(VOBl. GAK3, Nr. 8 vom 22. September 1939)
Die Leiſtung von Reichsmarkzahlungen aus dem Reichsgebiet nach dem Gebiet des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 und Umgekehrt, ſowie die Leiſtung von Reichsmarkzahlungen innerhalb des Gebietes des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 iſt ohne Genehmigung geſtattet. Dies gilt nicht, wenn die Zahlungen zu Gunſten einer außerhalb dieſer Gebiete (Reichsgebiet und Gebiet des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3) ansäſſigen Perſon erfolgen.
Die Aus- und Einfuhr von Zahlungsmitteln über die Grenze zwiſchen dem Reichsgebiet und dem Gebiet des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 iſt ohne Genehmigung geſtattet. Die Ausfuhr in- und ausländiſcher Zahlungsmittel (…) aus dem Gebiet des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 nach den übrigen beſetzten Gebieten ſowie die Einfuhr auf Reichsmark, Zloty oder tſchechiſchen Kronen lautender Geldſorten aus den übrigen beſetzten Gebieten nach dem Gebiet des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 iſt nur mit Genehmigung zuläſſig. Dieſe Beſchränkungen gelten nicht für Angehörige der deutſchen Wehrmacht und die mit öffentlichen Sonderaufgaben betrauten reichsdeutſchen Perſonen in Ausübung ihres Dienſtes, ſofern ſie zum Ueberſchreiten der Grenze zwiſchen dem Gebiet des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 und den übrigen beſetzten Gebieten berechtigt ſind. Sie gelten ferner nicht für die Aus- und Einfuhr von Geldſortrn bis zu 10 RM oder 20 Zloty täglich im Reiſe- und Grenzverkehr.
Soweit durch dieſe Verordnung etwas von der Verordnung betreffend Zahlungs- und Geldverkehr vom 8. September 1989 (Verordnungsblatt des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 Nr. 2 vom 10. September 1939) Abweichendes beſtimmt wird, wird meine Verordnung vom 8. 9. 1939 aufgehoben.
Diese Anordnung tritt am 28. September 1939 in Kraft.
Kattowitz, den 21. September 1939.
Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommando 3
Chef der Zivilverwaltung
O. Fitzner.