(RGBl. I, Nr. 111 vom 24. Juni 1940, S. 895)
Auf Grund des Artikels I des Geſetzes über die Wiedervereinigung Öſterreichs mit dem Deutſchen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 237) wird folgendes verordnet:
Dieſe Verordnung gilt für die Schuldverſchreibungen der von den ehemals öſterreichiſchen Ländern und Gemeinden ſowie von der Stadt Wien begebenen Anleihen (vgl. Anlage) mit Ausnahme der Schuldverſchreibungen, die bei Inkrafttreten dieſer Verordnung fällig ſind oder bis zum 1. Juli 1940 fällig werden.
Die auf Schilling oder Kronen lautenden Schuldverſchreibungen gelten als auf Grund der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Öſterreich vom 17. März 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 253) und der Durchführungsverordnung vom 23. April 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 405) auf Reichsmark umgeſtellt.
Schuldverſchreibungen, die auf Kronen lauten, kann der Schuldner bis zum 30. Juni 1940 ohne Rückſicht auf etwa entgegenſtehende Vertragsbeſtimmungen für den erſten nach dem 1. Juli 1940 lautenden Zinstermin kündigen. Die Kündigung iſt im Deutſchen Reichsanzeiger und Preußiſchen Staatsanzeiger und in dem Völkiſchen Beobachter, Wiener Ausgabe, bekanntzumachen.
(1) Die auf fremde Währung lautenden Schuldverſchreibungen werden auf Antrag des Inhabers mit Wirkung ab 1. Juli 1940 in auf Reichsmark lautende mit 4 vom Hundert jährlich verzinsliche Schuldverſchreibungen des Anleiheſchuldners nach folgenden Umrechnungsſätzen umgewandelt:
100 Nordamerikaniſche Dollar | . . . . . | 250,00 | Reichsmark |
100 Schweizer Franken . . | . . . . . | 56,70 | Reichsmark |
100 Franzöſiſche Franken . | . . . . . | 6,50 | Reichsmark |
100 Holländiſche Gulden . | . . . . . | 132,00 | Reichsmark |
(2) Der Antrag auf Umtauſch iſt von dem Inhaber bei dem Anleiheſchuldner bis 31. Juli 1940 zu ſtellen.
Der Reichsminiſter der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsminiſtern zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen. Er wird ferner ermächtigt, zu beſtimmen, daß und in welcher Weiſe der Schuldner Härten, die ſich aus der Währungsumſtellung in den Reichsgauen der Oſtmark ergeben ſollten, durch Hergabe von Schuldverſchreibungen gleicher Ausſtattung an den Gläubiger zu mildern hat.
Berlin, 14. Juni 1940
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk
Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner