Erste Rechtsverordnung
des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. BAA ― ASpG-DV).

Vom 8. November 1954.

(BGBl. I, Nr. 39 vom 3. Dezember 1954, S. 358)

Aufgehoben zum 1. Juli 2006 durch:

Auf Grund des § 18 Abs. 7 und des § 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) sowie des § 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (2. ASpG-DV) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 190) wird nach Anhören des Ständigen Beirates mit Zustimmung des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt folgendes verordnet:

§ 1

(1) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogutschriften nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 2. ASpG-DV sind die Entschädigungsgutschriften, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils mit dem gleichen Hundertsatz freizugeben, mit dem die Deckungsforderungen des Schuldnerinstituts vom Ausgleichsfonds getilgt werden.

(2) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogutschriften aus Bausparguthaben bei privaten Bausparkassen sind die Entschädigungsgutschriften jeweils derart freizugeben, daß nach Maßgabe der dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der 2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel aus allen Entschädigungsgutschriften der gleiche Betrag freigegeben wird.

(3) Bei Ansprüchen auf Grund von Kontogutschriften nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 2. ASpG-DV sind die Entschädigungsgµtschriften bei Leistungen, die ab 1. Oktober 1954 fällig werden, nach Maßgabe der dem einzelnen Institut nach § 7 Abs. 2 der 2. ASpG-DV zur Verfügung gestellten Mittel vorweg freizugeben, sofern der Betrag der Entschädigungsgutschrift 100 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 2

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechtsverordnung auch in Berlin (West).

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung, § 1 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 in Kraft.

Bad Homburg v. d. H., den 8. November 1954.

Der Präsident
des Bundesausgleichsamtes
Kühne