(VOBl. beſ. Pol., Nr. 4 vom 23. September 1939, S. 10)
Mit dem 1. Oktober 1939 hört der Zloty auf, im beſetzten Gebiet von Oſtoberſchleſien geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.
Die öffentlichen Kaſſen des Reichs und die Reichsbankanſtalten in Kattowitz und Königshütte werden allen Bewohnern dieſes Gebietes die Noten der Bank von Polen und die auf 10, 5 und 2 Zloty lautenden Scheidemünzen bis zum 31. Oktober 1939 im Verhältnis von
1 (ein) Zloty ═ 50 (fünfzig) Reichspfennig
in Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.
Die auf 1 Zloty ſowie 50, 20, 10 und 5 Groſchen lautenden Scheidemünzen bleiben bis auf weiteres als Zahlungsmittel im Verhältnis von 1 Zloty ═ 50 Reichspfennig zugelaſſen. Die Scheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Groſchen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Reichspfennig.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Hauptquartier, den 22. September 1939.
Der Oberbefehlshaber des Heeres
von Brauchitſch