Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Vom 6. Juni 1940.

(RGBl. I, Nr. 99 vom 6. Juni 1940, S. 841)

Auf Grund des Erlaſſes des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wiedervereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutſchen Reich vom 23. Mai 1940 (Reichsgeſetzbl. I S. 803) wird verordnet:

§ 1

(1) Geſetzliches Zahlungsmittel in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet iſt neben dem Belga die Reichsmark.

(2) Als Umrechnungskurs gilt nach Maßgabe der folgenden Beſtimmungen für Inländer ein Belga ═ 50 Reichspfennig.

(3) Inländer ſind alle natürlichen und juriſtiſchen Perſonen, die ihren Sitz (Wohnſitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutſchen Reichs einſchließlich der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet (Inland) haben. Zweigniederlaſſungen ausländiſcher Unternehmungen im Inland und inländiſche Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rückſicht auf ihre rechtliche Selbſtändigkeit als Inländer im Sinne dieser Verordnung, auch wenn ſich der Ort der Leitung im Auslande befindet. Das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren gilt nicht als Inland im Sinne dieser Verordnung.

§ 2

(1) Mit dem 30. Juni 1940 hört der Belga auf, in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet geſetzliches Zahlungsmittel zu ſein.

(2) Die in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gelegenen öffentlicen Kaſſen des Reichs und die Reichsbanknebenſtelle in Eupen werden allen Bewohnern von Eupen, Malmedy und Moresnet die belgiſchen Geldſorten (Banknoten und Scheidemünzen) bis zum 30. Juni 1940 zu dem im § 1 Abſ. 2 genannten Kurſe umtauſchen.

(3) Bewohner der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet ſind alle natürlichen und juriſtiſchen Perſonen, die in diesen Gebieten ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben. § 1 Abſ. 3 Satz 2 gilt ſinngemäß.

(4) Die Einfuhr von belgiſchen Geldſorten in die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet iſt bis zum 30. Juni 1940 verboten.

§ 3

(1) Alle auf Belga lautenden Schuldverhältniſſe werden zu dem im § 1 Abſ. 2 angegebenen Kurſe auf Reichsmark umgeſtellt, wenn ſie beim Inkrafttreten dieſer Verordnung beſtanden haben und der Schuldner oder der Gläubiger ein Bewohner der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet und der andere Teil Inländer iſt oder wenn der Gläubiger Inländer iſt und die Forderung an einem in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gelegenen Grundſtück dinglich geſichert iſt.

(2) Ein Gläubiger, der die Inländereigenſchaft binnen Jahresfriſt nach dem Inkrafttreten dieſer Verordnung verliert, kann ſich auf die Vorſchrift des Abſ. 1 nicht berufen.

(3) Der Umſtellung ſteht nicht entgegen, daß eine Gold- oder Goldwertklauſel oder die Leiſtung in einer beſtimmten Münzſorte vereinbart iſt; ſolche Vereinbarungen verlieren ihre Geltung. Im übrigen werden die aus dem Schuldverhältnis ſich ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt.

§ 4

(1) Der Umſtellung nach Maßgabe des § 3 unterliegen auch alle privaten und öffentlich-rechtlichen, auf eine Geldleiſtung gerichteten dinglichen Belaſtungen der Grundſtücke und grundſtücksgleichen Rechte ſowie Schiffs- und Bahnpfandrechte.

(2) Die Umſtellung bedarf zur Erhaltung der Wirkſamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.

(3) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belaſteten Grundſtücks koſtenfrei, ebenſo der Vermerk der Umwandlung auf den Hypotheken-, Grundſchuld- und Rentenſchuldbriefen.

(4) Einer Vorlegung des Hypotheken-, Grundſchuld- oder Rentenſchuldbriefes bedarf es nicht, wenn die Eintragung der Berichtigung von dem Eigentümer des belaſteten Grundſtücks beantragt wird. Wird der Brief nicht vorgelegt, ſo hat das Grundbuchamt den Beſitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Eintragung auf dem Briefe zu vermerken.

§ 5

(1) Wer vorſätzlich dem § 2 Abſ. 4 zuwider belgiſche Geldſorten in die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet einführt, wird, ſoweit die Tat nicht nach einer anderen Vorſchrift mit ſchwererer Strafe bedroht iſt, mit Gefängnis ſowie mit Geldſtrafe bis zum Zehnfachen des Wertes der Zahlungsmittel, auf die ſich die ſtrafbare Handlung bezieht, beſtraft. Wird die Handlung fahrläſſig begangen, tritt nur die Geldſtrafe ein.

(2) Die Geldſorten, auf die ſich die ſtrafbare Handlung bezieht, können neben der Strafe zugunſten des Reichs eingezogen werden, auch wenn ſie dem Täter nicht gehören; iſt die Verurteilung einer beſtimmten Perſon nicht ausführbar, ſo kann auf die Einziehung ſelbſtändig erkannt werden.

(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichswirtſchaftsminiſters oder der von ihm bezeichneten Stelle ein.

§ 4

Der Reichswirtſchaftsminiſter erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Finanzen die zur Ergänzung und Durchführung dieſer Verordnung erforderlichen Vorſchriften.

Berlin, den 6. Juni 1940.

Der Reichswirtſchaftsminiſter
Walter Funk

Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk

Der Reichsminiſter des Innern
Frick