Verordnung
betreffend Zahlungs- und Geldverkehr.

(VOBl. GAK3, Nr. 2 vom 10. September 1939)

― Auszug ―

Für den Bereich des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 ordne ich mit ſofortiger Wirkung an:

§ 1.

Das Umrechnugsverhältnis zwiſchen Zloty und Reichsmark wird im Verhältnis 1 : 2 (1 Reichsmark ═ 2 Zloty) feſtgeſetzt.

Jedermann iſt verpflichtet, nach dieſem Umrechnungsverhältnis Reichsmark anzunehmen.

§ 3.

Die Ueberſendung und jede andere Art der Verbringung inländiſcher oder ausländiſcher Zahlungsmittel (…) aus dem beſetzten Gebiet iſt nur nach dem Reichsgebiet geſtattet.

§ 11.

Die Verbote der §§ 2 und 3 gelten nicht für Angehörige der Deutſchen Wehrmacht ſowie für mit öffentlichen Sonderaufgaben betraute Perſonen in Ausübung ihres Dienſtes.

Kattowitz, den 8. September 1939.

Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommando 3
Chef der Zivilverwaltung

O. Fitzner.