(RGBl. I, Nr. 232 vom 24. November 1939, S. 2291)
Auf Grund des § 5 Abſ. 2 des Erlaſſes des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Oſtgebiete vom 8. Oktober 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 2042) in der Faſſung des Änderungserlaſſes vom 2. November 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 2135) wird verordnet:
(1) In den in das Deutſche Reich eingegliederten Oſtgebieten hört der Zloty mit dem 27. November 1939 auf, geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein. Alleiniges geſetzliches Zahlungsmittel ist die Reichsmark.
(2) Die in dieſen Gebieten gelegenen öffentlichen Kaſſen des Reichs, Reichsbankanſtalten und die von der Reichsbank hierzu ermächtgten ſonſtigen Stellen werden allen Bewohnern dieſer Gebiete die Noten der Bank Polſki über 500, 100, 50, 20, 10, 5 und 2 Zloty, die polniſchen Staatsnoten über 1 Zloty und das polniſche Staatsmünzgeld über 10, 5, 2 Zloty bis zum 9. Dezember 1939 zu dem Kurſe von 2 Zloty ═ 1 Reichsmark gegen Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen.
Die Vorſchriften des § 1 finden keine Anwendung in den Gebietsteilen, in denen durch Verordnung des Oberbefehlshabers des Heeres über Zahlungsmittel im beſetzten ostoberſchleſiſchen Gebiet vom 22. September 1939 (Verordnungsbl. f. d. beſetzten Gebiete in Polen Nr. 4), ferner durch die Vierte Verordnung des Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3, Chef der Zivilverwaltung, betreffend den Zahlungs- und Geldverkehr, vom 2. Oktober 1939 (Verordnungsbl. d. Grenzſchutz-Abſchnitt-Kommandos 3 Nr. 11) ſowie durch die Fünfte Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung im Militärbereich Oberſchleſien, betreffend den Zahlungs- und Geldverkehr, vom 12. Oktober 1939 (Verordnungsbl. d. Militärbereichs Oberſchleſien Nr. 16) der Aufruf und Umtauſch des Zloty bereits erfolgt und durchgeführt iſt.
Die Scheidemünzen über 1 Zloty, 50, 20, 10 und 6 Groſchen bleiben bis auf weiteres in den in das Deutſche Reich eingegliederten Oſtgebieten als Zahlungsmittel zum Kurſe von 2 Zloty ═ 1 Reichsmark zugelaſſen. Die Scheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Groſchen gelten als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Reichspfennig.
Der Reichswirtſchaftsminiſter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Finanzen die zur Ergänzung und Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen.
Berlin, den 22. November 1939.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried
Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt
Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Dr. Stuckart