Dritte Durchführungsverordnung
über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.

Vom 22. November 1940.

(RGBl. I, Nr. 200 vom 28. November 1940, S. 1527)

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 1. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1567) wird verordnet:

§ 1

Iſt eine auf Danziger Gulden lautende Forderung an einem im Inland gelegenen Grundſtück dinglich geſichert und war der Gläubiger am 16. Juni 1940 nicht Inländer im Sinne des § 2 der Verordnung vom 7. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1691) oder des § 2 Abſ. 3, § 1 Abſ. 5 der Verordnung vom 14. Juni 1940 (Reichsgeſetzbl. I S. 873), ſo wird die Forderung auf Reichsmark umgeſtellt zum Kurſe von 1 Danziger Gulden ═ 50 Reichspfennig, wenn der Gläubiger ſeinen Wohnſitz (Sitz) in den beſetzten polniſchen Gebieten hatte, in den ſonſtigen Fällen zum Kurſe von 1 Danziger Gulden ═ 47,10 Reichspfennig.

§ 2

(1) Steht eine Forderung, die an einem im Inland gelegenen Grundſtück dinglich geſichert iſt, mehreren Gläubigern zu und iſt der Umſtellungskurs für die einzelnen Gläubiger auf Grund der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung vom 7. September 1939 oder des § 2 der Verordnung vom 14. Juni 1940 oder des § 1 der gegenwärtgen Verordnung nicht einheitlich, ſo gelten die Vorſchriften der Abſ. 2 und 3.

(2) Steht die Forderung den mehreren Gläubigern zur geſamten Hand zu, ſo wird ſie zu dem Betrag umgeſtellt, der ſich ergibt, wenn die Anteile der einzelnen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen beſtimmt und die ſo beſtimmten Anteile nach dem für den jeweiligen Gläubiger maßgeblichen Umſtellungskurs umgerechnet und zuſammengezählt werden.

(3) Steht die Forderung den mehreren Gläubigern nach Bruchteilen zu, ſo wird ſie zu dem Betrag umgeſtellt, der ſich ergibt, wenn die einzelnen Bruchteile zu dem für den jeweiligen Gläubiger maßgeblichen Umſtellungskurs umgerechnet und die ſo errechneten Beträge zuſammengezählt werden. Die Anteile der Gläubiger an dem durch die Umſtellung ſich ergebenden Betrag beſtimmen ſich nach dem Verhältnis der bei der Umrechnung der einzelnen Bruchteile ſich ergebenden Beträge.

§ 3

Der Umſtellung gemäß den §§ 1 und 2 unterliegen auch alle privaten oder öffentlichen, auf eine Geldleiſtung gerichteten dinglichen Belaſtungen der Grundſtücke ſowie Schiffs- und Bahnpfandrechte.

§ 4

(1) Die Vorſchriften des § 5 Abſ. 2 bis 4 der Verordnung vom 7. September 1939 (Reichsgeſetzbl. I S. 1691 und des § 5 Abſ. 2 bis 4 der Verordnung vom 14. Juni 1940 (Reichsgeſetzbl. I S. 873) gelten entſprechend.

(2) Im Falle des § 2 Abſ. 3 ſoll das Grundbuchamt darauf hinwirken, daß die Beteiligten die unter ihnen beſtehende Gemeinſchaft aufheben. Die hierdurch veranlaßten Eintragungen im Grundbuch und Vermerke auf Hypotheken-, Grundſchuld- und Rentenſchuldbriefe erfolgen koſtenfrei. Das gleiche gilt für die Ausſtellung von Teilbriefen durch ein Grundbuchamt oder Gericht.

Berlin, den 22. November 1940.

Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried

Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schlegelberger