Fünfte Verordnung

betr. den Zahlungs- und Geldverkehr.

(VOBl. OS, Nr. 16 vom 14. Oktober 1939)

§ 1.

Mit dem 24. Oktober 1939 hört der Zloty auf, in den Landkreiſen Teſche, Freiſtadt, Bielitz, Biala (mit Ausnahme des oſtwärts der Sola gelegenen Teiles) geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.

§ 2.

Die öffentlichen Kaſſen des Reichs und die Reichsbank in Bielitz werden allen Bewohnern dieſes Gebietes die Noten der Bank von Polen und die auf 10, 5 und 2 Zloty lautenden Scheidemünzen bis zum 31. Oktober 1939 im Verhältnis von 1 (ein) Zloty ═ 50 (fünfzig) Reichspfennige in Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.

§ 3.

Die auf 1 Zloty ſowie 50, 20, 10 und 5 Groſchen lautenden Scheidemünzen bleiben bis auf weiteres als Zahlungsmittel im Verhältnis von 1 Zloty ═ 50 Reichspfennig zugelaſſen. Die Scheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Groſchen gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Reichspfennig.

Kattowitz, den 12. Oktober 1939.

Militärbereich Oberſchleſien
Chef der Zivilverwaltung

I. V.
O. Fitzner.