Verordnung
über die geſetzlichen Zahlungsmittel im beſetzten oſt-oberſchleſiſchen Gebiet.

Vom 7. September 1939.

(RGBl. I, Nr. 169 vom 7. September 1939, S. 1691)

Auf Grund geſetzlicher Ermächtigung wird im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung verordnet:

§ 1

Geſetzliches Zahlungsmitel im beſetzten oſt-oberſchleſiſchen Gebiet iſt neben der Reichsmark bis auf weiteres der Zloty.

§ 2

Das Währungsverhältnis der Reichsmark zum Zloty wird wie folgt beſtimmt:

ein Zloty ═ fünfzig Reichspfennige.

§ 3

Der Reichswirtſchaftsminiſter und der Reichsminiſter der Finanzen erlaſſen in beiderſeitigem Einvernehmen die zur Ergänzung und Durchführung dieſer Verordnung erforderlichen Vorſchriften.

§ 4

Dieſe Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. September 1939.

Der Generalbevollmächtigte für die Wirtſchaft
Walther Funk