(RGBl. I, Nr. 109 vom 21. Juni 1940, S. 887)
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 1. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1567) wird folgendes verordnet:
Mit Wirkung vom 25. Juni 1940 ab gelten die auf Grund des § 3 Abſ. 3 der Erſten Durchführungsverordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 7. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1691) als Zahlungsmittel zugelaſſenen Nickelmünzen im Nennbetrag von 1 Gulden und ½ Gulden der ehemaligen Freien Stadt Danzig nicht mehr als Zahlungsmittel und ſind einzuziehen. Von dieſem Zeitpunkt ab iſt außer den mit der Einziehung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die im § 1 bezeichneten Münzen werden bis zum 25. Juli 1940 einſchließlich bei allen öffentlichen Kaſſen und den Kaſſen der Reichsbankanſtalten in Zahlung genommen und umgewechſelt.
Eine Verpflichtung zur Annahme und Umwechſlung (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte ſowie auf verfälſchte Münzen keine Anwendung.
Berlin, 7. Juni 1940.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk