzen) werden bis zum 31. Dezember 1939 einſchließlich bei allen öffentlichen Kaſſen ſowie den Kaſſen der Reichsbankanſtalten in Zahlung genommen und umgewechſelt.
Eine Verpflichtung zur Annahme und zur Umwechſlung (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte ſowie auf verfälſchte Münzen keine Anwendung.
Berlin, 11. August 1939
Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt