Vierte Verordnung

betr. den Zahlungs- und Geldverkehr.

(VOBl. GAK3, Nr. 11 vom 30. September 1939)

§ 1.

Im Bereic des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 mit Ausnahme der Kreiſe Bendzin und Sosnowitz, hört ab 9. Oktober 1939 der Zloty auf, geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.

§ 2.

Die öffentlichen Kaſſen des Reichs und die Reichsbankanſtalten in Kattowitz und Königshütte tauſchen bis zum 14. Oktober 1939 einſcließlich Zlotynoten und über zehn, fünf und zwei Zloty lautende Scheidemünzen im Wertverhältnis ein Zloty ═ 50 Reichspfennige in Reichsmarkzahlungsmittel ein. Polniſche Scheidemünzen im Werte von einem Zloty und weniger (polniſche Groſchen) bleiben bis auf weiteres im Verkehr.

Kattowitz, den 2. Oktober 1939.

Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommando 3
Chef der Zivilverwaltung

O. Fitzner.