(RGBl. I, Nr. 105 vom 15. Juni 1940, S. 873)
Auf Grund des Erlaſſes des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Oſtgebiete vom 8. Oktober 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 2042), des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 1. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1567), des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 10. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1393) und des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Memelgebiet vom 23. März 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 565) wird folgendes verordnet:
(1) Die auf Zloty lautenden Schuldverhältniſſe werden in Reichsmark umgeſtellt, wenn ſie am 23. November 1939 beſtanden haben und der Gläubiger und der Schuldner beim Inkrafttreten dieſer Verordnung Inländer ſind oder wenn der Gläubiger Inländer iſt und die Forderung an einem inländiſchen Grundſtück dinglich geſichert iſt.
(2) Die Umſtellung erfolgt zum Kurſe von 1 Zloty ═ 50 Reichspfennig.
(3) Der Umſtellung ſteht nicht entgegen, daß eine Gold- oder Goldwertklauſel oder die Leiſtung in einer beſtimmten Münzſorte vereinbart iſt; ſolche Vereinbarungen verlieren ihre Geltung. Im übrigen werden die aus dem Schuldverhältnis ſich ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt.
(4) Schuldverhältniſſe, die mit einer aus der Zeit vor dem 5. November 1927 herrührenden Gold- oder Goldwertklauſel verſehen ſind, unterliegen nicht der Umſtellung.
(5) Inländer iſt, wer seinen Sitz (Wohnſitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutſchen Reichs (Inland) hat. Zweigniederlaſſungen ausländiſcher Unternehmungen im Inland und inländiſche Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rückſicht auf ihre rechtliche Selbſtändigkeit als Inländer im Sinne dieſer Verordnung, auch wenn ſich der Ort ihrer Leitung im Auslande befindet. Das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren gilt nicht als Inland im Sinne dieſer Verordnung.
(1) Die auf Danziger Gulden lautenden Schuldverhältniſſe, ſoweit ſie nicht bereits auf Grund des § 4 der Erſten Durchführungsverordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 7. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1691) auf Reichsmark umgeſtellt ſind, werden auf Reichsmark umgeſtellt, wenn ſie am 1. September 1939 beſtanden haben und der Gläubiger und der Schuldner beim Inkrafttreten dieſer Verordnung Inländer ſind oder wenn der Gläubiger Inländer iſt und die Forderung an einem inländiſchen Grundſtück dinglich geſichert iſt.
(2) Die Umſtellung erfolgt zu dem Kurſe von 1 Danziger Gulden ═ 50 Reichspfennig; iſt jedoch die Forderung an einem im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig gelegenen Grundſtück dinglich geſichert und iſt der Gläubiger Inländer im Sinne des § 2 der genannten Verordnung vom 7. September 1939, so erfolgt die Umſtellung zu dem Kurse von 1 Danziger Gulden ═ 70 Reichspfennig.
(3) § 1 Abſ. 3 und 5 findet Anwendung.
(4) § 1 Abſ. 3 findet auf die durch § 4 der genannten Verordnung vom 7. September 1939 bereits auf Reichsmark umgeſtellten Schuldverhältniſſe entſprechende Anwendung.
(5) Auf Gläubiger, die nach dem Inkrafttreten dieſer Verordnung ihre Inländereigenſchaft verlieren, iſt § 4 Abſ. 1 Satz 2 der im Abſ. 1 genannten Verordnung vom 7. September 1939 nicht mehr anzuwenden.
(6) Der Danziger Gulden ist in nicht umgeſtellten Schuldverhältniſſen zu bewerten
(7) Für auf Danziger Gulden lautende Schuldverhältniſſe, die nach dem 1. September 1939 entſtanden ſind, gelten die Abſ. 1 bis 3 und Abſ. 5 ſowie § 4 der im Abſ. 1 genannten Verordnung vom 7. September 1939 ſinngemäß.
(8) Die Schuldner von auf Danziger Gulden lautenden Schuldverſchreibungen haben binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Inhaber der Schuldverſchreibungen zum Nacweis dafür, daß die Schuldverſchreibung ſich am 1. September 1939 im Beſitz eines Inländers des (alten) Reichsgebiets im Sinne des § 2 der im Abſ. 1 genannten Verordnung vom 7. September 1939 oder eines Bewohners der inzwiſchen eingegliederten Oſtgebiete befand, öffentlich aufzufordern. Der Nachweis iſt dem Schuldner oder der von ihm bezeichneten Stelle gegenüber zu führen; er ſoll innerhalb eines Monats erbracht werden. Die Aufforderung hat im Deutſchen Reichsanzeiger und Preußiſchen Staatsanzeiger und in den anderen für die Veröffentlichung des Schuldners beſtimmten Blättern zu erfolgen. Der Umrechnungskurs und der Schuldbetrag in Reichsmark ſind auf der Schuldverſchreibung zu vermerken. Auf Schuldverſchreibungen, die innerhalb der geſetzten Friſt nicht angemeldet werden oder für die der Nachweis des inländiſchen Beſitzes nicht erbracht wird, iſt keiner der inländiſchen Umrechnungskurſe anzuwenden. Gewinne, die ſich aus der Anwendung eines anderen als des Umrechnungsſatzes von 1 Danziger Gulden ═ 70 Reichspfennig ergeben, ſind nach näherer Beſtimmung des Reichswirtſchaftsminiſters zu verwenden.
(9) Zur Feſtſtellung der in den beſetzten polniſchen Gebieten umlaufenden, auf Danziger Gulden lautenden Schuldverſchreibungen iſt Abſ. 8 ſinngemäß anzuwenden. Die Veröffentlichung im Verordnungsblatt des Generalgouverneurs für die beſetzten polniſchen Gebiete, Teil II, iſt jedoch als ausreichend anzuſehen.
(1) Die auf tſchechoſlowakiſche Kronen lautenden Schuldverhältniſſe, ſoweit ſie nicht bereits auf Grund des § 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 15. Oktober 1938 (Reichsgeſetbl. I S. 1430) und der §§ 1, 2 der Dritten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 14. Januar 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 33) umgeſtellt ſind, werden auf Reichsmark umgeſtellt, wenn ſie am 23. November 1939 beſtanden haben und der Gläubiger und der Schuldner beim Inkrafttreten dieſer Verordnung Inländer ſind oder wenn der Gläubiger Inländer iſt und die Forderung an einem inländiſchen Grundſtück dinglich geſichert iſt.
(2) Die Umſtellung erfolgt zum Kurſe von 1 tſchechoſlowakiſchen Krone ═ 10 Reichspfennig.
(3) § 1 Abſ. 3 und 5 findet Anwendung.
(4) § 1 Abſ. 3 findet auf die durch die im Abſ. 1 genannten Verordnungen bereits auf Reichsmark umgeſtellten Schuldverhältniſſe entsprechende Anwendung.
§ 1 Abſ. 3 findet auf die durch § 4 der Erſten Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Memelgebiet vom 21. April 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 877) von Lit auf Reichsmark umgeſtellten Schuldverhältniſſe entſprechende Anwendung.
(1) Der Umſtellung nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 unterliegen auch alle privaten oder öffentlich-rechtlichen, auf eine Geldleiſtung gerichteten dinglichen Belaſtungen der Grundſtücke ſowie Schiffs- und Bahnpfandrechte.
(2) Die Umſtellung bedarf zur Erhaltung der Wirkſamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.
(3) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers des belaſteten Grundſtücks koſtenfrei, ebenſo der Vermerk der Umſtellung auf den Hypotheken-, Grundſchuld- und Rentenſchuldbriefen.
(4) Einer Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenſchuldbriefes bedarf es nicht, wenn die Eintragung der Berichtigung von dem Eigentümer des belaſteten Grundſtücks beantragt wird. Wird der Brief nicht vorgelegt, ſo hat das Grundbuchamt den Beſitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Eintragung auf dem Briefe zu vermerken.
Soweit nach den Vorſchriften polniſcher Geſetze und Verordnungen oder der Satzung eines Kreditinſtituts ein Schuldner berechtigt iſt, eine Schuld in Wertpapieren, die von dem ehemaligen polniſchen Staat oder deſſen Körperſchaften oder Anſtalten des öffentlichen Rechts oder von Pfandbriefanſtalten mit dem Sitz im Gebiet des ehemaligen polniſchen Staates ausgegeben ſind, zu erfüllen, hat eine Leiſtung, die nach dem 1. September 1939 in ſolchen Wertpapieren bewirkt worden iſt oder bewirkt wird, keine befreiende Wirkung; dies gilt auch für Hypotheken, Grundſchulden und Rentenſchulden. Die Haupttreuhandſtelle Oſt kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtſchaftsminiſter und dem Reichsminiſter der Finanzen Ausnahmen bewilligen.
Der Reichswirtſchaftsminiſter iſt ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Finanzen und den ſonſt beteiligten Reichsminiſtern Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorſchriften zur Durchführung und Ergänzung dieſer Verordnung zu erlaſſen.
Berlin, den 14. Juni 1940.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried
Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminiſter der Juſtiz
Dr. Gürtner