(VOBl. beſ. Pol., Nr. 3 vom 13. September 1939, S. 7)
Auf Grund vollziehender Gewalt wird im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Wirtſchaft und dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung verordnet:
Geſetzliches Zahlungsmitel im beſetzten polniſchen Gebiet iſt die Reichsmark und der Zloty.
Das Währungsverhältnis der Reichsmark zum Zloty iſt:
1 (ein) Zloty ═ 50 (fünfzig) Reichspfennige.
Dieſe Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Hauptquartier, den 11. September 1939.
Der Oberbefehlshaber des Heeres
von Brauchitſch