Erſte Durchführungsverordnung
über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.

Vom 7. September 1939.

(RGBl. I, Nr. 169 vom 7. September 1939, S. 1691)

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 1. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1567) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Der Kurs des Danziger Gulden iſt:

ein Danziger Gulden ═ ſiebzig Reichspfennig;

er gilt nach Maßgabe der nachſtehenden Beſtimmungen. Andere als die in dieſer Verordnung genannten Schuldverhältniſſe werden durch dieſe Kursfeſtſetzung nicht berührt, insbeſondere gilt ſie nicht gegenüber natürlichen und juriſtiſchen Perſonen, die außerhalb des Deutſchen Reichs einſchließlich des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben.

(2) Die Einfuhr von Danziger Geldſorten in das Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig iſt verboten.

§ 2

(1) Inländer im Sinne dieſer Verordnung ſind natürliche und juriſtiſche Perſonen, die ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung innerhalb des Deutſchen Reichs einſchließlich des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig, jedoch ohne das Protektorat Böhmen und Mähren (Inland), haben. Zweigniederlaſſungen ausländiſcher Unternehmungen im Inland und inländiſche Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rückſicht auf ihre rechtliche Selbſtändigkeit als Inländer im Sinne dieſer Verordnung, auch wenn ſich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet.

(2) Bewohner des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig im Sinne dieſer Verordnung ſind alle natürlichen und juriſtiſchen Perſonen, die im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben.

§ 3

(1) Mit dem 30. September 1939 hört der Danziger Gulden auf, in dem Gebiet der bisherigen freien Stadt Danzig geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.

(2) Die im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig gelegenen öffentlichen Kaſſen des Reichs und die Reichsbankhauptſtelle Danzig werden allen Bewohnern des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig die Noten der Bank von Danzig und die auf 10 und 5 Gulden Danziger Währung lautenden Scheidemünzen bis zum 15. Oktober 1939 zu dem im § 1 genannten Kurs in Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.

(3) Die auf 1 Gulden, ½ Gulden und auf 10 und 5 Pfennig Danziger Währung lautenden Scheidemünzen bleiben bis auf weiteres als Zahlungsmittel zu dem im § 1 genannten Kurs zugelaſſen. Die Scheidemünzen im Nennwert von zwei Pfennig und einem Pfennig Danziger Währung gelten mit Inkrafttreten dieſer Verordnung als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von zwei und einem Reichspfennig.

§ 4

(1) Alle auf Danziger Gulden lautenden Schuldverhältniſſe zwiſchen Inländern werden zu dem im § 1 genannten Kurs auf Reichsmark umgeſtellt. Ein Gläubiger, der die Inländereigenſchaft nach Inkrafttreten der Verordnung verloren hat, kann ſich auf die Vorſchrift des Satzes 1 nicht berufen.

(2) Die Beſtimmungen des Abſ. 1 beziehen ſich nur auf ſolche Schuldverhältniſſe, die am 1. September 1939 beſtanden haben. Der Reichswirtſchaftsminiſter kann hiervon abweichende Beſtimmungen treffen.

§ 5

(1) Der Umwandlung nach Maßgabe des § 4 unterliegen auch alle privaten oder öffentlich-rechtlichen, auf eine Geldleiſtung gerichteten dinglichen Belaſtungen der Grundſtücke und grundſtücksgleichen Rechte ſowie Schiffs- und Bahnpfandrechte.

(2) Die Umwandlung bedarf zur Erhaltung der Wirkſamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.

(3) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belaſteten Grundſtücks koſtenfrei, ebenſo der Vermerk der Umwandlung auf den Hypotheken-, Grundſchuld- und Rentenſchuldbriefen.

(4) Einer Vorlegung des Hypotheken-, Grundſchuld- oder Rentenſchuldbriefes bedarf es nicht, wenn die Eintragung der Berichtigung von dem Eigentümer des belaſteten Grundſtücks beantragt wird. Wird der Brief nicht vorgelegt, ſo hat das Grundbuchamt den Beſitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Eintragung auf dem Briefe zu vermerken.

§ 6

Dieſe Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1939 in Kraft.

Berlin, den 7. September 1939.

Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried

Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt