(VOBl. GAK3, Nr. 2 vom 10. September 1939)
Für den Bereich des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 ordne ich mit ſofortiger Wirkung an:
Das Umrechnugsverhältnis zwiſchen Zloty und Reichsmark wird im Verhältnis 1 : 2 (1 Reichsmark ═ 2 Zloty) feſtgeſetzt.
Jedermann iſt verpflichtet, nach dieſem Umrechnungsverhältnis Reichsmark anzunehmen.
Die Ueberſendung und jede andere Art der Verbringung inländiſcher oder ausländiſcher Zahlungsmittel (…) aus dem beſetzten Gebiet iſt nur nach dem Reichsgebiet geſtattet.
Die Verbote der §§ 2 und 3 gelten nicht für Angehörige der Deutſchen Wehrmacht ſowie für mit öffentlichen Sonderaufgaben betraute Perſonen in Ausübung ihres Dienſtes.
Kattowitz, den 8. September 1939.
Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommando 3
Chef der Zivilverwaltung
O. Fitzner.