Verordnung

über die Bank von Danzig.

Vom 1. September 1939.

(GBl. Danz., Nr. 81 vom 1. September 1939, S. 441)

Auf Grund Artikel II des Staatsgrundgeſetzes vom 1. September 1939 der Freien Stadt Danzig verordne ich hiermit:

§ 1

(1) Die Bank von Danzig wird als Danziger Notenbank der uneingeſchränkten Hoheit der Freien Stadt Danzig unterſtellt. Sie dient der Verwirklichung der durch die nationalſozialiſtiſche Staatsführung geſetzten Ziele im Rahmen des ihr anvertrauten Aufgabenbereiches. Perſonen nichtdeutſcher Volkszugehörigkeit können daher in den Organen der Bank von Danzig nicht mehr Sitz und Stimme haben.

(2) Mitglieder des Bankausſchuſſes oder des Aufſichtsrats, die nicht den Erforderniſſen des Abſ. 1 entſprechen, ſcheiden mit dem Inkrafttreten dieſer Verordnung aus ihrem Amte aus.

(3) Aktionäre, die nicht den Erforderniſſen des Abſ. 1 entſprechen, haben in der Generalverſammlung kein Stimmrecht. Inwieweit juriſtiſchen Perſonen hiernach das Stimmrecht zu verſagen ist entſcheidet der Bankkommiſſar der Bank von Danzig mit bindender Wirkung.

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. September 1939 in Kraft.

Danzig, den 1. September 1939.

Albert Forſter

Gauleiter