(RGBl. I, Nr. 178 vom 10. Oktober 1940, S. 1331)
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 1. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1567) wird folgendes verordnet:
Mit Wirkung ab 1. November 1940 gelten die auf Grund des § 3 Abſ. 3 der Erſten Durchführungsverordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 7. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1691) und die auf Grund des § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 24. Oktober 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 2093) als Reichsmarkſcheidemünzen geltenden Scheidemünzen im Nennwert von 10, 5, 2 und 1 Pfennig Danziger Währung nicht mehr als geſetzliche Zahlungsmittel und ſind einzuziehen. Von dieſem Zeitpunkt ab iſt außer den mit der Einziehung beauftragten Kaſſen niemand verpflichtet, dieſe Münzen in Zahlung zu nehmen.
Die im § 1 bezeichneten Münzen werden bis zum 30. November 1940 einſchließlich bei allen öffentlichen Kaſſen und den Kaſſen der Reichsbankanſtalten in Zahlung genommen und umgewechſelt.
Die Annahme und Umwechſlung (§ 2) von durchlöcherten und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerten ſowie von verfälſchten Münzen findet nicht ſtatt.
Berlin, 17. September 1940
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried