Verordnung
über Zahlungsmittel im beſetzten oſtoberſchleſiſchem Gebiet.

Vom 22. September 1939.

(VOBl. beſ. Pol., Nr. 4 vom 23. September 1939, S. 10)

§ 1

Mit dem 1. Oktober 1939 hört der Zloty auf, im beſetzten Gebiet von Oſtoberſchleſien geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.

§ 2

Die öffentlichen Kaſſen des Reichs und die Reichsbankanſtalten in Kattowitz und Königshütte werden allen Bewohnern dieſes Gebietes die Noten der Bank von Polen und die auf 10, 5 und 2 Zloty lautenden Scheidemünzen bis zum 31. Oktober 1939 im Verhältnis von

1 (ein) Zloty ═ 50 (fünfzig) Reichspfennig

in Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.

§ 3

Die auf 1 Zloty ſowie 50, 20, 10 und 5 Groſchen lautenden Scheidemünzen bleiben bis auf weiteres als Zahlungsmittel im Verhältnis von 1 Zloty ═ 50 Reichspfennig zugelaſſen. Die Scheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Groſchen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Reichspfennig.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Hauptquartier, den 22. September 1939.

Der Oberbefehlshaber des Heeres
von Brauchitſch