Zweite Durchführungsverordnung
über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.

Vom 7. Oktober 1939.

(RGBl. I, Nr. 211 vom 26. Oktober 1939, S. 2093)

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 1. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1567) wird folgendes verordnet:

§ 1

Die auf 10 und 5 Pfennig Danziger Währung lautenden Scheidemünzen gelten mit Inkrafttreten dieſer Verordnung als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von 10 und 5 Reichspfennig.

§ 2

Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 24. Oktober 1939.

Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried

Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt