Verordnung
zur Übernahme der Bank von Danzig durch die Deutſche Reichsbank.

Vom 5. September 1939.

(RGBl. I, Nr. 164 vom 5. September 1939, S. 1621)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Geſetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutſchen Reich vom 1. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1547) wird hiermit verordnet:

§ 1

Die Geſchäftsführung der Bank von Danzig geht auf die Deutſche Reichsbank über.

§ 2

Die Bank von Danzig tritt in Liquidaton und wird von der Deutſchen Reichsbank für Rechnung des Reichs abgewickelt.

§ 3

Mit der Übernahme des Geſchäftsbetriebes übernimmt die Deutſche Reichsbank das geſamte Perſonal der Bank von Danzig unter Aufrechterhaltung der beſtehenden geſetzlichen und vertraglichen Rechte in ihre Dienſte.

§ 4

Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. September 1939.

Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried

Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt

Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner