Verordnung
über die geſetzlichen Zahlungsmittel im beſetzten polniſchen Gebiet.

Vom 11. September 1939.

(VOBl. beſ. Pol., Nr. 3 vom 13. September 1939, S. 7)

Auf Grund vollziehender Gewalt wird im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Wirtſchaft und dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung verordnet:

§ 1

Geſetzliches Zahlungsmitel im beſetzten polniſchen Gebiet iſt die Reichsmark und der Zloty.

§ 2

Das Währungsverhältnis der Reichsmark zum Zloty iſt:

1 (ein) Zloty ═ 50 (fünfzig) Reichspfennige.

§ 3

Dieſe Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Hauptquartier, den 11. September 1939.

Der Oberbefehlshaber des Heeres
von Brauchitſch