(RGBl. I, Nr. 172 vom 1. Oktober 1940, S. 1306)
Auf Grund des Erlaſſes des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der ſudetendeutſchen Gebiete vom 1. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1331) wird verordnet:
Das Kursausgleichsverfahren des § 5 der Zweiten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 15. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1430) iſt nicht mehr anzuwenden auf Zahlungen, die nach dem 30. September 1940
§ 1 der Dritten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 14. Januar 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 33) wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1940 aufgehoben. § 1 Abſ. 2 der genannten Verordnung bleibt jedoch bis zu einem vom Reichswirtſchaftsminiſter zu beſtimmenden Zeitpunkt auf Entgelte, die von deutſchen Geldanſtalten vor dem 1. Oktober 1940 vereinbart worden sind, anwendbar.
An die Stelle des Kursausgleichsverfahrens (§ 1) tritt nach Maßgabe der folgenden Beſtimmungen ein einmaliger Kursausgleich, durch den ein von ſudetendeutſchen Schuldnern aufzubringendes Vermögen zur Entſchädigung von ſudetendeutſchen Gläubigern verwandt werden ſoll, die Verluſte aus Anlaß der Umſtellung der ehemaligen Landeswährung erlitten haben.
Bei der Erfüllung der auf tſchecho-ſlowakiſche Kronen lautenden Schuldverhältniſſe zwiſchen einem Bewohner der ſudetendeutſchen Gebiete und einem Bewohner des Protektorats Böhmen und Mähren haben der ſudetendeutſche Gläubiger und der ſudetendeutſche Schuldner die tſchecho-ſlowakiſche Krone mit 10 Reichspfennig zu bewerten.
(1) Ausgleichspflichtig ſind in den ſudetendeutſchen Gebieten anſäſſige Schuldner von Verbindlichkeiten des Geld- und Kapitalverkehrs, die am 10. Oktober 1938 gegenüber einem im nunmehrigen Protektorat Böhmen und Mähren anſäſſigen Gläubiger beſtanden haben und bei Inkrafttreten dieſer Verordnung noch beſtehen, wenn
(2) Ausgleichspflichtig ſind Schuldner nicht, deren Kapitalſchuld beim Inkrafttreten der Verordnung 1000 Kronen nicht überſteigt, oder die, ſoweit es auf den Wohnſitz ankommt, erſt nach dem 10. Oktober 1938 ihren Wohnſitz in die ſudetendeutſchen Gebiete verlegt haben.
(1) Der Ausgleichspflichtige hat als Beitrag zum Kapitalausgleich einen Betrag in Höhe von zwanzig Hundertſtel der Forderung ſeines Gläubigers zu zahlen, die die Ausgleichspflicht begründet (Stammforderung). Maßgebend iſt der Betrag der Stammforderung am 1. Oktober 1940. Der zu zahlende Betrag (Ausgleichsforderung) lautet auf Reichsmark; die Ausgleichsforderung iſt ebenſo zu verzinſen und zu tilgen wie die Stammforderung. Die für die Stammforderung beſtehenden Sicherheiten (Bürgfchaften, Hypotheken, Pfandrechte usw.) haften auch für die Ausgleicsforderung. Die dinglichen Rechte beider Forderungen haben den gleichen Rang.
(2) Die Ausgleichsforderungen ſtehen der Landesbank und Girozentrale für das Sudetenland in Reichenberg zu und werden von dieser als Zweckvermögen nach Maßgabe dieser Verordnung treuhänderiſch verwaltet.
(1) Eine die Ausgleichsforderung ſichernde Hypothek bedarf zu ihrer Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.
(2) Das Pfandrecht für die Ausgleichsforderung iſt im Grundbuch auf Anſuchen des Treuhänders einzuverleiben; der Vorlage einer Urkunde bedarf es nicht. Die Einverleibung erfolgt koſtenfrei. Bei der Einverleibung der Ausgleichsforderung in das Grundbuch iſt das Recht des Treuhänders von Amts wegen mit einzutragen. Solange die Einverleibung nicht erfolgt iſt, bedarf es zu einer Verfügung über das Recht des Gläubigers der Mitwirkung des Treuhänders.
(1) Überträgt eine Geldanſtalt mit dem Sitz im Protektorat Böhmen und Mähren ihre Forderung (§ 5 Abſ. 1 Buchſt. b) auf eine ſudetendeutſche Geldanſtalt, ſo geht auch die Ausgleichsforderung (§ 6 Abſ. 1 Satz 3) aus dieſe über, wenn die ſudetendeutſche Geldanſtalt eine Verpflichtung einer im Protektorat Böhmen und Mähren anſäſſigen Geldanſtalt gegenüber einem Bewohner der ſudetendeutſchen Gebiete in gleicher Höhe übernimmt und ſie zum Kurſe von 1 Krone ═ 12 Reichspfennig auf Reichsmark umſtellt. Zur Übernahme und Umſtellung iſt die Zuſtimmung des Treuhänders (§ 10) erforderlich. Der Zuſtimmung des Gläubigers bedarf es nicht.
(2) Zur Übernahme nach Abſ. 1 geeignet ſind nur Verpflichtungen
(3) Der Reichswirtſchaftsminiſter kann im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Finanzen auch noch andere als die im Abſ. 2 genannten Arten von Verpflichtungen zur Übernahme zulaſſen.
(4) Auf die ſudetendeutſche Geldanſtalt, die eine Forderung der im § 5 Abſ. 1 Buchſt. b bezeichneten Art erwirbt, geht die Ausgleichsforderung ferner über, wenn ſie eine gleich hohe Forderung, die ihr gegen einen im Protektorat anſäſſigen Schuldner (§ 9 Abſ. 1 Buchſt. b) zuſteht, an die Geldanſtalt im Protektorat abtritt und der Treuhänder dem Austauſch zuſtimmt.
(5) Abſ. 1 bis 4 gelten entſprechend für die Übertragung von Forderungen (§ 5 Abſ. 1 Buchſt. a und c) einer Verſicherungsunternehmung im Protektorat Böhmen und Mähren auf eine deutſche Verſicherungsunternehmung, wenn die deutſche Verſicherungsunternehmung Verpflichtungen aus Verſicherungsverträgen übernimmt und zum Kurſe von 12 Reichspfennig je Krone auf Reichsmark umſtellt.
(1) Der Treuhänder (§ 10) kann aus dem Zweckvermögen (§ 6 Abſ. 2) eine Zulage bis zu 2 Reichspfennig je Krone ſudetendeutſchen Gläubigern gewähren, denen am 1. Oktober 1940 eine auf tſchecho-ſlowakiſche Kronen lautende, aus der Zeit vor dem 11. Oktober 1938 ſtammende Forderung gegen einen im Protektorat Böhmen und Mähren anſäſſigen Schuldner zuſteht, die im Geld- oder Kapitalverkehr entſtanden iſt, wenn
(2) Zulagen werden Gläubigern nicht gewährt, deren Forderung beim Inkrafttreten der Verordnung 1000 Kronen nicht überſteigt oder die erſt nach dem 10. Oktober 1938 ihren Wohnſitz in die ſudetendeutſchen Gebiete verlegt haben.
(3) Der Gläubiger muß ſich auf die Zulage den Vorteil anrechnen laſſen, den er aus dem Wegfall des Kursausgleichsverfahrens hat.
(4) Die Zulage wird durch Abtretung von Ausgleichsforderungen oder Überlasſſung von Schuldverſchreibungen oder in bar gewährt.
(1) Der Treuhänder iſt befugt, über die dem Zweckvermögen gehörigen Rechte und Forderungen zu verfügen, ſoweit es zur Erfüllung ſeiner Aufgaben erforderlich iſt. Er kann ferner mit Genehmigung des Reichswirtſchaftsminiſters die Verzinſungs- und Tilgungsbedingungen der Ausgleichsforderung ändern, wenn die Ausgleichsforderungen zur Deckungsmaſſe für Pfandbriefe oder Kommunalſchuldverſchreibungen genommen werden sollen; jedoch darf er in dieſem Fall den Zinsſatz nicht über 5 vom Hundert erhöhen und die Tilgungsdauer nicht auf weniger als 10 Jahre verkürzen. Der Treuhänder ſetzt die Höhe der Zulage (§ 9 Abſ. 1) feſt. Gegen ſeine Entſcheidung gibt es keinen Rechtsweg.
(2) Von der Landesbank und Girozentrale in Reichenberg in ihrer Eigenſchaft als Treuhänder ausgefertigte Rückſtandsausweiſe über nicht gezahlte Ausgleichsbeträge Und Nebenleiſtungen ſind Vollſtreckungstitel im Sinne des § 1 der im Reichsgau Sudetenland geltenden Exekutionsordnung, wenn ſie mit der Beſtätigung der Vollſtreckbarkeit versehen sind. Die Vollſtreckbarkeit beſtätigt die Landesbank und Girozentrale in Reicenberg durch Fertigung von zwei zeichnungsberechtigten Vorſtandsmitgliedern unter Beidrückung des Siegels der Anſtalt. Iſt das Siegel beigedrüct, ſo hat das Vollſtreckungsgericht die Zeichnungsberechtigung der Unterfertigten und die Echtheit ihrer Unterſchriften nicht zu prüfen.
(3) Der Treuhänder führt ſeine Geſchäfte nach Weiſung des Reicswirtſchaftsminiſters.
(4) Die Beſchränkungen des § 181 des Bürgerlichen Geſetzbuchs und der entſprechenden in den ſudetendeutſchen Gebieten geltenden Vorſchriften finden auf den Treuhänder keine Anwendung.
(5) Der Treuhänder kann für ſeine Tätigkeit von den Gläubigern eine Vergütung verlangen, deren Höhe der Reichswirtſchaftsminiſtr beſtimmt.
(6) Für die Einverleibung der Änderungen nach Abſ. 1 und nach § 8 gilt § 7 Abſ. 2 entſprechend.
(1) Der Treuhäuder hat die von der Verordnung betroffenen ſudetendeutſchen Gläubiger und Schuldner zur Anmeldung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten öffentlich aufzufordern. Gläubiger, die innerhalb der in der Aufforderung geſetzten Friſt ihre Forderung nicht anmelden und in der geforderten Weiſe durch Unterlagen belegen, gehen der Zulagen, die ihnen nach dieſer Verordnung gewährt werden können, verluſtig.
(2) Der Treuhänder kann verlangen, daß die Wertpapiere (§ 8 Abſ. 2 Buchſt. a) bei einer Bank oder Sparkaſſe hinterlegt werden, bis das Zulageverfahren abgeſchloſſen iſt.
Das Gebiet, das die ehemalige tſchecho-ſlowakiſche Republik im Jahre 1938 an die ehemalige Republik Polen (Olſagebiet) abgetreten hat, ſteht für die Zwecke dieſer Verordnung dem Protektorat Böhmen und Mähren gleich. Die Umſtellung der Schuldverhältniſſe auf Grund des § 3 der Verordnung vom 14. Juni 1940 (Reichsgeſetzbl. I S. 873) von tſchechco-ſlowakiſchen Kronen auf Reichsmark ſteht der Anwendung dieſer Verordnung nicht entgegen.
(1) Wer durch unrichtige oder unvollſtändige Angaben eine Zulage im Sinne des § 9 erſchleicht, wird, ſofern die Tat nach anderen Vorſchriften nicht mit höherer Strafe bedroht iſt, mit Gefängnis und Geldſtrafe oder einer dieſer Strafen beſtraft.
(2) Ein Schuldner, der einer nach § 11 Abſ. 1 ergangenen Aufforderung zur Anmeldung von Verpflichtungen der im § 5 Abſ. 1 bezeichneten Art keine Folge leiſtet oder über den Umfang ſeiner Verpflichtungen unrichtige oder unvollſtändige Angaben macht, wird mit Geldſtrafe und Gefängnis oder mit einer dieſer Strafen beſtraft.
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichswirtſchaftsminiſters ein. Die Zurücknahme des Strafantrags iſt zuläſſig.
Der Reichswirtſchaftsminiſter trifft die zur Durchführung dieſer Verordnung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter der Finanzen. Er kann dabei von den Beſtimmungen dieſer Verordnung abweichen, ſoweit es der Zweck der für die ſudetendeutſchen Gebiete getroffenen Währungsmaßnahmen erfordert.
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft.
Berlin, den 27. September 1940.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
Walther Funk
Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt