(RGBl. I, Nr. 173 vom 2. Oktober 1940, S. 1309)
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den eingegliederten Oſtgebieten vom 22. November 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 2291) wird verordnet:
Die auf Grund des § 3 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den eingegliederten Oſtgebieten vom 22. November 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 2291) als Zahlungsmittel zugelaſſenen Scheidemünzen über 1 Zloty, 50, 20, 10 und 5 Groſchen ſowie die als Reichsmarkſcheidemünzen im Nennwert von 2 und 1 Reichspfennig übernommenen Scheidemünzen zu 2 und 1 Groſchen gelten mit Wirkung ab 1. November 1940 nicht mehr als Zahlungsmittel und ſind einzuziehen. Ab dieſem Zeitpunkt iſt außer den mit der Einziehung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die in den eingegliederten Oſtgebieten gelegenen öffentlichen Kaſſen und die Kaſſen der Reichsbankanſtalten werden von allen Bewohnern dieſer Gebiete die Scheidemünzen über 1 Zloty, 50, 20, 10 und 5 Groſchen bis zum 30· November 1940 einſchließlich zum Kurs von 2 Zloty ═ 1 Reichsmark in Zahlung nehmen oder gegen Reichsmarkzahlungsmittel umtauſchen. Die Scheidemünzen über 2 und 1 Groſchen werden in der gleichen Weiſe zum Kurs von 1 Zloty ═ 1 Reichsmark in Zahlung genommen oder gegen Reichsmarkzahlungsmittel umgetauſcht.
Die Annahme und Umwechſlung (§ 2) von durchlöcherten und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerten ſowie von verfälſchten Münzen findet nicht ſtatt.
Berlin, 12. September 1940
Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung des Staatsſekretärs
von Hanneken