(RGBl. I, Nr. 219 vom 28. Dezember 1940, S. 1658)
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 10. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1393), des § 8 der Zweiten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 15. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1430) und des § 7 der Verordnung über die Währungsumſtellung von Schuldverhältniſſen in den in das Deutſche Reich eingegliederten Oſtgebieten, im Memelgebiet und im Reichsgau Sudetenland ſowie über den Zahlungsverkehr vom 14. Juni 1940 (Reichsgeſetzbl. I S. 873) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminiſter des Innern und dem Reichsminiſter der Juſtiz folgendes verordnet:
(1) Auf Kronen lautende Darlehnsforderungen von Geldanſtalten des Protektorats Böhmen und Mähren, deren Schuldner ihren Sit in den ſudetendeutſchen Gebieten oder den eingegliederten Oſtgebieten haben, oder die durch Rechte an einem in dieſen Gebieten gelegenen Grundſtück geſichert ſind, werden, wenn ſie auf inländiſche Geldanſtalten übertragen werden, die ihren Sitz außerhalb des Protektorats Böhmen und Mähren haben, im Zeitpunkt des Rechtsübergangs zum Kurſe von 1 Krone ═ 10 Reichspfennig auf Reichsmark umgestellt.
(2) Geht nach § 8 der Vierten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 27. September 1940 (Reichsgeſetzbl. I S. 1306) eine Ausgleichsforderung im Sinne des § 6 der genannten Verordnung auf den neuen Gläubiger über, oder wird nach § 9 Abſ. 4 oder §10 Abſ. 1 der genannten Verordnung dem neuen Gläubiger der Darlehnsforderung die zugehörige Ausgleichsforderung durch den Treuhänder abgetreten, ſo vereinigen ſich damit die Darlehnsforderung und die Ausgleichsforderung zu einer einheitlichen Forderung. Für dieſe Forderung gelten die Vorſchriften der §§ 10 bis 13 dieſer Verordnung.
(3) Die Darlehnsforderungen, die auf Grund der Artikel 54 bis 59 des Vertrage zwiſchen der ehemaligen Tſchecho-ſlowakiſchen Republik und der ehemaligen Republik Polen vom 23. April 1925 (SdGuV. 1926 Nr. 56) von der Öſterrreichiſch-Schlesiſchen Bodenkreditanſtalt und der Schleſiſchen Kommunalkreditanſtalt (früher Kommunal-Kredit-Anſtalt des Landes Schlesſen) in Troppau auf die Landeswirtſchaftsbank (Bank Gospodarstwa Krajowego) in Warſchau, Zweigniederlaſſung Krakau, übertragen worden ſind, werden, ſoweit ſie auf die Schleſiſche Boden- und Kommunalkreditanſtalt in Troppau oder deren Rechtsnachfolger zurückübertragen werden, im Zeitpunkt des Rechtsüberganges zum Kurſe von 1 Zloty ═ 50 Reichspfennig auf Reichsmark umgeſtellt.
(1) Auf Antrag der übernehmenden Anſtalt ſind
der Übergang auf den neuen Gläubiger, die Umſtellung auf Reichsmark und die weiteren ſich aus §§ 9 bis 12 ergebenden Änderungen in den öffentlichen Büchern einzutragen.
(2) Die übernehmende Anſtalt hat ohne Verzug jedem Gericht, in deſſen öffentlichen Büchern ſolche Forderungen ſichergeſtellt ſind, Verzeichniſſe zu übermitteln, in denen die in den öffentlichen Büchern des Gerichts ſichergeſtellten Forderungen und die bei ihnen eingetretenen Änderungen angeführt ſind. Die Richtigkeit der Verzeichniſſe iſt in der für Grundbucheingaben geſetzlich oder ſatzungsmäßig vorgeſchriebenen Form zu beſtätigen. Die Vorſcrift des § 7 Abſ. 2 letzter Satz der Vierten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 27. September 1940 (Reichsgeſetzbl. I S. 1306) bleibt unberührt.
(3) Das Gericht hat bei den Pfandrechtseintragungen für Forderungen unter Bezugnahme auf das Verzeichnis im Grundbuch einzutragen, daß auf Grund dieſer Verordnung die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten ſind. Bei Simultanpfandrechten ſind die Änderungen nur in die Haupteinlage einzutragen. Zur Übermittlung der Verzeichniſſe kann die übernehmende Anſtalt durch das Gericht nach den Beſtimmungen des Verfahrens außer Streitſachen verhalten werden.
(4) Die Eintragungen erfolgen gebührenfrei.
Die Verordnung gilt auch in den zum Regierungsbezirk Kattowitz gehörenden Teilen der eingegliederten Oſtgebiete. Sie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1940.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Dr. Landfried
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk