Verordnung

über die Errichtung einer Landeszentralbank Saar.

Vom 28. Februar 1947.

(ABl. Saar, Nr. 12 vom 13. März 1947, S. 62)

― Auszug ―

Aufgehoben zum 17. November 1947 durch:

Auf Grund der Verordnung Nr. 68 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Errichtung der Verwaltungskommission des Saarlandes vom 8. Oktober 1946,

der Verfügung des Gouverneur de la Sarre über die Ernennung der Direktoren, Mitglieder der einstweiligen Verwaltungskommission des Saarlandes, und des Generalsekretärs dieser Kommission vom 8. Oktober 1946 und

der Verordnung Nr. 78 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Auflösung der Deutschen Reichsbank in der französischen Besatzungszone vom 19. Februar 1947

hat die Verwaltungskommission des Saarlandes am 28. Februar 1947 die Errichtung einer Landeszentralbank Saar beschlossen und erläßt hierzu folgende Verordnung:

Abschnitt I ― Rechtsform

§ 1
(1) Die Landeszentralbank Saar ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken. Sie ist berechtigt, Nebenstellen im Saarland zu errichten. (2) Ueber die Errichtung von Nebenstellen entscheidet der Aufsichtsrat.

Abschnitt II ― Aufgaben

§ 2

Die Landeszentralbank Saar hat die folgenden, im Abschnitt V (§§ 10―14) näher erläuterten Aufgaben zu erfüllen.

  1. den Geldumlauf zu überwachen und das Kreditwesen zu lenken,
  2. die Liquiditätsgrundsätze für die Kreditinstitute des Saarlandes festzusetzen,

(…)

Abschnitt III ― Organisation

§ 3

(1) Die Bank wird durch ein Direktorium geleitet, das sich aus dem Generaldirektor, dem stellvertretenden Generaldirektor und drei weiteren Mitgliedern zusammensetzt.

(2) Das Direktorium führt seine Beschlüsse durch Abstimmung herbei und entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Generaldirektors. Zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

(3) Das Direktorium wird durch die Verwaltungskommission des Saarlandes auf Vorschlag des Mitglieds für Finanzen im Einvernehmen mit dem Mitglied für Wirtschaft ernannt.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Während der beiden ersten Jahre kann die Amtsdauer jedes Direktoriumsmitgliedes durch die Verwaltungskommission des Saarlandes herabgesetzt werden.

(5) Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann die Verwaltungskommission des Saarlandes auf Vorschlag des Mitgliedes für Finanzen die Mitglieder des Direktoriums jederzeit abberufen. In diesem Falle findet die Ernennung neuer Direktoriumsmitglieder gemäß vorstehender Ziffer 3 statt.

§ 7

(1) Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den gesamten Geschäftsbetrieb der Landeszentralbank zu beaufsichtigen. Er erteilt die zur Durchführung notwendigen Anweisungen. Er tritt mindestens einmal im Monat zusammen.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Die letzten sechs Mitglieder werden auf Vorschlag der maßgeblichen Interessenvertretungen durch die Verwaltungskommission des Saarlandes nach einem Verfahren ernannt, das durch eine besondere Anordnung geregelt wird.

(3) Die Verwaltungskommission des Saarlandes bestimmt auf Vorschlag des Aufsichtsrates den Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder.

(4) Mit Ausnahme des Vertreters des Mitgliedes der Verwaltungskommission für Finanzen werden die Mitglieder des Aufsichtsrates in der ersten Amtsperiode für ein Jahr ernannt. Für die Folgezeit wird die Amtsdauer dieser Mitglieder besonders festgesetzt werden. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten. Die Berufung kann erneuert werden.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Beschlußfähigkeit müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.

(6) Der Generaldirektor der Landeszentralbank Saar nimmt an allen Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.

Abschnitt IV ― Grundkapital

§ 9

(2) Das Anfangskapital wird durch das Saarland aufgebracht. Die aus dieser Kapitaleinlage erwachsenden Rechte werden durch das Mitglied der Verwaltungskommission für Finanzen wahrgenommen.

Abschnitt V ― Geschäftskreis der Landeszentralbank

§ 11

(2) Die Landeszentralbank nimmt ferner von Kreditinstituten, die ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb des Saarlandes haben, die Einlagen entgegen, welche diese Institute als Pflichtguthaben in bestimmtem Verhältnis zu ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten bei ihr zu unterhalten haben. Der Hundertsatz dieser Pflichtreserve und die Bedingungen, nach welchen sie aufrechtzuerhalten ist, werden durch den Aufsichtsrat bestimmt. Für die verschiedenen Arten von Kreditinstituten und die unterschiedlichen Arten der Einlage können unterschiedliche Sätze festgesetzt werden.

Abschnitt IX ― Schluß- und Uebergangsbestimmungen

§ 22

Die amtlichen Bekanntmachungen der Landeszentralbank werden nach einmaliger Veröffentlichung im Amtsblatt mit dem Tage des Erscheinens rechtswirksam.

§ 24

(1) Die Landeszentralbank ist nicht Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbank.

(2) Dessen ungeachtet treten mit dieser Verordnung und unbeschadet der späteren Vermögensauseinandersetzung mit der Deutschen Reichsbank folgende Rechtswirkungen ein:

  1. Die innerhalb des Landes befindlichen Grundstücke und Betriebseinrichtungen der Deutschen Reichsbank gehen auf die Landeszentralbank über. Für die dadurch bedingte Berichtigung der Grundbücher wird eine Gebühr nicht erhoben. In bestehende Mietverträge tritt die Landeszentralbank ein.
  2. Die Landeszentralbank übernimmt die Forderungen und die Vermögenswerte der im Saarland liegenden Anstalten der Deutschen Reichsbank sowie denen Kassenbestände.
  3. Die Landeszentralbank übernimmt sämtliche bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten, die in den Büchern der im Saarland befindlichen Reichsbankanstalten geführt werden.
  4. Die Landeszentralbank tritt in die Rechte und Pflichten der Deutschen Reichsbank gegenüber ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen ein.
  5. Die Landeszentralbank kann den im Saarland wohnhaften Versorgungsberechtigten der Deutschen Reichsbank und den nicht in den Dienst der Landeszentralbank übernommen Beamten und Angestellten der Deutschen Reichsbank, die mit behördlicher Genehmigung im Saarland wohnen, Ruhegehälter und Unterstützungen gewähren.

(3) Zur Durchführung dieser Bestimmungen stellt der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Mitglied der Verwaltungskommission für Finanzen Richtlinien auf.

§ 26

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1947 in Kraft.

(2) Das Mitglied der Verwaltungskommission des Saarlandes für Finanzen wird mit ihrer Durchführung beauftragt.

Saarbrücken, den 28. Februar 1947

Verwaltungskommission des Saarlandes
Der VorsitzendeDas Mitglied für Finanzen
MüllerGrommes

Auch wenn die Regelungen zu den LZBen in den Ländern der französischen Zone im Kern auf den entsprechenden Landesgesetzen in der amerikanischen Zone basierten, so gab es hier doch größere Abweichungen in der Bezeichnung als auch der Zusammensetzung der Gremien der LZB. Des weiteren war der Einfluss der jeweiligen Landesregierung auf die Bankpolitik vergleichsweise groß, in dem mindestens ein Vertreter der Regierung Mitglied im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat war.

Mit der Einführung des französischen Francs im Saarland wurde die Landeszentralbank Saar zum 20. November 1947 wieder geschlossen und abgewickelt.